Gebührenordnung für Ärzte
- Über uns
Über uns:
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein schlichtet gemäß den Vorgaben des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Patienten, soweit nicht das Gericht angerufen wird. Nach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gibt die Ärztekammer auf Antrag eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung ab.
Jedes Kammermitglied kann sich zudem bei Fragen zur korrekten Abrechnung, zum Beispiel von analogen Bewertungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, kostenfrei von der Kammer beraten lassen. Für unsere Mitglieder bieten wir auch Schulungen zu den wichtigsten Fragen der Abrechnung nach der GOÄ an.
Oft können wir bereits mündlich und unbürokratisch am Telefon weiterhelfen. In den meisten Fällen ist allerdings eine schriftliche Anfrage mit den entsprechenden Unterlagen erforderlich.
- Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten freiwillig und für diese kostenfrei. Es kann von beiden Parteien beantragt werden und wird schriftlich durchgeführt. Grundsätzlich ist von Seiten des Patienten neben dem formlosen Antrag und einer Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung eine Erklärung erforderlich, mit der er den Arzt für das Verfahren von seiner Schweigepflicht gegenüber der Ärztekammer entbindet.
Die Beurteilung der Ärztekammer Nordrhein ist für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich, sodass in einem möglicherweise fortbestehenden Streitfall das zuständige Gericht über die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Honorarforderung entscheiden müsste. Wird eine Rechnungsstreitigkeit gerichtsanhängig, kann die Ärztekammer Nordrhein das freiwillige außergerichtliche Schlichtungsverfahren nicht durchführen beziehungsweise nicht mehr fortführen.
Thematische Schwerpunkte der Schlichtungsverfahren sind Fragen der analogen Bewertung von nicht in der GOÄ enthaltenen selbständigen ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ), die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2ff. GOÄ) und die medizinische Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ).
Insbesondere die Fragen nach der richtigen analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenverzeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt.
Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fragen und Problemen in ärztlicher Hand stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizinische Sachverhalt und das praktischer Versorgungswissen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren gesetzlichen Auftrag der Schlichtung und Begutachtung unter Nutzung ihres medizinischen Sachverstandes zum Wohle von Arzt und Patient um.
- Aktuelles
Aktuelle Meldungen auf dieser Seite
- Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen
Zum 1. Juli 2024 gelten gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig Holstein) zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen:
Psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird gestärkt (Bundesärztekammer)
- Hinweise zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen
Gemäß Beschluss des Deutschen Ärztetags in Bremen 2022 und der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein am 12. November 2022 wird die Ärzteschaft über die Möglichkeit der Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen (sogenannte Abdingung) nach geltendem Recht informiert.
In diesem Rahmen sind folgende Artikel im Rheinischen Ärzteblatt erschienen:
- Spielregeln zum Steigerungsfaktor(RÄ 2/2023 S. 26)
- Spielregeln zur Honorarvereinbarung(RÄ 4/2023 S. 26)
Die Bundesärztekammer stellt zu dieser Thematik auf ihrer Homepage Hinweise für die Ärzteschaft zur korrekten Anwendung höherer Steigerungsfaktoren und abweichender Honorarvereinbarungen sowie Informationen für Patienten bereit:
- Verbesserte Vergütung nach dem JVEG
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1. Januar 2021 und ergänzend zum 4. Mai 2021 geändert worden, unter anderem mit einer Erhöhung der Vergütung ärztlicher Befundberichte und ärztlicher Gutachten um rund 20 Prozent.
Die Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung nach Nr. 200 JVEG wird nun mit 25,00 Euro (bisher: 21,00 Euro) vergütet, die Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit angeforderter kurzer gutachterlicher Äußerung nach Nr. 202 JVEG mit 45,00 Euro statt bisher 38,00 Euro.
Medizinische oder psychologische Gutachten nach der Honorargruppe M 1 werden nunmehr pro Stunde mit 80,00 Euro statt bisher 65,00 Euro vergütet, nach der Honorargruppe M 2 mit 90,00 Euro statt bisher 75,00 Euro und nach der Honorargruppe M 3 mit 120,00 Euro/Stunde statt bisher 100,00 Euro/Stunde.
Darüber hinaus wurden die Beispiellisten der Honorargruppen M 1 bis M 3 zur Einordnung der unterschiedlichen Gutachten in die entsprechenden Honorargruppen neu gefasst.
Des Weiteren wurden auch die Schreibgebühren in bestimmten Fällen (Honorarberechnung nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 des JVEG) von 0,90 Euro auf 1,50 Euro pro 1000 angefangene Anschläge angehoben. Diese verbesserte Vergütung kommt somit bei den Honorargruppen M 1-3 sowie unter anderem bei den Nummern 200, 201, 202 und 203 JVEG zur Anwendung.
Leistungen nach Nrn. 200 bis 203 JVEG
Nummer Bezeichnung der Leistung Honorar 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ... 25,00 Euro 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ... bis zu 55,00 Euro 202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Frage auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ... 45,00 Euro 203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ... bis zu 90,00 Euro Honorargruppen medizinischer oder psychologischer Gutachten nach den JVEG inklusive geänderter Musterliste
Honrargruppe Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz in Euro M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
- in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
- zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
80 M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
- in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
- zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
- zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
- zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
- zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
90 M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
- zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
- in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
- zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik
- in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
- zur Kriminalprognose,
- zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
- zur Widerstandsfähigkeit,
- in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 oder 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
- in Unterbringungsverfahren,
- zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
- zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
- in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
- in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umfangsrechten,
- zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
- zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
- in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
- zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
- zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
- in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz
120 - Verbesserte Vergütung für Ärztliche Leistungen im Auftrag der Polizei
Für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen sowie für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit (nicht zu verwechseln mit Gutachten zur sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG) erhalten Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein eine erheblich bessere Vergütung. Ein entsprechender Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums ist am 15. April 2021 in Kraft getreten.
Nunmehr werden alle für diese Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähigen Gebührenpositionen nicht mehr mit dem 1,0-fachen, sondern mit dem 1,5-fachen Satz vergütet. Ausnahmen gelten für Zeitzuschläge und, aus formalen Gründen, für Nr. 250 GOÄ.
Demnach werden beispielsweise die ärztlichen Leistungen für eine Blutentnahme, die tagsüber in der Praxis erfolgt, statt mit 24,53 Euro mit 35,63 Euro vergütet. Für eine Blutentnahme, die wochentags nachts zwischen 22 und 6 Uhr auf der Polizeistation durchgeführt wird, erhalten Ärzte statt 60,09 nun 75,86 Euro. Für eine zu diesem Zeitpunkt erfolgende Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit auf der Polizeistation werden statt 67,61 nun 88,31 Euro fällig.
Bei den beiden letzten Leistungen sind Wegegeld oder Reiseentschädigung noch nicht berücksichtigt. Mit der Gebührenerhöhung ist eine seit Langem erhobene Forderung der nordrheinischen Ärzteschaft berücksichtigt worden. Bei der gebührenrechtlichen Umsetzung der Änderung hatten die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe das Innenministerium auf dessen Bitte hin unterstützt.
- Zur Abrechnung einer Impfung gegen SARS-CoV-2
Die Abrechnung einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgt, auch bei Privatpatienten, gemäß der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Insofern ist eine private Liquidation der in der Impfverordnung aufgeführten Leistungen gegenüber den Patienten nicht möglich.
GOÄ-Ratgeber aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 17. September 2021
- Abrechnung von PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei Wahlleistungspatienten
Die Frage der Abrechnungsfähigkeit von PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei stationären Patienten als ärztliche Wahlleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben der Abrechnung dieser Tests durch den Krankenhausträger über das Zusatzentgelt gemäß § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) war seit Herbst letzten Jahres wiederholt Gegenstand gebührenrechtlicher Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer Nordrhein.
Zu dieser Thematik hat das Bundesgesundheitsministerium Erläuterungen publiziert.
- Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Rahmen der COVID-Pandemie
Die von der Bundesärztekammer mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) und den Kostenträgern der Beihilfe vereinbarte Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist nach fast zwei Jahren zum 31. März 2022 ausgelaufen. Eine Verlängerung konnte nicht mehr vereinbart werden.
Übersicht über die Vergütungssätze der abgelaufenen Vereinbarung
Auch hat die Bundesärztekammer die folgende Abrechungsempfehlung für Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 veröffentlicht. Diese bezieht sich auf die Fälle, bei denen eine Abrechung dieses Tests als Wunschleistung des Patienten nach der GOÄ erfolgt.
Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat
- Flyer
- Abrechnungsempfehlungen
- Allgemeines zur Abrechnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 GOÄ). Damit ist die GOÄ die Abrechnungsgrundlage beispielsweise für die privatärztlichen Leistungen und für die wahlärztlichen Leistungen.
Der Verordnungstext der GOÄ führt im Gebührenverzeichnis für jede ärztliche Leistung die Punktzahl und den sogenannten Einfachsatz (im offiziellen Verordnungstext noch in Deutsche Mark) auf. Der konkrete Rechnungsbetrag für die Leistung ergibt sich (außer durch die Umrechnung in Euro) durch die Anwendung eines Steigerungssatzes, der in der Rechnung angegeben wird. Näheres siehe §§ 5 und 12 der GOÄ.
Leistungen von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden hingegen nicht nach der GOÄ vergütet. Zuständig für den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Ausnahme: Nehmen gesetzlich krankenversicherte Patienten sogenannte "Individuelle Gesundheitsleistungen" kurz IGeL-Leistungen in Anspruch, werden diese auf der Grundlage der GOÄ abgerechnet.
- Abrechnung der ärztlichen Leichenschau nach GOÄ
Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ist, nachdem der Bundesrat am 20. September 2019 der Verordnung des Bundestages vom 31. Juli 2019 zugestimmt hat, ab dem 1. Januar 2020 in der GOÄ neu geregelt mit einer erheblich besseren Vergütung für den die Leistung erbringenden Arzt.
Detaillierte Informationen:Leichenschau - Vergütung nach GOÄ
Vorläufige versus eingehende Leichenschau – Vergütung nach GOÄ
(Deutsches Ärzteblatt, 2024, Ausgabe 4)Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache
(Deutsches Ärzteblatt, 2021, Ausgabe 3)Deutlich verbesserte Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020 (Rheinisches Ärzteblatt 1/2020, S. 29)
Gebührenordnung für Ärzte: Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt (Deutsches Ärzteblatt, 2019, Ausgabe 46)
Mitteilung: Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (Deutsches Ärzteblatt, 2019, Ausgabe 46)Informationen zu Auslegungsfragen der neuen Regelung:
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau - Steigerungssatz (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 13)
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau - Rechnungslegung (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 7)
Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020 (Deutsches Ärzteblatt, 2020, Ausgabe 3)
- Zur Abrechnung der Behandlung von im Ausland Krankenversicherten
Im Ausland Krankenversichertre, die eine europäische Krankenversicherungskarte vorlegen, haben im Regelfall Anspruch auf Abrechnung der Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenkassen.
Informationen zur Abrechnung der Behandlung von im Ausland Krankenversicherten
Anlagen:
Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte(KBV)
Im Ausland krankenversicherte Patienten - Checkliste für die Praxis (KBV)
Im Ausland Krankenversicherte: Abrechnungsverfahren vereinfacht (KBV)
- Abrechnung ärztlicher Atteste für Schulen und Kindergärten
Die Ärztekammer Nordrhein hat ein Informationsblatt erarbeitet, das über die Gebühren informiert, die bei der Abrechnung ärztlicher Atteste für Schul- oder Kindergartenkinder angesetzt werden können und wer die Kosten zu tragen hat.
Informationen zur Abrechnung ärztlicher Atteste für Schule und Kindergarten
- Medizinische Trainingstherapie
Die GOÄ-Abteilung informiert über die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von einem medizinischen Aufbautraining (MAT) beziehungsweise einer medizinischen Trainingstherapie bei Funktions- und Leistungseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Medizinische Trainingstherapie - Beihilfefähig auch bei Verordnung durch Orthopäden, Neurologen und Chirurgen (Rheinisches Ärzteblatt 9/2017, S. 9)
- Vergütung ärztlicher Formblatt-Gutachten im Schwerbehindertenrecht
Mit dieser Thematik hat sich der Ständige Ausschuss „Ärztliche Vergütungsfragen“ der Ärztekammer Nordrhein (Vorsitz: Vizepräsident Bernd Zimmer) befasst.
Vergütung ärztlicher Formblatt-Gutachten im Schwerbehindertenrecht (Rheinisches Ärzteblatt 8/2013, S. 9)
- Empfehlung zur Abrechnung ärztlicher umweltmedizinischer Leistungen nach der GOÄ
Grundlage für die Vergütung von ärztlichen umweltmedizinischen Leistungen ist die GOÄ, soweit keine anderen gesetzlichen Vereinbarungen bestehen. Die Ärztekammer Nordrhein hat dazu eine Empfehlung erarbeitet.
Empfehlung zur Abrechnung ärztlicher umweltmedizinischer Leistungen nach der GOÄ
Anlage:
Empfohlener umweltmedizinischer Patientenfragebogen (2,18 MB)
- GOÄ-Ratgeber zu weiteren Abrechnungsfragen
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein erstellt seit vielen Jahren für die Bundesärztekammer Ratgeber zu aktuellen Abrechnungsfragen, die in zweiwöchigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt publiziert werden.
GOÄ-Ratgeber (BÄK)
- Verordnungstext