Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
in der Fassung vom 12. November 2022, in Kraft getreten am 9. August 2023
- § 1 Gebührenerhebung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
- § 2 Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für: 1. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung 1.1 Gebietsbezeichnung 130,-- Euro 1.2 Schwerpunktbezeichnung 130,-- Euro 1.3 Fakultative Weiterbildung 130,-- Euro 1.4 Zusatzbezeichnung 130,-- Euro 1.5 Fachkundenachweis 130,-- Euro 1.6 Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW 130,-- Euro 1.7 Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 130,-- Euro 1.8 Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 200,-- Euro 1.9 andere (z.B. Kammerzertifikat) 130,-- Euro 2. Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung 2.1 Zusatzbezeichnung 50,-- Euro 2.2 Fachkundenachweis 50,-- Euro 2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW 200,-- Euro 2.4 Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW 130,-- Euro 2.5 andere 50,-- Euro 3. Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis 3.1 im Krankenhaus 200,-- Euro 3.2 in der Praxis und anderen Einrichtungen 75,-- Euro 4. Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
4.1 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG i.V.m. §§ 7 ff GCP-V 4.1.1 Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 3 GCP-V 4.1.1.1 Bewertung 3.200,-- Euro 4.1.1.2 Teilschritte Phase I 3.700,-- Euro 4.1.1.3 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) - inhaltliche nachträgliche Änderung
1.500,-- Euro - Prüfstellennachmeldung / -änderung
700,-- Euro 4.1.1.4 Formale Prüfung 100,-- bis 400,-- Euro 4.1.1.5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG 100,-- bis 2.000,-- Euro 4.1.2 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als federführende Ethikkommission 4.1.2.1 Bewertung für bis zu 3 beteiligte Ethikkommissionen 4.500,-- Euro - jede weitere beteiligte Ethikkommission
200,-- Euro 4.1.2.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) - inhaltliche nachträgliche Änderung
2.000,-- Euro - Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen
1.000,-- Euro - jede weitere beteiligte Ethikkommission
200,-- Euro 4.1.2.3 Formale Prüfung 100,-- Euro bis 400,-- Euro 4.1.2.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG 100,-- bis 2.000,-- Euro 4.1.3 Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als beteiligte Ethikkommission (Mitberatung) 1.300,-- Euro 4.1.3.1 Bewertung örtlicher Prüfer/Prüfstellen für bis zu 3 Prüfstellen 1.300,-- Euro - jede weitere Prüfstelle
100,-- Euro 4.1.3.2 Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V) - inhaltliche nachträgliche Änderung
100,-- bis 1.000,-- Euro - Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
1.300,-- Euro - Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)
400,-- Euro - jede weitere Prüfstelle
100,-- Euro 4.1.3.3 Formale Prüfung 100,-- bis 400,-- Euro 4.1.3.4 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG 100,-- bis 2.000,-- Euro 4.2 Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG* * Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9ff)
4.2.1 Bewertung einer monozentrischen Prüfung 500,-- bis 3.000 Euro 4.2.2 Bewertung einer multizentrischen Prüfung 1.000,-- bis 4.000,-- Euro 4.2.3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG 100,-- bis 2.000,-- Euro 4.2.4 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG 100,-- bis 2.000,-- Euro 4.2.5 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG 500,-- bis 3.000,-- Euro 4.2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Punkten 4.2 bis 4.2.5 anfallen 50,-- bis 25.500,-- Euro 5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG und § 36 Abs. 3 StrlSchG 5.1.1 Stellungnahme 3.200,-- Euro 5.1.2 Nachträgliche Änderung 1.500,-- Euro 5.1.3 Formale Prüfung 100,-- bis 400,-- Euro 6. Berufsrechtliche Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben oder sonstiger biomedizinischer Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung 6.1 Votum 1.000,-- bis 1.500,-- Euro 6.2 Nachträgliche Änderung 100,-- bis 1.000,-- Euro 6.3 Formale Prüfung 100,-- bis 400,-- Euro 7. Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung 600,-- Euro 8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO 8.1 Allgemeine Anzeige 1.500,-- Euro 8.2 Änderungsanzeige 700,-- Euro 8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten 1.000,-- Euro 8.4 Datenbearbeitung / -bewertung je Datensatz / Zyklus bei assistierter Reproduktion 1,70 Euro 9. Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V 9.1 Antragsgebühr 770,-- Euro 9.2 Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro 10. Antrag auf Durchführung einer Prämimplantationsdiagnostik gem.
§ 5 Abs. 1 PIDG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV1.300,-- bis 3.000,-- Euro 11. Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 1.800,-- Euro 12. Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung 12.1. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen - je Strahlenschutzverantwortlichen 12.1.1 je Röntgeneinrichtung 100,-- bis 470,-- Euro 12.1.2 je Röntgentherapiegerät 500,-- bis 1.000,-- Euro 12.1.3 Osteodensitometriegerät 100,-- bis 150,-- Euro 12.1.4 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.000,-- Euro 12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten Gerätestandort 1.000,-- Euro 12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort 130,-- Euro 12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie - je Strahlenschutzverantwortlichen je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 1.000,-- bis 2.000,-- Euro 12.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen 12.3.1 je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren 450,-- bis 900,-- Euro 12.3.2 Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1000,-- Euro 12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung 65,-- Euro 13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der "Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)" 13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie pro Jahr 180,-- Euro 13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie pro Jahr 240,-- Euro 13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von Erythrozytenkonzentraten pro Jahr (Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie) pro Jahr 80,-- Euro 13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen) pro Jahr 80,-- Euro 14. Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin) 14.1 mit Prüfung 130,-- Euro 14.2 ohne Prüfung 50,-- Euro 15. 15.1 Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten 100,-- bis 500,-- Euro 15.2 Zulassung als Weiterbildungsstätte 100,-- bis 500,-- Euro 16. Zertifizierung eines Perinatalzentrums - Durchführungsgebür pro Perinatalzentrum
3.000,-- Euro - Voraudit auf Wunsch
1.000,-- Euro 17. Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein 25,-- bis 5.000,-- Euro 18. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung 18.1 Präsenzveranstaltungen oder Live-Webinare/Hybrid-Veranstaltungen - Kat. A, B, C, G und H 18.1.1 kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung 175,-- Euro 18.1.2 Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich zur Gebühr nach 18.1.1 150,-- Euro 18.2 Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro 18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro 18a. Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung 18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr 1.300,-- Euro
18a.2 Verlängerung der Anerkennung von Forbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro 19. Ausstellung von Fortbildungszertifikaten 20,-- Euro 20. Entscheidungen über Widersprüche 150,-- Euro 21. Verfahren im Bereich der / des Medizinischen Fachangestellten
21.1 Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro 21.2 Verfahren zur Abschlussprüfung 250,-- Euro 21.3 Verfahren zur Wiederholungsprüfung 250,-- Euro 21.4 Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG 250,-- Euro Verfahren zur Fortbildungsprüfung "Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung" 21.5 Abnahme der Abschlussprüfung 250,-- Euro 21.6 Abnahme der Wiederholungsprüfung 250,-- Euro 21.7 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz 300,-- Euro 22. Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) 40,-- Euro 23. Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO 350,-- Euro 24. Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 25,-- Euro 25. Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr 5,-- bis 50,-- Euro 26. Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr 10,-- bis 50,-- Euro 27. Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 - 19 - für die ersten 50 Seiten pro Seite
--,50 Euro - ab der 51. Seite pro Seite
--,20 Euro Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke - für die ersten 10 Seiten pro Seite
--,50 Euro - ab der 11. Seite pro Seite
--,20 Euro 28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Ba. 3 Berufsordnung 500,-- Euro 29. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Bescheide im Rahmen der Berufsaufsicht) 50,-- bis 1.000,-- Euro 30. Auslagen Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe - § 2a Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern gemäß § 3 HeilBerG
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt a) im Falle einer Mahnung 100,-- Euro b) im Falle einer Rüge 200,-- bis 500,-- Euro c) im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- Euro (3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) entfällt, wenn der Beschuldigte / die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
- § 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
- § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller / Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.
(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
- § 5 Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
- § 6 Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
- § 7 Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
- § 8 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.