Vorlesen
Praxis

Elektronischer Heilberufsausweis: Häufige Fragen

19.02.2021 Seite 21
RAE Ausgabe 3/2021

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 3/2021

Seite 21

© Gestaltung: Ioannis Christopoulos/Grafiken: Bundesärztekammer
Täglich nehmen Ärztinnen und Ärzte die Arztausweis-Hotline der Ärztekammer Nordrhein in Anspruch, um sich über den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zu informieren. Die Antworten auf die häufigsten Fragen können das Antragsverfahren erleichtern.

von Ioannis Christopoulos

Wofür benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?


Für verschiedene Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) verlangt der Gesetzgeber den Einsatz der elektronischen qualifizierten Signatur (QES) eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Hierzu hat der Gesetzgeber verschiedene Fristen festgelegt:

1. Juli 2021: Elektronische Patientenakte
Ärztinnen und Ärzte müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 über alle technischen TI-Komponenten – auch den eHBA – verfügen. Grund hierfür ist, dass ab dem 1. Juli 2021 Patienten das Recht haben, dass Ärztinnen und Ärzte auf Nachfrage die elektronische Patientenakte (ePA) mit Daten befüllen.
1. Oktober 2021: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten muss der für die Krankenkassen bestimmte Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch signiert und vom Praxisverwaltungssystem (PVS) oder Krankenhausinformationssystem (KIS) mit eHBA über die TI an die Krankenkasse übermittelt werden. Für die Übersendung wird ein spezieller sicherer Maildienst zwingend benötigt (KIM: Kommunikation im Medizinwesen). Die Durchschläge für den Arbeitgeber und den Patienten selbst bleiben vorerst erhalten.
1. Januar 2022: Elektronische Rezeptverordnung
Gesetzlich Krankenversicherte sollen ab dem 1. Januar 2022 ihre Verordnung mit dem eHBA signiert als elektronisches Rezept erhalten.

Brauche ich zeitnah einen eHBA? 


Dies hängt von Ihrer konkreten ärztlichen Tätigkeit ab. Der Gesetzgeber erwartet, dass Ärzte zum Beispiel spätestens ab dem 1. Oktober 2021 GKV-Patienten eine mit dem eHBA signierte eAU ausstellen.

Es ist entscheidend, ob Sie GKV-Patienten behandeln, krankschreiben oder Rezepte verordnen. Hierbei ist unerheblich, ob Sie dies häufig oder selten tun. Es zählt ausschließlich, dass wenn Sie eine AU oder ein Rezept ausstellen, dies mit dem eHBA elektronisch signiert wird.

Ich habe bereits einen Arztausweis mit Chip. Ist dies der eHBA?


Die Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) verfügt über zwei Arztausweisvarianten. Optisch kann man beide Ausweise anhand der Rückseite unterscheiden. Befindet sich auf der Rückseite das Firmenlogo eines eHBA-Anbieters (Vertrauensdiensteanbieter), dann handelt es sich um einen eHBA. Fehlt ein solches Logo, so handelt es sich um einen sogenannten elektronischen Arztausweis light (eA-light). Ein eA-light ist technisch nicht für den Einsatz in der TI geeignet.

Wie lange ist die Lieferzeit eines eHBA?


Da aktuell bundesweit zahlreiche Ärztinnen und Ärzte, aber auch Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten einen eHBA beantragen, sollten Sie bei Ihrer Planung eine Lieferzeit von rund acht Wochen einkalkulieren.

Wie beantrage ich einen eHBA?


Die Beantragung des eHBA ist ausschließlich über unser Mitgliederportal www.meineaekno.de möglich. Andere Antragswege bestehen nicht.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Sie über einen Portalzugang sowie Ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) verfügen. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müssen Sie sich vorab am Portal registrieren beziehungsweise neue Zugangsdaten anfordern.

Wie erhalte ich für den eHBA-Antrag eine Vorgangsnummer?


Folgen Sie der Benutzerführung im Mitgliederportal www.meineaekno.de. Hierbei wird innerhalb weniger Minuten eine Vorgangsnummer generiert. Diese müssen Sie jedoch nicht händisch eingeben. Über eine Nachricht im Mitgliederportal erhalten Sie einen Zugangslink, den Sie einfach anklicken müssen (siehe RÄ 9/2020 Seite 21 f.).

Welche Unterlagen benötige ich für die eHBA-Beantragung?


 
  1. Ein aktuelles digitales Passbild. Hierfür bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, sodass kein Fotofachgeschäft aufgesucht werden muss.
  2. Einen aktuell gültigen Personalausweis (empfohlen). Alternativ kann ein Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung verwendet werden.

Kann ich mich bei der Ärztekammer Nordrhein identifizieren (Kammer-Ident)?


Nein, das Kammer-Ident-Verfahren ist nicht möglich. Sollten Sie alternative Ident-Verfahren benötigen, erkundigen Sie sich bitte bei dem Kundensupport des von Ihnen ausgewählten eHBA-Anbieters.

Warum ist die eHBA-Beantragung so komplex?


Die eHBA-Antragstellung ist den strengen Anforderungen der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS), dem Gesetz zur Durchführung der eIDAS-Verordnung (Vertrauensdienstegesetz) sowie hinsichtlich des Zugriffs auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) dem § 291a des SGB V untergeordnet. Die Ausgabe solcher Signaturkarten ist daher mit hohen Sicherheitsmaßnahmen verbunden.

Eine ordnungsgemäßes Antragsverfahren setzt ein reibungsloses Zusammenwirken aller Beteiligten Akteure (Arzt/Ärztin, Identifizierungsstelle, Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo), eHBA-Anbieter) voraus. Um die Möglichkeiten des Zugriffs auf medizinische Patientendaten für unberechtigte Dritte zu verhindern, ist es wichtig, dass alle Prozessschritte korrekt abgearbeitet werden. Ein weniger striktes Verfahren hätte auch für die betroffenen Antragsteller Nachteile, da ihr eHBA missbräuchlich verwendet werden könnte.

Die eHBA-Anbieter (Vertrauensdiensteanbieter) und die Identifizierungsstellen arbeiten unter den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird kontrolliert (zum Beispiel durch die Bundesnetzagentur).

Gemäß § 291a SGB V ist für den eHBA die Funktion einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgesehen. Für die ÄkNo liegen damit diese formalen Prozesse weitestgehend außerhalb ihrer Gestaltungs- und Änderungsmöglichkeiten. 

Was kostet der eHBA?


Je nach Anbieter variieren die laufenden Kosten und belaufen sich derzeit auf rund 100 Euro jährlich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben jeweils eine Refinanzierungsvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen. So werden für den eHBA die Kosten in Höhe von 46,52 Euro pro Jahr erstattet (siehe dazu RÄ 10/2020, Seite 22). Die ÄkNo hat in ihrer Kammerversammlung am 14. November 2020 die Gesundheitspolitik dazu aufgefordert, auf eine 100-prozentige Refinanzierung für Ärztinnen und Ärzte hinzuwirken.

Warum ist der eHBA mit laufenden Kosten verbunden?


Die Kosten für den eHBA entstehen insbesondere aufgrund der Anforderungen des Gesetzgebers. So wurde festgelegt, dass der eHBA eine QES enthalten muss. Zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben müssen die Anbieter hohe technische Hürden und Prüfungen (zum Beispiel durch den deutschen TÜV) durchlaufen. Die Identifikation des Arztes gemäß den Anforderungen sowie die technische Infrastruktur, über welche QES über 30 Jahre auf Gültigkeit geprüft werden können, sind mit Kosten verbunden. Diese Kosten geben die Unternehmen an ihre Kunden weiter.

Ich gehe demnächst in den Ruhestand und werde keine Patienten mehr behandeln. Muss ich die Kosten für die gesamte eHBA-Laufzeit tragen?


Grundsätzlich gehen Sie mit dem jeweiligen Anbieter ein Vertragsverhältnis ein. Hierbei werden häufig eine Mindestvertragslaufzeit, Zahlungsmodalitäten und Kündigungsbedingungen vereinbart. Nähere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter.

Müssen alle Ärzte in der Gemeinschaftspraxis einen eHBA einsetzen?


Jeder Arzt, der in seiner täglichen Arbeit GKV-Patienten behandelt, krankschreibt oder Rezeptverordnungen ausstellt, muss dies in Zukunft mit dem eHBA durchführen.

Müssen alle Ärzte eines Krankenhauses einen eHBA beantragen?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die regelt, dass alle Klinikärzte über einen eHBA verfügen müssen. Aus unserer Sicht sind in erster Linie die Arztgruppen mit einem eHBA auszustatten, die in der Ambulanz oder im Entlassmanagement tätig sind (siehe dazu RÄ 12/2020 Seite 30 f.). 

Kann ich den Einsatz des eHBA verweigern?


Kassenärztinnen und -ärzte sind bereits seit 2019 gesetzlich verpflichtet, sich an die TI anzubinden. Analog zu den bestehenden Sanktionen (Honorarkürzungen) für Arztpraxen, die sich nicht an die TI angeschlossen haben, geht die ÄkNo davon aus, dass der Gesetzgeber zum Beispiel für Krankenhäuser ähnliche Sanktionen vornehmen wird. 

Ich bin ausschließlich privatärztlich tätig. Benötige ich einen eHBA?


Aktuell besteht für Privatärzte keine gesetzliche Vorgabe, einen eHBA einzusetzen. Es ist damit zu rechnen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür in den nächsten Jahren geschaffen werden.

Ich bin Laborarzt, Pathologe oder Anästhesist. Die ePA, eAU und das eRezept betreffen mich nicht. Gibt es Anwendungen in der TI, die unter Einsatz eines eHBA für mich sinnvoll sind?


Mit dem E-Health-Gesetz wurde die Grundlage geschaffen, dass der Versand von mit eHBA signierten elektronischen Arztbriefen (eArztbrief) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird. Die konkreten Regelungen zur Förderung finden sich auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Ich bin Mund-Kiefer-Gesichtschirurg und Doppelmitglied bei der Ärztekammer und der Zahnärztekammer Nordrhein. Muss ich nun zwei eHBAs beantragen?


Es gibt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen (MKG) keine Verpflichtung, einen eHBA als Arzt sowie einen eHBA als Zahnarzt zu beantragen. Sofern organisatorisch nichts dagegenspricht, reicht also ein einziger eHBA.

Der eHBA für Zahnärzte verfügt allerdings nur über eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten wie beispielsweise Informationen zu Organ- und Gewebespenden oder Patientenverfügungen. Für MKGs erscheint uns daher empfehlenswert, einen eHBA über die ÄkNo zu beantragen, da dieser technisch mit den weitergehenden Rechten ausgestattet ist.

Die Arztausweis-Hotline erreichen Sie unter Telefon: 0211 4302 2560 und E-Mail: arztausweis(at)aekno.de