• Stift, Stethoskop, Geldscheine und Gebührenordnung für Ärzte
    Till Erdmenger
Vorlesen

Gebührenordnung für Ärzte


  • Über uns

    Über uns:

    Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein schlichtet gemäß den Vorgaben des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Patienten, soweit nicht das Gericht angerufen wird. Nach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gibt die Ärztekammer auf Antrag eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung ab.

    Jedes Kammermitglied kann sich zudem bei Fragen zur korrekten Abrechnung, zum Beispiel von analogen Bewertungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, kostenfrei von der Kammer beraten lassen. Für unsere Mitglieder bieten wir auch Schulungen zu den wichtigsten Fragen der Abrechnung nach der GOÄ an.

    Oft können wir bereits mündlich und unbürokratisch am Telefon weiterhelfen. In den meisten Fällen ist allerdings eine schriftliche Anfrage mit den entsprechenden Unterlagen erforderlich.

       
  • Schlichtung

    Das Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten freiwillig und für diese kostenfrei. Es kann von beiden Parteien beantragt werden und wird schriftlich durchgeführt. Grundsätzlich ist von Seiten des Patienten neben dem formlosen Antrag und einer Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung eine Erklärung erforderlich, mit der er den Arzt für das Verfahren von seiner Schweigepflicht gegenüber der Ärztekammer entbindet.

    Die Beurteilung der Ärztekammer Nordrhein ist für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich, sodass in einem möglicherweise fortbestehenden Streitfall das zuständige Gericht über die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Honorarforderung entscheiden müsste. Wird eine Rechnungsstreitigkeit gerichtsanhängig, kann die Ärztekammer Nordrhein das freiwillige außergerichtliche Schlichtungsverfahren nicht durchführen beziehungsweise nicht mehr fortführen.

    Thematische Schwerpunkte der Schlichtungsverfahren sind Fragen der analogen Bewertung von nicht in der GOÄ enthaltenen selbständigen ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ), die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2ff. GOÄ) und die medizinische Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ).

    Insbesondere die Fragen nach der richtigen analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenverzeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt.

    Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fragen und Problemen in ärztlicher Hand stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizinische Sachverhalt und das praktischer Versorgungswissen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren gesetzlichen Auftrag der Schlichtung und Begutachtung unter Nut­zung ihres medizinischen Sachverstandes zum Wohle von Arzt und Patient um.

  • Aktuelles

    Aktuelle Meldungen auf dieser Seite


    • Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen

      Zum 1. Juli 2024 gelten gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig Holstein) zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen:

      Psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird gestärkt (Bundesärztekammer)

      Gemeinsame Empfehlungen

      Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen

    • Hinweise zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen

      Gemäß Beschluss des Deutschen Ärztetags in Bremen 2022 und der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein am 12. November 2022 wird die Ärzteschaft über die Möglichkeit der Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen (sogenannte Abdingung) nach geltendem Recht informiert.

      In diesem Rahmen sind folgende Artikel im Rheinischen Ärzteblatt erschienen:

      Die Bundesärztekammer stellt zu dieser Thematik auf ihrer Homepage Hinweise für die Ärzteschaft zur korrekten Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen sowie Informationen für Patienten bereit:

      Merkblatt der Bundesärztekammer zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren

      Hinweise der Bundesärztekammer zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren

      Anschreiben an Patientinnen und Patienten

      Faltblatt für Patientinnen und Patienten

    • Verbesserte Vergütung nach dem JVEG

      Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1. Januar 2021 und ergänzend zum 4. Mai 2021 geändert worden, unter anderem mit einer Erhöhung der Vergütung ärztlicher Befundberichte und ärztlicher Gutachten um rund 20 Prozent.

      Die Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung nach Nr. 200 JVEG wird nun mit 25,00 Euro (bisher: 21,00 Euro) vergütet, die Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit angeforderter kurzer gutachterlicher Äußerung nach Nr. 202 JVEG mit 45,00 Euro statt bisher 38,00 Euro.

      Medizinische oder psychologische Gutachten nach der Honorargruppe M 1 werden nunmehr pro Stunde mit 80,00 Euro statt bisher 65,00 Euro vergütet, nach der Honorargruppe M 2 mit 90,00 Euro statt bisher 75,00 Euro und nach der Honorargruppe M 3 mit 120,00 Euro/Stunde statt bisher 100,00 Euro/Stunde.

      Darüber hinaus wurden die Beispiellisten der Honorargruppen M 1 bis M 3 zur Einordnung der unterschiedlichen Gutachten in die entsprechenden Honorargruppen neu gefasst.

      Des Weiteren wurden auch die Schreibgebühren in bestimmten Fällen (Honorarberechnung nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 des JVEG) von 0,90 Euro auf 1,50 Euro pro 1000 angefangene Anschläge angehoben. Diese verbesserte Vergütung kommt somit bei den Honorargruppen M 1-3 sowie unter anderem bei den Nummern 200, 201, 202 und 203 JVEG zur Anwendung.

      Leistungen nach Nrn. 200 bis 203 JVEG
      NummerBezeichnung der LeistungHonorar
      200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...25,00 Euro
      201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 55,00 Euro
      202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Frage auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...45,00 Euro

      203

      Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 90,00 Euro
      Honorargruppen medizinischer oder psychologischer Gutachten nach den JVEG inklusive geänderter Musterliste
      HonrargruppeGegenstand medizinischer oder psychologischer GutachtenStundensatz in Euro
      M 1

      Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere

      1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
      2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
      3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
      80
      M 2

      Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

      1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
      2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
      3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
      4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
      5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
      6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
      7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
      8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
      9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
      90
      M 3

      Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

      1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
      2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
      3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
      4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik
      5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
      6. zur Kriminalprognose,
      7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
      8. zur Widerstandsfähigkeit,
      9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 oder 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
      10. in Unterbringungsverfahren,
      11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
      12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
      13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
      14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
      15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umfangsrechten,
      16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
      17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
      18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
      19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
      20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
      21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
      22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz
      120
       
    • Verbesserte Vergütung für Ärztliche Leistungen im Auftrag der Polizei

      Für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen sowie für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit (nicht zu verwechseln mit Gutachten zur sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG) erhalten Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein eine erheblich bessere Vergütung. Ein entsprechender Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums ist am 15. April 2021 in Kraft getreten.

      Nunmehr werden alle für diese Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähigen Gebührenpositionen nicht mehr mit dem 1,0-fachen, sondern mit dem 1,5-fachen Satz vergütet. Ausnahmen gelten für Zeitzuschläge und, aus formalen Gründen, für Nr. 250 GOÄ.

      Demnach werden beispielsweise die ärztlichen Leistungen für eine Blutentnahme, die tagsüber in der Praxis erfolgt, statt mit 24,53 Euro mit 35,63 Euro vergütet. Für eine Blutentnahme, die wochentags nachts zwischen 22 und 6 Uhr auf der Polizeistation durchgeführt wird, erhalten Ärzte statt 60,09 nun 75,86 Euro. Für eine zu diesem Zeitpunkt erfolgende Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit auf der Polizeistation werden statt 67,61 nun 88,31 Euro fällig.

      Bei den beiden letzten Leistungen sind Wegegeld oder Reiseentschädigung noch nicht berücksichtigt. Mit der Gebührenerhöhung ist eine seit Langem erhobene Forderung der nordrheinischen Ärzteschaft berücksichtigt worden. Bei der gebührenrechtlichen Umsetzung der Änderung hatten die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe das Innenministerium auf dessen Bitte hin unterstützt.

    • Zur Abrechnung einer Impfung gegen SARS-CoV-2

      Die Abrechnung einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgt, auch bei Privatpatienten, gemäß der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Insofern ist eine private Liquidation der in der Impfverordnung aufgeführten Leistungen gegenüber den Patienten nicht möglich.

      GOÄ-Ratgeber aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 17. September 2021

    • Abrechnung von PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei Wahlleistungspatienten

      Die Frage der Abrechnungsfähigkeit von PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei stationären Patienten als ärztliche Wahlleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben der Abrechnung dieser Tests durch den Krankenhausträger über das Zusatzentgelt gemäß § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) war seit Herbst letzten Jahres wiederholt Gegenstand gebührenrechtlicher Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer Nordrhein.

      Zu dieser Thematik hat das Bundesgesundheitsministerium Erläuterungen publiziert.

      Fragen und Antworten zur Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen bei Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    • Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Rahmen der COVID-Pandemie

      Die von der Bundesärztekammer mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) und den Kostenträgern der Beihilfe vereinbarte Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist nach fast zwei Jahren zum 31. März 2022 ausgelaufen. Eine Verlängerung konnte nicht mehr vereinbart werden.

      abgelaufene Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

      Übersicht über die Vergütungssätze der abgelaufenen Vereinbarung

      Auch hat die Bundesärztekammer die folgende Abrechungsempfehlung für Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 veröffentlicht. Diese bezieht sich auf die Fälle, bei denen eine Abrechung dieses Tests als Wunschleistung des Patienten nach der GOÄ erfolgt.

      Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

  • Flyer
  • Abrechnungsempfehlungen
  • Verordnungstext

Kontakt zur GOÄ-Abteilung

Ärztekammer Nordrhein
GOÄ-Abteilung
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf

0211 / 4302 2133

0211 / 4302 5133

goae(at)aekno.de

Beratungszeiten für Patienten:
Montag bis Freitag 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr

Kontaktformular

Kontaktformular