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Praxis

Der elektronische Heilberufsausweis im Krankenhaus: Was Ärzte jetzt wissen müssen

26.11.2020 Seite 30
RAE Ausgabe 12/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2020

Seite 30

Viele Ärztinnen und Ärzte stellen sich im Krankenhaus derzeit die Frage: Brauche ich einen elektronischen Heilberufsausweis ab 2021? Bei niedergelassenen Kassenärzten kann diese Frage überwiegend mit einem eindeutigen „Ja“ beantwortet werden. Bei Klinikärztinnen und -ärzten spielen meist die organisatorischen Gegebenheiten eine Rolle.

von Ioannis Christopoulos

Während die Frage, ob ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zukünftig benötigt wird, für niedergelassene Kassenärztinnen und -ärzte klar mit „Ja“ zu beantworten ist, stellt sich dies für Kliniker je nach Funktion innerhalb des Krankenhauses weniger eindeutig dar.

Der eHBA verfügt beispielsweise über eine qualifizierte elektronische Signaturfunktion (QES), die ab Januar 2021 bei einigen Anwendungen in der Telematik-Infrastruktur (TI) zum Einsatz kommt. Eine Signatur ist immer dann erforderlich, wenn Ärztinnen und Ärzte einen Datensatz neu anlegen oder aktualisieren müssen. Dies wird ab 2021 bei einigen TI-Anwendungen der Fall sein, die nicht nur in Kassenarztpraxen eingesetzt werden.

Anwendungen

Zum Beispiel sieht das Terminservice- und Versorgungsgesetz vor, die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei gesetzlich Versicherten direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. In der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung des SGB V § 295 Abs. 1 wird vorgegeben, dass im Rahmen des Entlassungsmanagements sowie im ambulanten Bereich in Krankenhäusern die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) angewendet werden muss. Die Übermittlung erfolgt mithilfe des Kommunikationsdienstes über die TI. Zum Signieren einer eAU wird also auch in der Klinik der eHBA benötigt.

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz räumt Patientinnen und Patienten ab 2021 das Recht zur Anlage eines Notfalldatensatzes, eines elektronischen Medikationsplanes oder auch einer elektronische Patientenakte auf ihrer Elektronischen Gesundheitskarte ein (siehe dazu RÄ 11 / 2020, S. 23). Folglich müssen Ärztinnen und Ärzte auf Bitten des Patienten in der Lage sein, bei der Anlage oder Änderung der Daten diese mit dem eHBA elektronisch zu signieren. Auch dies ist nicht allein Aufgabe der niedergelassenen Kassenärztinnen und -ärzte, sondern kann als Anforderung an Ärzte in den Krankenhäusern herangetragen werden.

Nicht alle Kliniker benötigen einen eHBA

Im Hinblick auf die Frage, welche Ärztinnen und Ärzte einen eHBA in der Klinik beantragen sollten, empfiehlt die Ärztekammer Nordrhein folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Es ist nicht erforderlich, dass jede Ärztin und jeder Arzt im Krankenhaus einen eHBA beantragt. Beispielsweise benötigen Laborärzte, Pathologen oder Anästhesisten in der Regel keinen eHBA für ihre Tätigkeit.

Aus rechtlichen Gründen müssen Ärztinnen und Ärzte selbstständig ihren eHBA-Antrag über das Mitglieder-Portal der Ärztekammer Nordrhein www.meineaekno.de stellen. Die Krankenhausverwaltung kann dies nicht übernehmen.

Handlungsempfehlungen

Die Klinikleitung sollte prüfen, welche Bereiche des Krankenhauses von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sind. Unter anderem ist auch zu klären, an welchen Stellen entsprechend geeignete Kartenlesegeräte verfügbar sein müssen.

Im Anschluss sollten die angestellten Ärztinnen und Ärzte bestimmt werden, die einen eHBA ab 2021 im Einsatz haben müssen.

Es ist empfehlenswert, mit den Ärztinnen und Ärzten vor der eHBA-Antragstellung alle Fragen hinsichtlich der Finanzierung zu klären.

Nach Abstimmung mit der Krankenhausleitung sollten Ärztinnen und Ärzte aus den betroffenen Organisationseinheiten so früh wie möglich den Antrag für einen eHBA über das Mitglieder-Portal www.meineaekno.de in die Wege leiten.

Den angestellten Ärztinnen und Ärzten sollte vorab eine Schulung für den zukünftigen Einsatz des eHBA im Klinikalltag angeboten werden.

Praktische Hinweise

Um den eHBA zu beantragen, benötigen Ärztinnen und Ärzte ein digitales Passbild (Bildformat: zum Beispiel jpg, png, etc., kein PDF). Für das Passbild selbst bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, die beachtet werden müssten. Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte auch eigenständig ein zweckmäßiges Bild erstellen können. Daneben muss ein gültiger Personalausweis vorliegen. Sofern alternativ ein Reisepass verwendet wird, ist zusätzlich die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung notwendig.

Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt, so früh wie möglich den Antrag zu stellen, da die Produktions- und Lieferzeit des eHBA rund vier Wochen in Anspruch nimmt.

Die Gültigkeit eines eHBA ist unabhängig vom aktuellen Tätigkeitsstatus des Arztes. Das bedeutet, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers der aktuelle eHBA seine Gültigkeit behält.

Kosten

Grundsätzlich stellt der eHBA-Anbieter (Vertrauensdienstanbieter) den Ärztinnen und Ärzten persönlich den eHBA in Rechnung. Die jährlichen Kosten bei allen mit der Ärztekammer Nordrhein kooperierenden Anbietern belaufen sich auf rund 100 Euro. 

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat mit den gesetzlichen Krankenkassen eine Finanzierungsvereinbarung für die erforderlichen Komponenten in der TI getroffen. Der Zuschuss beläuft sich auf 46,52 Euro pro Jahr und eHBA. Kliniken, die diese Refinanzierung in Anspruch nehmen, müssen hausintern sicherstellen, dass eine Weiterleitung des erstatteten Pauschalbetrages an die Ärztinnen und Ärzte erfolgt.

Mit einfließen in die individuellen Finanzierungsregelungen eines jeden Krankenhauses sollten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen eHBA-Anbieter. Hier sind unter anderem Vertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen, Rechnungsstellung und Ähnliches relevant im Hinblick auf die Rotationen des ärztlichen Personals. 

Ioannis Christopoulos ist Prozessverantwortlicher und koordiniert die eHBA-Ausgabe für die Ärztekammer Nordrhein.

Hinweise im Internet
Alle Informationen zum eHBA und dessen Beantragung finden sich unter www.aekno.de/ehba.