Kammerbeitrag
Die Ärztekammer Nordrhein ist die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte im Landesteil Nordrhein. Zugleich nimmt sie in Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben im Gesundheitswesen wahr und erfüllt weisungsgebunden staatliche Aufgaben.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.
Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell ist die Beitragsabteilung der Ärztekammer Nordrhein telefonisch nur zu folgenden Sprechzeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr
Selbstverständlich steht Ihnen das Team der Beitragsabteilung außerhalb dieser Sprechzeiten gerne per E-Mail beitrag(at)aekno.de oder per Fax 0800 / 000 58 61 zur Verfügung.
Wir danken Ihnen sehr für Ihr Verständnis.
- Beitragsordnung
Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2016, gültig ab dem 23. März 2017
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2016 aufgrund § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV.NRW 2016 S. 229 ff) eine Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 in der Fassung vom 2. April 2011 (SMBL. NRW. 21220), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW 2016, Seite 179), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 - AZ: G.0920 - genehmigt worden ist.
- § 1 Beitragspflicht
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn die Ärztin/der Arzt am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist.
(4) Die Veranlagung erfolgt nach Beitragsgruppen. Für jede Beitragsgruppe, mit Ausnahme der Gruppen N und 01, wird ein Grundmessbetrag festgesetzt. Die Beitragsgruppen und der Grundmessbetrag ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).
(5) Der auf den Grundmessbetrag anzuwendende Hebesatz wird durch besonderen Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden.
(6) Ist die Ärztin/der Arzt zum Veranlagungsstichtag zugleich Mitglied einer anderen Ärztekammer, ist sie/er entsprechend ihrer/seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (§ 3) im Kammerbereich beitragspflichtig.
(7) Freiwillige Kammermitglieder nach § 1 Absatz 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein werden für das Jahr der Mitgliedschaft in Höhe von 80,00 Euro beitragspflichtig. Das laufende Beitragsjahr richtet sich nach § 1 Absatz 3.
- § 2 Beitragsbemessung
(1) Die Einordnung in die Beitragsgruppe richtet sich nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, sofern nicht die Absätze 3 und 4 eine abweichende Regelung vorsehen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden. Die Einordnung erfolgt nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die die/der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Hat sie/er in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die nach den im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Zum niedrigsten Beitrag (Beitragsgruppe N=00) werden Kammerangehörige veranlagt:
- die den ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr ausüben;
- doppelt approbierte Ärztinnen und Ärzte, die im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind;
- Gastärztinnen und Gastärzte, Stipendiatinnen und Stipendiaten u. ä.
(3) In Beitragsgruppe 01 werden neben den nach ihren Einkünften in diese Gruppe fallenden Ärztinnen und Ärzte auch veranlagt:
- Kammerangehörige, die im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt haben;
- Kammerangehörige, die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren und
- Kammerangehörige, die sich im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals niedergelassen haben; auf Antrag wird die/der Kammerangehörige stattdessen bereits im Jahr der erstmaligen Niederlassung in die Beitragsgruppe 01 veranlagt.
(4) Verringern sich die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit während des Beitragsjahres um mindestens 20 Prozent oder haben sie sich in dem Beitragsjahr vorangehenden Jahr in diesem Umfang verringert, so wird auf Antrag die Veränderung entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung ist nachzuweisen. Über den veränderten Beitrag erteilt die Ärztekammer einen Bescheid.
- § 3 Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.
Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten],
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
- Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit.
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) vermindert werden.
Praxisveräußerungsgewinne, Abfindungen und Rentenbezüge gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.
- § 4 Nachweispflicht
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hervorgehen, wobei der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf. Dabei müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name der/des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Der Vorlage des Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters über die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bezugsjahr der Beitragsbemessung gleich.
Zur Selbsteinstufung hat sich die/der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes (Einstufungsformular) zu bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Vordruck gilt als Veranlagungsbescheid. Wurde bis zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr noch nicht erteilt, stuft sich die/der Kammerangehörige innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorläufig ein. Unverzüglich nach Erteilung des Einkommensteuerbescheides ist dieser nachzureichen. Bei Abweichung zur vorläufigen Veranlagung erhält die/der Kammerangehörige eine schriftliche Berichtigung.
(1a) Ärztinnen und Ärzte mit einer zum Veranlagungsstichtag weiteren Mitgliedschaft in einer anderen Ärztekammer stufen sich entsprechend ihrer im Kammerbereich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein und erbringen hierüber den Nachweis in Form einer Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters oder einer Selbsterklärung mit Bezug auf die anteiligen Einkünfte auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides. Wird der Nachweis über die anteiligen Einkünfte nicht erbracht, entsteht die Beitragspflicht aus den gesamten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Liegt der Ärztekammer am 31. März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen nicht vor, so wird sie/er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(3) Liegt der Ärztekammer die Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so wird die/der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters in Form einer von dieser/diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein wegen offensichtlicher Zugehörigkeit der/des Kammerangehörigen zu einer Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.
(4a) Kammerangehörige, die nicht zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz veranlagt werden, haben dies schriftlich zu erklären und ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage einer Kopie der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen.
(5) Abgesehen von den Fällen der Absätze 2 bis 4a wird ein/e Kammerangehörige/r durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie/er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.
(6) Die Bescheide nach den Absätzen 2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
- § 5 Fälligkeit, Verjährung
(1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats in einer Summe zu entrichten.
(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die/der Kammerangehörige einmal erinnert. Danach wird einmal gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung wird die Vollstreckung eingeleitet.
(3) Die Kosten für Rücklastschriften trägt die/der Kammerangehörige.
(4) Die Beiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren.
- § 6 Stundung, Ermäßigung oder Erlass
(1) Falls die Zahlung des Kammerbeitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Kammerangehörigen oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) für sie/ihn eine besondere Härte bedeuten würde, kann ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.
(2) Über die Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Kammervorstand oder ein dafür eingesetzter Ausschuss. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden.
(3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien beschließen.
- Beitragstabelle der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein gemäß § 1 Abs. 4 der Beitragsordnung
Ab 01.01.2012
Tabelle zur Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein Beitragsgruppe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit Jahresbeitrag 00 ohne ärztliche Tätigkeit 15 € 01 - unter 10.000 € 20 € 02 10.000 € bis unter 15.000 € 54 € 03 15.000 € bis unter 20.000 € 81 € 04 20.000 € bis unter 25.000 € 108 € 05 25.000 € bis unter 30.000 € 135 € 06 30.000 € bis unter 35.000 € 162 € 07 35.000 € bis unter 40.000 € 189 € 08 40.000 € bis unter 45.000 € 216 € 09 45.000 € bis unter 50.000 € 243 € 10 50.000 € bis unter 55.000 € 270 € 11 55.000 € bis unter 60.000 € 297 € 12 60.000 € bis unter 65.000 € 324 € 13 65.000 € bis unter 70.000 € 351 € 14 70.000 € bis unter 75.000 € 378 € 15 75.000 € bis unter 80.000 € 405 € 16 80.000 € bis unter 85.000 € 432 € 17 85.000 € bis unter 90.000 € 459 € 18 90.000 € bis unter 95.000 € 486 € 19 95.000 € bis unter 100.000 € 513 € 20 100.000 € bis unter 105.000 € 540 € 21 105.000 € bis unter 110.000 € 567 € 22 110.000 € bis unter 115.000 € 594 € 23 115.000 € bis unter 120.000 € 621 € 24 120.000 € bis unter 125.000 € 648 € 25 125.000 € bis unter 130.000 € 675 € 26 130.000 € bis unter 135.000 € 702 € 27 135.000 € bis unter 140.000 € 729 € 28 140.000 € bis unter 145.000 € 756 € 29 145.000 € bis unter 150.000 € 783 € 30 150.000 € bis unter 155.000 € 810 € 31 155.000 € bis unter 160.000 € 837 € 32 160.000 € bis unter 165.000 € 864 € 33 165.000 € bis unter 170.000 € 891 € 34 170.000 € bis unter 175.000 € 918 € 35 175.000 € bis unter 180.000 € 945 € 36 180.000 € bis unter 185.000 € 972 € 37 185.000 € bis unter 190.000 € 999 € 38 190.000 € bis unter 195.000 € 1.026 € 39 195.000 € bis unter 200.000 € 1.053 € 40 200.000 € bis unter 205.000 € 1.080 € 41 205.000 € bis unter 210.000 € 1.107 € 42 210.000 € bis unter 215.000 € 1.134 € 43 215.000 € bis unter 220.000 € 1.161 € 44 220.000 € bis unter 225.000 € 1.188 € 45 225.000 € bis unter 230.000 € 1.215 € 46 230.000 € bis unter 235.000 € 1.242 € 47 235.000 € bis unter 240.000 € 1.269 € 48 240.000 € bis unter 245.000 € 1.296 € 49 245.000 € bis unter 250.000 € 1.323 € 50 250.000 € bis unter 255.000 € 1.350 € 51 255.000 € bis unter 260.000 € 1.377 € 52 260.000 € bis unter 265.000 € 1.404 € 53 265.000 € bis unter 270.000 € 1.431 € 54 270.000 € bis unter 275.000 € 1.458 € 55 275.000 € bis unter 280.000 € 1.485 € 56 280.000 € bis unter 285.000 € 1.512 € 57 285.000 € bis unter 290.000 € 1.539 € 58 290.000 € bis unter 295.000 € 1.566 € 59 295.000 € bis unter 300.000 € 1.593 € 60 300.000 € bis unter 305.000 € 1.620 € 61 305.000 € bis unter 310.000 € 1.647 € 62 310.000 € bis unter 315.000 € 1.674 € 63 315.000 € bis unter 320.000 € 1.701 € 64 320.000 € bis unter 325.000 € 1.728 € 65 325.000 € bis unter 330.000 € 1.755 € 66 330.000 € bis unter 335.000 € 1.782 € 67 335.000 € bis unter 340.000 € 1.809 € 68 340.000 € bis unter 345.000 € 1.836 € 69 345.000 € bis unter 350.000 € 1.863 € 70 350.000 € bis unter 355.000 € 1.890 € 71 355.000 € bis unter 360.000 € 1.917 € 72 360.000 € bis unter 365.000 € 1.944 € 73 365.000 € bis unter 370.000 € 1.971 € 74 370.000 € bis unter 375.000 € 1.998 € 75 375.000 € bis unter 380.000 € 2.025 € 76 380.000 € bis unter 385.000 € 2.052 € 77 385.000 € bis unter 390.000 € 2.079 € 78 390.000 € bis unter 395.000 € 2.106 € 79 395.000 € bis unter 400.000 € 2.133 € 80 400.000 € bis unter 405.000 € 2.160 € 81 405.000 € bis unter 410.000 € 2.187 € 82 410.000 € bis unter 415.000 € 2.214 € 83 415.000 € bis unter 420.000 € 2.241 € 84 420.000 € bis unter 425.000 € 2.268 € 85 425.000 € bis unter 430.000 € 2.295 € 86 430.000 € bis unter 435.000 € 2.322 € 87 435.000 € bis unter 440.000 € 2.349 € 88 440.000 € bis unter 445.000 € 2.349 € 89 445.000 € bis unter 450.000 € 2.403 € 90 450.000 € bis unter 455.000 € 2.430 € 91 455.000 € bis unter 460.000 € 2.457 € 92 460.000 € bis unter 465.000 € 2.484 € 93 465.000 € bis unter 470.000 € 2.511 € 94 470.000 € bis unter 475.000 € 2.538 € 95 475.000 € bis unter 480.000 € 2.565 € 96 480.000 € bis unter 485.000 € 2.592 € 97 485.000 € bis unter 490.000 € 2.619 € 98 490.000 € bis unter 495.000 € 2.646 € 99 495.000 € bis unter 500.000 € 2.673 € 100 500.000 € bis unter 505.000 € 2.700 € 101 505.000 € bis unter 510.000 € 2.727 € 102 510.000 € bis unter 515.000 € 2.754 € 103 515.000 € bis unter 520.000 € 2.781 € 104 520.000 € bis unter 525.000 € 2.808 € 105 525.000 € bis unter 530.000 € 2.835 € 106 530.000 € bis unter 535.000 € 2.862 € 107 535.000 € bis unter 540.000 € 2.889 € 108 540.000 € bis unter 545.000 € 2.916 € 109 545.000 € bis unter 550.000 € 2.943 € 110 550.000 € bis unter 555.000 € 2.970 € 111 555.000 € bis unter 560.000 € 2.997 € 112 560.000 € bis unter 565.000 € 3.024 € 113 565.000 € bis unter 570.000 € 3.051 € 114 570.000 € bis unter 575.000 € 3.078 € 115 575.000 € bis unter 580.000 € 3.105 € 116 580.000 € bis unter 585.000 € 3.132 € 117 585.000 € bis unter 590.000 € 3.159 € 118 590.000 € bis unter 595.000 € 3.186 € 119 595.000 € bis unter 600.000 € 3.213 € 120 600.000 € bis unter 605.000 € 3.240 € 121 605.000 € bis unter 610.000 € 3.267 € 122 610.000 € bis unter 615.000 € 3.294 € 123 615.000 € bis unter 620.000 € 3.321 € 124 620.000 € bis unter 625.000 € 3.348 € 125 625.000 € bis unter 630.000 € 3.375 € 126 630.000 € bis unter 635.000 € 3.402 € 127 635.000 € bis unter 640.000 € 3.429 € 128 640.000 € bis unter 645.000 € 3.456 € 129 645.000 € bis unter 650.000 € 3.483 € 130 650.000 € bis unter 655.000 € 3.510 € 131 655.000 € bis unter 660.000 € 3.537 € 132 660.000 € bis unter 665.000 € 3.564 € 133 665.000 € bis unter 670.000 € 3.591 € 134 670.000 € bis unter 675.000 € 3.618 € 135 675.000 € bis unter 680.000 € 3.645 € 136 680.000 € bis unter 685.000 € 3.672 € 137 685.000 € bis unter 690.000 € 3.699 € 138 690.000 € bis unter 695.000 € 3.726 € 139 695.000 € bis unter 700.000 € 3.753 € 140 700.000 € bis unter 705.000 € 3.780 € 141 705.000 € bis unter 710.000 € 3.807 € 142 710.000 € bis unter 715.000 € 3.834 € 143 715.000 € bis unter 720.000 € 3.861 € 144 720.000 € bis unter 725.000 € 3.888 € 145 725.000 € bis unter 730.000 € 3.915 € 146 730.000 € bis unter 735.000 € 3.942 € 147 735.000 € bis unter 740.000 € 3.969 € 148 740.000 € bis unter 745.000 € 3.996 € 149 745.000 € bis unter 750.000 € 4.023 € 150 750.000 € bis unter 755.000 € 4.050 € 151 755.000 € bis unter 760.000 € 4.077 € 152 760.000 € bis unter 765.000 € 4.104 € 153 765.000 € bis unter 770.000 € 4.131 € 154 770.000 € bis unter 775.000 € 4.158 € 155 775.000 € bis unter 780.000 € 4.185 € 156 780.000 € bis unter 785.000 € 4.212 € 157 785.000 € bis unter 790.000 € 4.239 € 158 790.000 € bis unter 795.000 € 4.266 € 159 795.000 € bis unter 800.000 € 4.293 € 160 800.000 € bis unter 805.000 € 4.320 € 161 805.000 € bis unter 810.000 € 4.347 € 162 810.000 € bis unter 815.000 € 4.374 € 163 815.000 € bis unter 820.000 € 4.401 € 164 820.000 € bis unter 825.000 € 4.428 € 165 825.000 € bis unter 830.000 € 4.455 € 166 830.000 € bis unter 835.000 € 4.482 € 167 835.000 € bis unter 840.000 € 4.509 € 168 840.000 € bis unter 845.000 € 4.536 € 169 845.000 € bis unter 850.000 € 4.563 € 170 850.000 € bis unter 855.000 € 4.590 € 171 855.000 € bis unter 860.000 € 4.617 € 172 860.000 € bis unter 865.000 € 4.644 € 173 865.000 € bis unter 870.000 € 4.671 € 174 870.000 € bis unter 875.000 € 4.698 € 175 875.000 € bis unter 880.000 € 4.725 € 176 880.000 € bis unter 885.000 € 4.752 € 177 885.000 € bis unter 890.000 € 4.779 € 178 890.000 € bis unter 895.000 € 4.806 € 179 895.000 € bis unter 900.000 € 4.833 € 180 900.000 € bis unter 905.000 € 4.860 € 181 905.000 € bis unter 910.000 € 4.887 € 182 910.000 € bis unter 915.000 € 4.914 € 183 915.000 € bis unter 920.000 € 4.941 € 184 920.000 € bis unter 925.000 € 4.968 € 185 925.000 € und mehr 4.995 €
- Beitragstabelle
Beitragstabelle
Ab 01.01.2012
Tabelle zur Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein Beitragsgruppe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit Jahresbeitrag 00 ohne ärztliche Tätigkeit 15 € 01 - unter 10.000 € 20 € 02 10.000 € bis unter 15.000 € 54 € 03 15.000 € bis unter 20.000 € 81 € 04 20.000 € bis unter 25.000 € 108 € 05 25.000 € bis unter 30.000 € 135 € 06 30.000 € bis unter 35.000 € 162 € 07 35.000 € bis unter 40.000 € 189 € 08 40.000 € bis unter 45.000 € 216 € 09 45.000 € bis unter 50.000 € 243 € 10 50.000 € bis unter 55.000 € 270 € 11 55.000 € bis unter 60.000 € 297 € 12 60.000 € bis unter 65.000 € 324 € 13 65.000 € bis unter 70.000 € 351 € 14 70.000 € bis unter 75.000 € 378 € 15 75.000 € bis unter 80.000 € 405 € 16 80.000 € bis unter 85.000 € 432 € 17 85.000 € bis unter 90.000 € 459 € 18 90.000 € bis unter 95.000 € 486 € 19 95.000 € bis unter 100.000 € 513 € 20 100.000 € bis unter 105.000 € 540 € 21 105.000 € bis unter 110.000 € 567 € 22 110.000 € bis unter 115.000 € 594 € 23 115.000 € bis unter 120.000 € 621 € 24 120.000 € bis unter 125.000 € 648 € 25 125.000 € bis unter 130.000 € 675 € 26 130.000 € bis unter 135.000 € 702 € 27 135.000 € bis unter 140.000 € 729 € 28 140.000 € bis unter 145.000 € 756 € 29 145.000 € bis unter 150.000 € 783 € 30 150.000 € bis unter 155.000 € 810 € 31 155.000 € bis unter 160.000 € 837 € 32 160.000 € bis unter 165.000 € 864 € 33 165.000 € bis unter 170.000 € 891 € 34 170.000 € bis unter 175.000 € 918 € 35 175.000 € bis unter 180.000 € 945 € 36 180.000 € bis unter 185.000 € 972 € 37 185.000 € bis unter 190.000 € 999 € 38 190.000 € bis unter 195.000 € 1.026 € 39 195.000 € bis unter 200.000 € 1.053 € 40 200.000 € bis unter 205.000 € 1.080 € 41 205.000 € bis unter 210.000 € 1.107 € 42 210.000 € bis unter 215.000 € 1.134 € 43 215.000 € bis unter 220.000 € 1.161 € 44 220.000 € bis unter 225.000 € 1.188 € 45 225.000 € bis unter 230.000 € 1.215 € 46 230.000 € bis unter 235.000 € 1.242 € 47 235.000 € bis unter 240.000 € 1.269 € 48 240.000 € bis unter 245.000 € 1.296 € 49 245.000 € bis unter 250.000 € 1.323 € 50 250.000 € bis unter 255.000 € 1.350 € 51 255.000 € bis unter 260.000 € 1.377 € 52 260.000 € bis unter 265.000 € 1.404 € 53 265.000 € bis unter 270.000 € 1.431 € 54 270.000 € bis unter 275.000 € 1.458 € 55 275.000 € bis unter 280.000 € 1.485 € 56 280.000 € bis unter 285.000 € 1.512 € 57 285.000 € bis unter 290.000 € 1.539 € 58 290.000 € bis unter 295.000 € 1.566 € 59 295.000 € bis unter 300.000 € 1.593 € 60 300.000 € bis unter 305.000 € 1.620 € 61 305.000 € bis unter 310.000 € 1.647 € 62 310.000 € bis unter 315.000 € 1.674 € 63 315.000 € bis unter 320.000 € 1.701 € 64 320.000 € bis unter 325.000 € 1.728 € 65 325.000 € bis unter 330.000 € 1.755 € 66 330.000 € bis unter 335.000 € 1.782 € 67 335.000 € bis unter 340.000 € 1.809 € 68 340.000 € bis unter 345.000 € 1.836 € 69 345.000 € bis unter 350.000 € 1.863 € 70 350.000 € bis unter 355.000 € 1.890 € 71 355.000 € bis unter 360.000 € 1.917 € 72 360.000 € bis unter 365.000 € 1.944 € 73 365.000 € bis unter 370.000 € 1.971 € 74 370.000 € bis unter 375.000 € 1.998 € 75 375.000 € bis unter 380.000 € 2.025 € 76 380.000 € bis unter 385.000 € 2.052 € 77 385.000 € bis unter 390.000 € 2.079 € 78 390.000 € bis unter 395.000 € 2.106 € 79 395.000 € bis unter 400.000 € 2.133 € 80 400.000 € bis unter 405.000 € 2.160 € 81 405.000 € bis unter 410.000 € 2.187 € 82 410.000 € bis unter 415.000 € 2.214 € 83 415.000 € bis unter 420.000 € 2.241 € 84 420.000 € bis unter 425.000 € 2.268 € 85 425.000 € bis unter 430.000 € 2.295 € 86 430.000 € bis unter 435.000 € 2.322 € 87 435.000 € bis unter 440.000 € 2.349 € 88 440.000 € bis unter 445.000 € 2.349 € 89 445.000 € bis unter 450.000 € 2.403 € 90 450.000 € bis unter 455.000 € 2.430 € 91 455.000 € bis unter 460.000 € 2.457 € 92 460.000 € bis unter 465.000 € 2.484 € 93 465.000 € bis unter 470.000 € 2.511 € 94 470.000 € bis unter 475.000 € 2.538 € 95 475.000 € bis unter 480.000 € 2.565 € 96 480.000 € bis unter 485.000 € 2.592 € 97 485.000 € bis unter 490.000 € 2.619 € 98 490.000 € bis unter 495.000 € 2.646 € 99 495.000 € bis unter 500.000 € 2.673 € 100 500.000 € bis unter 505.000 € 2.700 € 101 505.000 € bis unter 510.000 € 2.727 € 102 510.000 € bis unter 515.000 € 2.754 € 103 515.000 € bis unter 520.000 € 2.781 € 104 520.000 € bis unter 525.000 € 2.808 € 105 525.000 € bis unter 530.000 € 2.835 € 106 530.000 € bis unter 535.000 € 2.862 € 107 535.000 € bis unter 540.000 € 2.889 € 108 540.000 € bis unter 545.000 € 2.916 € 109 545.000 € bis unter 550.000 € 2.943 € 110 550.000 € bis unter 555.000 € 2.970 € 111 555.000 € bis unter 560.000 € 2.997 € 112 560.000 € bis unter 565.000 € 3.024 € 113 565.000 € bis unter 570.000 € 3.051 € 114 570.000 € bis unter 575.000 € 3.078 € 115 575.000 € bis unter 580.000 € 3.105 € 116 580.000 € bis unter 585.000 € 3.132 € 117 585.000 € bis unter 590.000 € 3.159 € 118 590.000 € bis unter 595.000 € 3.186 € 119 595.000 € bis unter 600.000 € 3.213 € 120 600.000 € bis unter 605.000 € 3.240 € 121 605.000 € bis unter 610.000 € 3.267 € 122 610.000 € bis unter 615.000 € 3.294 € 123 615.000 € bis unter 620.000 € 3.321 € 124 620.000 € bis unter 625.000 € 3.348 € 125 625.000 € bis unter 630.000 € 3.375 € 126 630.000 € bis unter 635.000 € 3.402 € 127 635.000 € bis unter 640.000 € 3.429 € 128 640.000 € bis unter 645.000 € 3.456 € 129 645.000 € bis unter 650.000 € 3.483 € 130 650.000 € bis unter 655.000 € 3.510 € 131 655.000 € bis unter 660.000 € 3.537 € 132 660.000 € bis unter 665.000 € 3.564 € 133 665.000 € bis unter 670.000 € 3.591 € 134 670.000 € bis unter 675.000 € 3.618 € 135 675.000 € bis unter 680.000 € 3.645 € 136 680.000 € bis unter 685.000 € 3.672 € 137 685.000 € bis unter 690.000 € 3.699 € 138 690.000 € bis unter 695.000 € 3.726 € 139 695.000 € bis unter 700.000 € 3.753 € 140 700.000 € bis unter 705.000 € 3.780 € 141 705.000 € bis unter 710.000 € 3.807 € 142 710.000 € bis unter 715.000 € 3.834 € 143 715.000 € bis unter 720.000 € 3.861 € 144 720.000 € bis unter 725.000 € 3.888 € 145 725.000 € bis unter 730.000 € 3.915 € 146 730.000 € bis unter 735.000 € 3.942 € 147 735.000 € bis unter 740.000 € 3.969 € 148 740.000 € bis unter 745.000 € 3.996 € 149 745.000 € bis unter 750.000 € 4.023 € 150 750.000 € bis unter 755.000 € 4.050 € 151 755.000 € bis unter 760.000 € 4.077 € 152 760.000 € bis unter 765.000 € 4.104 € 153 765.000 € bis unter 770.000 € 4.131 € 154 770.000 € bis unter 775.000 € 4.158 € 155 775.000 € bis unter 780.000 € 4.185 € 156 780.000 € bis unter 785.000 € 4.212 € 157 785.000 € bis unter 790.000 € 4.239 € 158 790.000 € bis unter 795.000 € 4.266 € 159 795.000 € bis unter 800.000 € 4.293 € 160 800.000 € bis unter 805.000 € 4.320 € 161 805.000 € bis unter 810.000 € 4.347 € 162 810.000 € bis unter 815.000 € 4.374 € 163 815.000 € bis unter 820.000 € 4.401 € 164 820.000 € bis unter 825.000 € 4.428 € 165 825.000 € bis unter 830.000 € 4.455 € 166 830.000 € bis unter 835.000 € 4.482 € 167 835.000 € bis unter 840.000 € 4.509 € 168 840.000 € bis unter 845.000 € 4.536 € 169 845.000 € bis unter 850.000 € 4.563 € 170 850.000 € bis unter 855.000 € 4.590 € 171 855.000 € bis unter 860.000 € 4.617 € 172 860.000 € bis unter 865.000 € 4.644 € 173 865.000 € bis unter 870.000 € 4.671 € 174 870.000 € bis unter 875.000 € 4.698 € 175 875.000 € bis unter 880.000 € 4.725 € 176 880.000 € bis unter 885.000 € 4.752 € 177 885.000 € bis unter 890.000 € 4.779 € 178 890.000 € bis unter 895.000 € 4.806 € 179 895.000 € bis unter 900.000 € 4.833 € 180 900.000 € bis unter 905.000 € 4.860 € 181 905.000 € bis unter 910.000 € 4.887 € 182 910.000 € bis unter 915.000 € 4.914 € 183 915.000 € bis unter 920.000 € 4.941 € 184 920.000 € bis unter 925.000 € 4.968 € 185 925.000 € und mehr 4.995 € - Wichtige Hinweise
Wichtige Hinweise zur Beitragsordnung
- Wann besteht Beitragspflicht?
Beitragspflicht besteht, wenn die Ärztin / der Arzt am Veranlagungsstichtag 1. Februar 2024 Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist. Dieses Datum ist bundeseinheitlich geregelt; es ist ebenfalls maßgebend für die Beitragsentrichtung bei Wechsel des Kammerbereiches im laufenden Jahr.
- Welche Einkünfte sind für die Veranlagung zum Kammerbeitrag zugrunde zu legen?
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (§ 3 Absatz 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein). Sie resultieren zum Beispiel aus Tätigkeiten in Klinik und Praxis, aber auch aus Tätigkeiten in Forschung und Lehre, Wirtschaft, Industrie und Medien, Verwaltung und Behörden.
Folgende Einkunftsarten werden dabei herangezogen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn bzw. Verlust)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, (z. B. Labor oder aus Anteilen an ärztlichen Gewerbebetrieben)
- sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit (z. B. Aufwandsentschädigung für Ehrenämter)
Die Angaben für die Ermittlung der relevanten Einkunftsarten sind dem Steuerbescheid in der Rubrik "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" zu entnehmen (in der Regel auf Seite 1 oder 2 des Bescheides).
- Beispiel: Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid
Beispiel: Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid
Finanzamt Musterhausen
Steuernummer: 987 654 3210
für Frau / Herrn Mustername...
Bescheid für 2022 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Berechnung des zu versteuernden Einkommens davon mit Kammerbeitragsrelevanz Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb 125 ja Einkünfte aus selbständiger Arbeit 5.437 ja Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit Bruttoarbeitslohn48.520 ja abzüglich Werbungskosten
(oder Pauschale)- 1.000 ja Einkünfte 47.520 ja
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht maßgebend!
zu unserem Beispiel: als Mitglied erzielten Sie im Jahr 2022 insgesamt Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewerbebetrieb + selbständige Arbeit + nichtselbständige Arbeit abzüglich Werbungskosten) = 53.082 Euro.Die Beitragsgruppe ergibt sich aus allen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit; im Beispiel Beitragsgruppe 10.
Bitte stellen Sie sicher, dass auf allen Seiten des Einkommensteuerbescheides Ihr Name, das Steuerjahr (bitte gegebenenfalls auf den Kopien ergänzen) sowie der QR-Code (Aufkleber bitte rechts unten anbringen) ersichtlich sind!
- Stichwortverzeichnis
Stichwortverzeichnis
- Abgabetermin
ist der 31. März des laufenden Beitragsjahres (2024).
- Altersteilzeit (Sonderfall)
Aktivphase: Es werden die Einkünfte aus dem Beitragsjahr (2024) zugrunde gelegt, sofern diese mindestens 20% niedriger sind als die Einkünfte im Jahr 2022 beziehungsweise 2023.
Passivphase: Keine ärztliche Tätigkeit am Veranlagungsstichtag (1. Februar 2024) = Beitragsgruppe 00 (15,00 Euro)
- Arbeitslosigkeit
Bitte stufen Sie sich nach den Einkünften 2022 ein. Am Ende des Jahres haben Sie die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 2 Absatz 4 der Beitragsordnung zu stellen, sofern Ihre Einkünfte sich im laufenden Jahr (2024) um mindestens 20% gegenüber dem Bemessungsjahres (2022 beziehungsweise 2023) verringert haben. Diese Veränderung ist mit Kopien der Betriebswirtschaftlichen Auswertung oder der Gehaltsabrechnungen beziehungsweise Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2024 nachzuweisen. Dies kann auch im Rahmen der Beitragsveranlagung 2025 erfolgen.
- Ärztliche Tätigkeit
ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt, mit verwendet werden oder mit verwendet werden können, zum Beispiel auch die Tätigkeit in Forschung und Lehre, Wirtschaft und Industrie, in Verwaltung und Behörden, als Fachjournalistin / Fachjournalist, gelegentliche Tätigkeit als Gutachterin / Gutachter, Praxisvertreterin / Praxisvertreter, ärztlicher Notdienst, ärztliche Direktorin / ärztlicher Direktor, Medizincontrollerin / Medizincontroller, ärztliches Qualitätsmanagement.
- Beitragsgruppe 00 (15,00 Euro)
Gastärztinnen / Gastärzte, Stipendiatinnen / Stipendiaten
- Beitragsjahr
ist das laufende Kalenderjahr (2024).
- Beitragsrelevanter Teil des Einkommensteuerbescheides
Der Einkommensteuerbescheid sollte alle Angaben bis zum "Gesamtbetrag der Einkünfte" enthalten. Dahinter folgende Zeilen sind für die Berechnung des Kammerbeitrags irrelevant. Nicht für die Ermittlung der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit relevante Daten können unkenntlich gemacht werden (zum Beispiel: Einkünfte der Ehepartnerin / des Ehepartners, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
In der Regel benötigen wir lediglich die ersten beiden Seiten des Einkommensteuerbescheids.
- Bemessungsjahr
ist das vorletzte Jahr (2022) vor dem Beitragsjahr. Wurde in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, sind die Einkünfte des letzten Jahres (2023) zugrunde zu legen.
- Berufseinsteiger
Wurde die Approbation beziehungsweise die erste Berufserlaubnis im letzten Jahr (2023) vor dem Beitragsjahr erteilt und besteht eine ärztliche Tätigkeit, erfolgt die Veranlagung in die Beitragsgruppe 01 (20,00 Euro) (siehe § 2 Absatz 3 Beitragsordnung).
Wurde die Approbation beziehungsweise die erste Berufserlaubnis im vorletzten Jahr (2022) erteilt, so ist die Hälfte der Einkünfte des Bemessungsjahres (2022 beziehungsweise 2023) zugrunde zu legen (siehe § 3 Absatz 2 Beitragsordnung). - Doppelapprobation
ausschließlich zahnärztlich tätig = Beitragsgruppe 00 (15,00 Euro)
ärztlich und zahnärztlich tätig = die Hälfte der Gesamteinkünfte - Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 liegt noch nicht vor
Ist der Einkommensteuerbescheid zum Abgabetermin (31. März 2024) durch das Finanzamt noch nicht erteilt, stufen Sie sich bitte vorläufig ein. Nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides reichen Sie uns diesen bitte unverzüglich und unaufgefordert nach.
- Elternzeit
ohne ärztliche Tätigkeit am Veranlagungsstichtag (1. Februar 2024) = Beitragsgruppe 00 (15,00 Euro)
bei stundenreduzierter ärztlicher Tätigkeit am Veranlagungsstichtag (1. Februar 2024) werden die tatsächlichen Einkünfte des Beitragsjahres (2024) zugrunde gelegt.Legen Sie bitte die Einverständniserklärung / Genehmigung des Arbeitgebers mit bei, aus der sich der zeitliche Umfang Ihrer Elternzeit ergibt!
- Ermäßigung
wird gewährt, wenn sich im laufenden Beitragsjahr (2024) oder im vorangegangenen Jahr (2023) die Einkünfte um mindestens 20% gegenüber dem Bemessungsjahr (2022 beziehungsweise 2023) verringern beziehungsweise verringert haben.
Einzureichen sind Kopien der Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 beziehungsweise Kopien der Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und 2023 oder eine
Bescheinigung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters über Ihre Einkünfte im Jahr 2022 mit einer Hochrechnung der zu erwartenden Einkünfte im Jahr 2023 beziehungsweise 2024. - Erstniederlassung
im letzten Jahr (2023) vor dem Beitragsjahr = Beitragsgruppe 01 (20,00 Euro)
im Beitragsjahr (2024) = auf Antrag Veranlagung in die Beitragsgruppe 01 (20,00 Euro) Einmaliger Anspruch - Fälligkeit
Der Kammerbeitrag wird nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung am 1. April eines jeden Kalenderjahres fällig. Die fällig gewordenen Beiträge sind gemäß § 5 der Beitragsordnung innerhalb eines Monats zu zahlen.
- Kammerveranlagung
Sie zahlen in der Ärztekammer den gesamten Jahresbeitrag, in der Sie am 1. Februar Mitglied sind, unabhängig davon, ob Sie im Laufe des Jahres die Kammer wechseln (Ausnahme: Mehrfachmitgliedschaft).
- Mehrfachmitgliedschaft
Nur die im Kammerbereich Nordrhein erzielten Einkünfte werden zugrunde gelegt.
- Meldepflicht
Gemäß § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 des Heilberufsgesetzes des Landes NRW haben alle Mitglieder unter anderem die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen.
Bei Änderung Ihrer Daten bitten wir Sie, sich direkt mit der sachbearbeitenden Kammerabteilung Meldewesen ( meldewesen(at)aekno.de) in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus können Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten auch über das Portal "meine ÄkNo") bekanntgeben.
www.meineaekno.de - Nachweispflicht - generell
Es ist eine Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung (2022) oder eine diesbezügliche Bescheinigung eines Steuerberaters / einer Steuerberaterin über die Höhe der Gesamteinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit einzureichen.
- Nachweispflicht für Mitglieder, die keine Steuererklärung abgeben
Es ist eine Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 sowie eine schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss, einzureichen.
- Nachweis wird nicht eingereicht
Die Ärztekammer Nordrhein ist verpflichtet, sofern kein Nachweis eingereicht wird, die Jahreshöchstveranlagung (4.995,00 Euro) auszusprechen.
- Ruhestand (am Veranlagungsstichtag 1. Februar 2024)
Einstufung in die Beitragsgruppe 00 (15,00 Euro), wenn im gesamten Jahr 2024 keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (auf die Zusendung des Einkommensteuerbescheides 2022 kann in diesem Falle verzichtet werden!).
- Ruhestand (Eintritt im laufenden Beitragsjahr)
Bei Eintritt in den Ruhestand im laufenden Beitragsjahr (2024) werden zunächst vorläufig die anteiligen Einkünfte aus dem Jahr 2022 (Einkommensteuerbescheid bitte vorlegen!) zugrundegelegt. Sobald Ihnen der endgültige Einkommensteuerbescheid 2024 vorliegt, bitten wir um unaufgeforderte Zusendung, damit der Kammerbeitrag 2024 gegebenenfalls an die tatsächlichen Einkünfte angepasst werden kann. (Versorgungs- / Rentenbezüge bleiben außer Ansatz).
- Veranlagungsstichtag
ist bundeseinheitlich der 1. Februar des jeweiligen Beitragsjahres.
- Widerspruch beim Finanzamt
Der Einkommensteuerbescheid ist auch dann einzureichen, wenn ein Widerspruch beim Finanzamt gestellt wurde. Hatte der Widerspruch Erfolg, senden Sie uns bitte den berichtigten Einkommensteuerbescheid zwecks Korrektur der Kammerbeitragsveranlagung zu.
- Formulare
Formulare zum Kammerbeitrag
und SEPA-Lastschriftmandat
Beitragsformular für 2024 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2023 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2022 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2021(Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2020 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2019 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
Beitragsformular für 2018 (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
SEPA-Lastschriftmandat (Zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
- Bankverbindung
Bankverbindung der Ärztekammer Nordrhein
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Konto-Nr.: 114 5290 Bankleitzahl: 300 606 01 iBAN: DE89 3006 0601 0001 1452 90 BiC: DAAEDEDDXXX