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Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer


nach § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Allgemein

Die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer (IVF) ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein mit Sitz in Düsseldorf. Sie wurde durch einen Vorstandsbeschluss im Jahre 1986 gegründet.

Aufgaben

Die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer hat die Aufgabe, den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein bei seiner Entscheidung zu beraten, ob eine IVF-Arbeitsgruppe die Richtlinie zur assistierten Reproduktion, die Bestandteil der Berufsordnung ist, erfüllt. Daher prüft die Ständige Kommission die fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen der Arbeitsgruppe (Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).

§ 13 Berufsordnung

Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung

Historie

1978 überraschte die Mitteilung, dass in England das erste Kind geboren worden war, welches seine Existenz der Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Körpers und dem anschließenden Transfer in die Gebärmutter verdankte. Diese zunächst als rein medizinische Therapie bei Frauen mit Kinderwunsch und fehlenden oder verschlossenen Eileitern verstandene Maßnahme führte zu einer nicht geahnten stürmischen Entwicklung, die keinesfalls abgeschlossen ist. Die Verfügbarkeit der Eizelle und der männlichen Gameten eröffnete weitreichende Eingriffe in den Beginn menschlichen Lebens.

Die Erkenntnis, dass Missbrauch eintreten könne, führte zu Bemühungen der Ärzteschaft, durch die Erstellung von Richtlinien bei der künstlichen Befruchtung einen hohen Qualitätsstandard anzustreben und missbräuchliche Anwendungen zu verhindern. Bereits 1985 wurden die Richtlinien von der Bundesärztekammer publiziert und den einzelnen Landesärztekammern zur Umsetzung empfohlen. Von der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) wurde diese Umsetzung in die Berufsordnung bereits 1986 vorgenommen, und in den Folgejahren regelmäßig der neuen Entwicklung im Bereich der Reproduktionsmedizin angepasst.

1990 wurde von der Bundesregierung nach zweijähriger Beratung das Embryonenschutzgesetz verabschiedet, welches die strafrechtliche Ahndung bei Nichteinhaltung vorgegebener Regeln festschrieb. Insbesondere durch die Festsetzung, dass nur drei Eizellen befruchtet werden dürfen, wurde eine international nicht bestehende Einschränkung vorgenommen, welche von manchen Kollegen als Nachteil für die Deutsche Reproduktionsmedizin gesehen wurde, aber das Auftreten von Mehrlingsschwangerschaften mit mehr als drei Feten unmöglich machte, und überzählige Embryonen verhinderte.

Zur Umsetzung der Richtlinie zur assistierten Reproduktion wurde bei der ÄkNo 1986 eine „Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer“ gegründet. Diese Kommission, deren Vorsitzender Professor Dr. Joseph Neulen ist, hat die Aufgabe, die Einrichtungen und die personellen Besetzungen von IVF-Arbeitsgruppen entsprechend der Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte zu prüfen und den Vorstand der ÄkNo bei seinem Votum zu beraten.

Ärztinnen und Ärzte haben die beabsichtigte Tätigkeit bei allen Maßnahmen der assistierten Befruchtung anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, sachlichen und personellen Ausstattung und ihrer behördlichen Genehmigungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Durchführung der Verfahren und Maßnahmen gewährleisten.
Detaillierte Voraussetzungen der assistierten Reproduktion wurden in der Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, nach dem Vorliegen neuer Therapiemöglichkeiten und Anpassungen an die Berufsordnung festgeschrieben.

Aktueller Jahresbericht



Antragszahlen: Überblick ab 2000  
 NeuanträgeÄnderungsanzeigenAnträge auf ZweigpraxisWiederspruchsverfahrenAnzeigen heterologe IVF bei EhepaarenAnzeigen IVF bei nicht verheirateten PaarenAnzeige heterologe IVF bei nicht verheiratetem Paar
2000113 2210 
200137 2215 
200245  1234 
200325  1547 
200427  12851
200524  201052
2006 5  91464
200713   2 
200815     
200912     
2010173    
201113     
201221     
201325     
2014 6     
201513     
201624     
2017 6     
201846     
201956     
202013     
2021281    
202212     
202338     
202436     
 

Ansprechpartnerin

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