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Häufig gestellte Fragen und Antworten


  • Wann ist die Ärztekammer Nordrhein für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zuständig?
    • Kategorien A, B, C, G, H: Präsenz- und Hybrid-Fortbildungen im Kammergebiet Nordrhein..
    • Kategorien A, B, C, G, H: Live-Webinar, Veranstalter hat seinen Sitz im Kammergebiet Nordrhein.
    • Kategorie K: Blended-Learning Präsenztermin findet in Nordrhein statt.
    • Kategorie D: on demand Veranstalter hat seinen Sitz im Kammergebiet Nordrhein.
    • Kategorie I: eLearning Veranstalter hat seinen Sitz im Kammergebiet Nordrhein.
  • Kann der Antrag handschriftlich ausgefüllt und eingereicht werden?

    Nein, handschriftlich ausgefüllte Formulare werden nicht bearbeitet.

    Anträge müssen elektronisch ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift eingereicht werden.

  • Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?

    Auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein finden Sie Checklisten für die unterschiedlichen Fortbildungsmaßnahmen. Ebenfalls ist auf der letzten Seite der Anträge eine Übersicht der notwendigen Unterlagen aufgeführt.

    Hinweise zum Anerkennungsverfahren, Anträge und Formulare für Veranstalter

  • Gibt es Fristen für die Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen?

    Die Frist beträgt 4 Wochen vor Veranstaltungstermin bei

    • Präsenz- und Hybrid-Fortbildungen im Kammergebiet Nordrhein,
    • Live-Webinare (Veranstalter hat seinen Sitz im Kammergebiet Nordrhein),
    • Fortbildunden der Kategorien A, B, C, G, H

    Die Frist beträgt 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei

    • Fortbildunden der Kategorie D: on demand,
    • Fortbildunden der Kategorie I: eLearning,
    • Fortbildunden der Kategorie K: Blended Learning
  • Kann eine Fortbildung nachträglich beantragt werden?

    Nein, eine Anerkennung von verspätet oder nachträglich eingereichten Anträgen auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ist leider nicht möglich (§ 9 Abs. 1 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte i.V.m. § 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein).

    Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

    Richtlinie zur Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein

     
  • Werden auch interne Fortbildungen für einen geschlossenen Teilnehmerkreis anerkannt?

    Nein, Fortbildungen müssen arztöffentlich sein (FortBO § 8f). Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen werden im Veranstaltungskalender der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht.

    Ausnahmen: M & M Konferenzen

    Veranstaltungskalender

  • Werden die anerkannten Punkte von der Ärztekammer Nordrhein auch von der Psychotherapeutenkammer oder Zahnärztekammer anerkannt und umgekehrt?

    Ja, anerkannte Fortbildungen durch die Ärztekammer Nordrhein werden auch bei der Psychotherapeutenkammer und der Zahnärztekammer anerkannt.

    Gleiches gilt für die Ärzteschaft, die Fortbildungen der Psychotherapeutenkammer und Zahnärztekammer besucht.

    Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung ist dafür erforderlich.

  • Werden Fortbildungen im Ausland anerkannt?

    Nein. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen bei der Erteilung des Fortbildungszertifikates zugrunde gelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Bei Kongressen im Ausland muss die zuständige ärztliche Organisation im Gastland eine CME-Zertifizierung aussprechen.

  • Werden Hospitationen als Fortbildung anerkannt?

    Ja, Hospitationen mit mehreren Teilnehmenden müssen im Vorfeld als Fortbildungsmaßnahme beantragt und genehmigt werden.

    Einzelhospitationen werden über die Weiterbildung beantragt.

  • Müssen die Referierenden einer Fortbildung Ärztinnen oder Ärzte sein?

    Nein, Referierende müssen nicht zur Ärzteschaft gehören, aber die wissenschaftliche Leitung muss grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt haben und während der Fortbildung anwesend sein (§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).

    Fortbildungsordnung für die nordrheinische Ärztinnen und Ärzte

  • Wie erkenne ich, ob eine Fortbildung für den Rettungsdienst (Anerkennung der Fortbildung nach § 5 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW) anerkannt ist?

    Alle Fortbildungen, die für den Rettungsdienst anerkannt sind, werden mit "NANo -" vor dem Titel gekennzeichnet und auf der Teilnahmebescheinigung separat ausgezeichnet.

  • Werden Teilnahmebescheinigungen ohne Unterschrift akzeptiert?

    Ja, wenn auf den Bescheinigungen dieser Vermerk vorhanden ist:

    Diese Bescheinigung ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift gültig.

  • Was kostet die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen?

    Fortbildungen der Kategorien A, B, C, G, H, die gesponsert werden und/oder kostenpflichtig sind (es wird eine Teilnehmergebühr erhoben), erhalten einen Gebührenbescheid in Höhe von 175 Euro bei rechtzeitiger Meldung der Fortbildungspunkte an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV).

    Fortbildungen der Kategorien D, I, K erhalten gleichzeitig mit dem Anerkennungsbescheid einen Gebührenbescheid in Höhe von 325 Euro.

    Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

  • Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid, obwohl die Fortbildung abgesagt wurde?

    Ein Gebührenbescheid wird bei Absage für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.1.1).

  • Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid mit einer erweiterten Bearbeitungsgebühr?

    Die erweiterte Bearbeitungsgebühr wird bei nicht rechtzeitiger Meldung der Fortbildungspunkte für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.1.2).

  • Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid, obwohl keine Ärztinnen oder Ärzte an der Fortbildung teilgenommen haben?

    Ein Gebührenbescheid wird auch bei nicht erfolgter Punktemeldung für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.1.1).

  • Punktemeldung EIV: Wo finde ich das Passwort?

    Das Passwort befindet sich auf dem Datenblatt des zugesandten Anerkennungsbescheids. Es ist eine vierstellige Nummer, die zwischen dem Barcode der Veranstaltungsnummer und den vergebenen Punkten angegeben ist.

  • Wie lange habe ich Zeit die Punktemeldung an den EIV vorzunehmen?

    Die erworbenen Fortbildungspunkte der Teilnehmenden müssen spätestens vier Wochen nach Ende der Veranstaltung durch den Veranstalter an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet werden. Dafür muss die einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) der Teilnehmer vorliegen.

  • Kann ich Teilnehmer beim EIV nachmelden?

    Beim EIV können sieben Tage nach der Erstmeldung noch Teilnehmer nachgemeldet werden, dann ist die Veranstaltung auf dem EIV geschlossen.

    Die Punkte werden jedoch gutgeschrieben, wenn die Teilnehmenden ihre Teilnahmebescheinigung in Kopie an die Weiterbildungsabteilung der zuständigen Ärztekammer schicken.

    punktekonto(at)aekno.de

  • Werden anerkannte Fortbildungsmaßnahmen auch im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht?

    Nein, Fortbildungsmaßnahmen externer Anbieter, die von der Ärztekammer Nordrhein anerkannt worden sind, werden ausschließlich im Veranstaltungskalender online veröffentlicht.

    Veranstaltungskalender

    Zusätzlich können anerkannte Fortbildungsmaßnahmen kostenpflichtig im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht werden.

    Mediadaten

  • Wohin soll ich meine Teilnehmerliste schicken?

    Die Teilnehmerliste bleibt beim Veranstalter und muss fünf Jahre aufbewahrt werden.

  • Müssen die Evaluationen an die ÄkNo geschickt werden?

    Nein. Diese verbleiben beim Veranstalter und müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

    Das Ergebnis der Evaluationen bitte über folgenden Link übermitteln:

    https://www.survio.com/survey/d/E1F2S9R1M8E4Y4S2X