Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) jetzt beantragen
Gesetze lassen den eHBA zum Standard werden
Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) und weitere Gesetze rund um die Digitalisierung wie das Digitale-Versorgung-Gesetz und das Terminservice- und Versorgungsgesetz bringen digitale Anwendungen, die den Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) spätestens seit Juli 2021 nötig machen.
Das PSDG enthält verschiedene Fristen, die es nötig machen, dass Ärztinnen und Ärzte, Kliniker ebenso wie Niedergelassene, handeln, wenn sie keine Sanktionen in Kauf nehmen wollen.
Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt Mitgliedern, die gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten betreuen, einen eHBA zu beantragen.
Der Weg zum elektronischen Heilberufsausweis im Video erklärt
- Übersicht der Pflichtanwendungen
- Elektronische Patientenakte (ePA)
Gesetzliche Regelung
Der Zugriff auf Patientendaten erfolgt nur, wenn die Ärztin oder der Arzt einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V).
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Am 30. Juni 2021 müssen sich niedergelassene Vertragsärzte zwingend mit den erforderlichen technischen Komponenten und Diensten für die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ausgestattet haben. Dazu zählt auch der eHBA.
Sanktion: Pauschale Kürzung der Vergütung um ein Prozent.
Für Krankenhäuser gilt formal eine Frist bis zum 1. Januar 2021.
Sanktionen in Form eines ein-prozentigen Abschlags des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall drohen allerdings erst zum 1. Januar 2022.
Technische Notwendigkeit eHBA
Für den ausschließlichen Zugriff auf die ePA reicht technisch eine SMC-B (Praxisausweis) aus. Dies kann beispielsweise durch einen Mitarbeiter der Praxis beziehungsweise des Krankenhauses erfolgen. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eHBA notwendig.
Ein eHBA ist stets dann notwendig, wenn Daten neu angelegt oder geändert beziehungsweise aktualisiert werden müssen. Der eHBA wiederum kann nur durch eine Ärztin oder einen Arzt eingesetzt werden.
Weitere Informationen
elektronische Patientenakte (Gematik)
Video: Die elektronische Patientenakte (ePA) - Was ist das? (Gematik)
Video: Die ePA-App - Was kann sie? (Gematik)
Video: Demonstration ePA im PVS (Gematik)
Video: Die ePA für niedergelassene Ärzte (Gematik)
Video: Die ePA für Krankenhausärzte (Gematik)
Video: ePA für Krankenhausmanagement (Gematik)
FAQ-Katalog zur elektronischen Patientenakte (Bundesärztekammer, verfasst durch die Rechtsanwaltskanzlei Plagemann)
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Gesetzliche Regelung
Für den Zugriff auf Daten des eMP ist nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) durch eine Ärztin oder einen Arzt möglich (§ 339 Abs. 3 SGB V).
Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines eMP haben Patientinnen und Patienten, die mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschriebene Arzneimittel dauerhaft anwenden.
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Für den eMP gibt es keinen gesetzlich festgesetzten Termin.
Technische Notwendigkeit eHBA
Alle Zugriffe auf den eMP sind mit der SMC-B (Praxisausweis) möglich. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eHBA von einer Ärztin oder einem Arzt notwendig.
Weitere Informationen
elektronischer Medikationsplan (Gematik)
Video: Verfahren der Neuanlage eines eMP (KV Nordrhein)
Video: Auslesen und Aktualisieren des eMP (KV Nordrhein)
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
Notfalldaten werden auf dem Datensatz gespeichert (z. B. Allergien, Blutgruppe usw.)
Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.
Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.
Gesetzliche Regelung
Zugriff auf die Notfalldaten ist nur möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V).
Versicherte haben Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes.
Die Vergütung für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Notfalldatensatzes ist an die Verfügbarkeit eines eHBA geknüpft!Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Es gibt keinen gesetzlich festgesetzten Termin.
Technische Notwendigkeit eHBA
Alle Zugriffe sind grundsätzlich auch mit der SMC-B (Praxisausweis) möglich. Zur Signatur des NFD wird zwingend der eHBA benötigt.
Weitere Informationen
Notfalldaten (Gematik)
Video: Verfahren der Neuanlage eines NFDM (KV Nordrhein)
Video: Auslesen und Aktualisieren des NFDM (KV Nordrhein)
- Elektronische Verordnungen (eRezept)
Gesetzliche Regelung
Der Zugriff auf die Daten der Anwendung ist nur möglich, wenn der zugreifende Arzt einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V).
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Zum 1. September 2022 wurden vom Gesetzgeber alle Apotheken in Deutschland dazu verpflichtet, eRezepte anzunehmen. Für die in Vertragspraxen tätigen Ärztinnen und Ärzte ist eine sukzessive Einführung ab dem 1. September 2022 in den einzelnen Regionen geplant. Die Einführung ist in drei Phasen vorgesehen. Den Beginn (Phase 1) macht Westfalen-Lippe. Die restlichen Bundesländer werden voraussichtlich 2023 in zwei weiteren Phasen folgen. Die weiteren Regionen für die 2. und 3. Phase sind offiziell noch nicht bekanntgegeben worden. Aktuell ist davon auszugehen, dass der Rollout des eRezeptes im Laufe des Jahres 2023 durchgeführt wird.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel falls akut die Technik aufgefallen ist, soll ein Papierrezept an Patienten ausgestellt werden können.
Technische Notwendigkeit eHBA
Der eHBA wird zwingend für die Signatur des eRezepts benötigt. Authentisierung und anschließender Zugriff auf das eRezepte im Fachdienst ist nur mit einer SMC-B-Karte(Praxisausweis) möglich.
Weitere Informationen
elektronisches Rezept (Gematik)
Video: So funktioniert des E-Rezept (Gemantik)
- Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Gesetzliche Regelung
Die Vergütung für einen eArztbrief ist abhängig von einer Signatur mit einem eHBA.
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Die eArztbrief-Versendung ist ab dem 1. April 2021 über den Fachdienst KIM möglich.
Technische Notwendigkeit eHBA
Der eHBA wird zwingend für die Signatur der eArztbriefes benötigt.
Weitere Informationen
elektronischer Arztbrief (KBV)
elektronischer Arztbrief (KV Nordrhein)
Video: eArztbrief mit KIM versenden (KV Nordrhein)
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Gesetzliche Regelung
Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eHBA verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Spätestens seit dem 1. Juli 2022 ist die elektronische Übermittlung der eAU an die Krankenkassen für Ärztinnen und Ärzte in der Praxis Pflicht. Nur bei technischen Störungen kann vorübergehend auf ein „eAU Stylesheet“ als Ersatzverfahren zurückgegriffen werden. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage versenden KVen ab dem 30.Juni 2022 keine Formulare Muster 1 mehr.
Zudem gilt, dass bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, mit der SMC-B (Praxisausweis) signiert werden kann (BMV-Ä Anlage 2b, § 2 Abs. 4).
Technische Notwendigkeit eHBA
Der eHBA wird zwingend für die Signatur der eAU benötigt
Weitere Informationen
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (KBV)
Video: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital - die eAU startet im Oktober (KBV)
Video: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (KV Nordrhein)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Gesetzliche Regelung
KIM ist ein E-Mail-Fachdienst, mit dem eine schnelle, sichere und vertrauliche Kommunikation mit allen beteiligten Akteuren im Gesundheitswesen möglich ist.
Dies umfasst sowohl die Nachricht selbst einschließlich der Anhänge (z. B. eArztbriefe). Der Fachdienst wird spätestens für die Übertragung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) und für deren Signatur mit dem eHBA verpflichtend benötigt.
Gesetzlicher Termin / Sanktionen
Sobald die eAU versendet werden muss, wird KIM zwingend benötigt.
Technische Notwendigkeit eHBA
Ein eHBA wird neben der verpflichtenden SMC-B (Praxisausweis) benötigt, wenn neben einem Institutspostfach der Arzt auch ein persönliches Postfach in KIM verwenden möchten.
Weitere Informationen
Kommunikation im Medizinwesen (Gematik)
Video: KIM- Wie funktioniert moderne Kommunikation im Medizinwesen? (Gematik)
Video: TI-Dienst: mit KIM sicher elektronisch kommunizieren (KBV)
- Funktionen des eHBA auf einen Blick
- Sichtausweis
- elektronischer Ausweis (Authentisierung)
- elektronisches, qualifiziertes Unterschreiben
- elektronische Ver- und Entschlüsselung
- Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte der Patienten
- Aktuelles rund um den eHBA
Allgemeines
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird elektronisch (RÄ 10/2021)
Der elektronische Heilberufsausweis im ärztlichen Alltag (RÄ 8/2021)
Sicher und vertraulich kommunizieren mit KIM (RÄ 6/2021)
Rechtsverbindlich signieren mit dem elektronischen Heilberufsausweis (RÄ 5/2021)
Elektronischer Heilberufsausweis: Häufige Fragen (RÄ 3/2021)
Der elektronische Heilberufsausweis im Krankenhaus: Was Ärzte jetzt wissen müssen (RÄ 12/2020)
Anwendungen bringen Mehrwert für Ärzte und Patienten (RÄ 11/2020)
"Up to date" mit dem elektronischen Heilberufsausweis (RÄ 10/2020)
Kosten für Telematik-Infrastruktur werden weitgehend erstattet (RÄ 10/2020)
So klappt es mit dem Antrag für den elektronischen Heilberufsausweis (RÄ 9/2020)
Elektronischer Arztausweis: Funktionen und Anwendungen (RÄ 8/2020)
FAQ rund um den elektronischen Arztausweis (BÄK)
Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung (BÄK)
Elektronischer Heilberufsausweis (Themenseite Deutsches Ärzteblatt)
Telematikinfrastruktur – das digitale Gesundheitsnetz für Deutschland (Gematik)
Finanzierung
Antragsformulare und vieles Mehr zum Onlinerollout - TI (Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein)
Finanzierung der Telematikinfrastruktur: Kosten für Erstausstattung und Update werden erstattet (KBV)
Anbieter
Der eHBA wird in Zusammenarbeit mit zugelassenen Vertrauensdienstebietern erstellt. Informationen zur Vertragslaufzeit und zu anfallenden Gebühren finden Sie auf den Homepages der Vertrauensdiensteanbieter.
Aktuelle Vertrauensdiensteanbieter
D-Trust GmbH - Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
medisign GmbH / DGN-Service GmbH
SHC / Atos
T-Systems International GmbH
- Antragsverfahren
Die Beantragung des eHBA für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt über das Online-Portal der Ärztekammer Nordrhein MeineÄkno. Den genauen Ablauf entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Schritten.
Sollten Sie noch nicht im Besitz von Zugangsdaten für das Portal sein, ist vorab eine Registrierung am Portal erforderlich. Die Zugangsdaten werden Ihnen auf dem Postweg zugesandt.- 1. Schritt: Überprüfung Ihrer persönlichen Daten
Bitte überprüfen Sie sorgfältig alle persönlichen Daten (Nachname, Vorname, Privatanschrift usw.), die Ihnen angezeigt werden. Vergleichen Sie diese unbedingt mit den Angaben auf Ihrem Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel. Achten Sie darauf, dass alle Daten, die Ihnen angezeigt werden, mit Ihrem Ausweisdokument übereinstimmen. Nur so kann Ihre Beantragung reibungslos bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie: Eine Änderung der persönlichen Daten ist während der laufenden Antragsbearbeitung leider nicht mehr möglich. In diesem Fall müsste ein neuer Antrag gestellt werden. Sollten Sie feststellen, dass bestimmte Angaben nicht korrekt sind, wenden Sie sich bitte umgehend und vor der Antragstellung an Ihre zuständige Kreisstelle. Dort erhalten Sie weitere Informationen dazu, wie Sie die Daten korrigieren können und welche Unterlagen dafür erforderlich sind.
- 2. Schritt: Bearbeitung des Antrags
Nach Auswahl des gewünschten Anbieters und dem Klicken auf „Antrag beim Anbieter stellen“, werden Sie zur Webseite des Anbieters weitergeleitet. Sie werden dort einige Angaben ergänzen müssen, wie bspw. das Hochladen eines Fotos. Folgen Sie den weiteren Anweisungen des Anbieters, insbesondere im Hinblick auf das Identifizierungsverfahren. Abschließend sind die Antragsunterlagen auszudrucken und zu unterschreiben.
Sie können Ihren eHBA-Antrag ausschließlich über unser Mitgliederportal stellen. Ihre persönliche Vorgangsnummer wird anschließend automatisch generiert.
- 3. Schritt: Identifizierungsverfahren
Die Identifizierung, beispielsweise mittels PostIdent in der Postfiliale oder online über den neuen Personalausweis, basiert auf dem im Antrag angegebenen Ausweisdokument. Der jeweilige Anbieter stellt Ihnen detaillierte Informationen zum gewählten Verfahren zur Verfügung.
- 4. Schritt: Versand der Antragsunterlagen
Den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte an die vom Anbieter angegebene Adresse. Nach Eingang prüft der Anbieter den Antrag auf Vollständigkeit. Ist alles in Ordnung, wird der Antrag an die Ärztekammer Nordrhein weitergeleitet. Diese bestätigt Ihre Zugehörigkeit zur Berufsgruppe Ärztin/Arzt und gibt die Freigabe zur Produktion des eHBA.
Bevor Sie den eHBA nutzen können, müssen Sie ihn aktivieren, indem Sie individuelle PINs festlegen (Aktivierung). Anschließend müssen Sie den Erhalt und die erfolgreiche Aktivierung beim Anbieter bestätigen (Freischaltung). Erst dann können Sie mit dem eHBA rechtsgültig elektronische Signaturen erstellen.Die einfachste Möglichkeit zur Aktivierung ist die Nutzung Ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) oder Ihres Krankenhausinformationssystems (KIS), sofern diese mit einem TI-Konnektor verbunden sind. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem IT-Dienstleister oder dem ausgewählten Anbieter.
Starten Sie nun Ihren Antrag
Bitte halten Sie Ihre Login-Daten bereit beziehungsweise registrieren Sie sich einmal initial auf www.meineaekno.de.
Sie erhalten dann in Kürze Ihre Zugangsdaten auf dem Postweg.
- Wichtige Hinweise: Datenschutz - Wettbewerb - Gesetzliche Verankerung des eHBA im SGB V
Wettbewerb
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wählt die Ärztin oder der Arzt selbst den Vertrauensdienstanbieter (VDA) aus. Der gewählte VDA produziert dann - nach Freigabe und Beauftragung durch die Ärztekammer - den HBA und versendet ihn direkt an den Arzt.
Datenschutz
Gesetzliche Verankerung des eHBA im SGB V
Nach § 291a Abs. 5 SGB V fordert der Gesetzgeber, dass die elektronische Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis oder einem entsprechenden Berufsausweis genutzt werden kann. Der elektronische Heilberufsausweis soll nach Willen des Gesetzgebers ausgestattet sein mit einer qualifizierten Signatur, und er soll die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung bieten. Er dient weiter als Sichtausweis mit einem Foto des Arztes und wird von der Ärztekammer an ihre Mitglieder auf der Basis einer gemeinsamen einheitlichen Infrastruktur ausgegeben, die bei der Bundesärztekammer (BÄK) verankert ist.