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Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte


vom 23. November 2013 in der Fassung vom 12. März 2022, in Kraft getreten am 19. März 2022

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Fortbildungsordnung

Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel der Fortbildung

§ 2 Inhalt der Fortbildung

§ 3 Fortbildungsmethoden

§ 4 Förderung der Fortbildung

§ 5 Fortbildungszertifikat der Ärztekammer

§ 6 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

§ 7 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

§ 8 Voraussetzungen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

§ 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

§ 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

§ 12 Fortbildung im Ausland

Richtlinie zur Fortbildungsordnung


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§ 1 Ziel der Fortbildung

Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

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§ 2 Inhalt der Fortbildung

Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.

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§ 3 Fortbildungsmethoden

(1) Ärztinnen und Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.

(2) Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Abs. 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.

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§ 4 Förderung der Fortbildung

(1) Die Ärztekammer fördert die Fortbildung Ärztinnen und Ärzte durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.

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§ 5 Fortbildungszertifikat der Ärztekammer

(1) Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.

(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt innerhalb eines der Antragstellung  vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.

(3) Für den Erwerb des Fortbildungszertifikates können nur die in § 6 Abs. 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.

(4) Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend.

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§ 6 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien und die Bewertungsskala ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3.

(2) Die "Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung" der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.

(3) Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

Kategorie A:

Vortrag und Diskussion:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

Kategorie B:

Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:

3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag

Kategorie C:

Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro Maßnahme bis zu 4 Stunden/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

Kategorie D:

Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle

Kategorie E:

Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt

Kategorie F:

Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
Autorentätigkeit: 5 Punkte pro wissenschaftlicher Veröffentlichung,
Referententätigkeit / Qualitätszirkelmoderation / wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, z.B. Poster / Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme.
Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Kategorie G:

Hospitationen:

1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag

Kategorie H:

Curriculär vermittelte Inhalte, z.B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

Kategorie I:

tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer

Kategorie K:

Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer

(4) Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen.

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§ 7 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter erfolgt grundsätzlich vor ihrer Durchführung durch die Ärztekammer. Hiervon ausgenommen sind die Kategorien E und F.

(2) Über Maßnahmen der Kategoeir F des § 6 Abs. 3 muss die Ärztin oder der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.

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§ 8 Voraussetzungen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass

  1. die Fortbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendiges Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt und zum Erhalt eines hochstehenden Berufsstandes beiträgt,
  2. die gesetzliche Verpflichtung der Teilnehmenden einer Fortbildungsmaßnahme zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit in der Patientenbehandlung, insbesondere §§ 30 bis 32 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, § 7 Heilmittelwerbegesetz und §§ 299a, 331 StGB berücksichtigt werden,
  3. die Inhalte unabhängig von wirtschaftlichen Interessen präsentiert werden,
  4. die Fortbildungsmaßnahme wissenschaftlich durch eine Ärztin oder einen Arzt verantwortlich betreut und geleitet sowie berufsrechtlich verantwortet wird (Wissenschaftliche Leitung),
  5. Veranstalter, Wissenschaftliche Leitung und Referierende Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer bei Antragstellung und dem Teilnehmerkreis bei Vortragsbeginn offenlegen,
  6. die Fortbildungsmaßnahme für jede Ärztin und jeden Arzt zugänglich ist und zu diesem Zweck rechtzeitig öffentlich angekündigt wird,
  7. die Fortbildungsmaßnahme unter Einbeziehung aller Teilnehmenden nach Maßgabe der Ärztekammer Nordrhein evaluiert wird.

(2) Die Anerkennung einer durch Dritte gesponserten, finanzierten oder auf sonstige Weise unterstützten Fortbildungsmaßnahme setzt zusätzlich voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme

  1. transparent ist und dazu insbesondere Art, Umfang und Verwendungszweck der Unterstützung und die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme unter Angabe der kalkulierten Teilnehmerzahl offengelegt werden,
  2. nachweislich inhaltlich unabhängig von wirtschaftlichen Interessen ist, insbesondere der Unterstützer Form, Inhalt und Präsentation der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflusst, bei der Ankündigung keine werblichen Aktivitäten des Unterstützers für Produkte oder Herstellungsverfahren erfolgen und während der Durchführung des wissenschaftlichen Teils der Fortbildungsmaßnahme keine werblichen Aktivitäten stattfinden,
  3. die ärztliche Unabhängigkeit wahrt.

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§ 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Zum Anerkennungsverfahren erlässt die Ärztekammer Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:

  1. Antragsfristen;
  2. Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
  3. Nachweise zu Inhalt und Durchführung der Fortbildung;
  4. Vorlage von Verträgen;
  5. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
  6. Teilnehmerlisten;
  7. Teilnehmerbescheinigungen;
  8. Evaluation;
  9. Weiterleitung der Teilnehmerlisten mittels Elektronischem Informationsverteiler (EIV) durch den Veranstalter;
  10. Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnehman bestimmter Kategorien des § 6 Abs. 3;
  11. Widerspruchsverfahren
  12. Gebühren

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nach § 8 Abs. 3 zu benennen.

(3) Der Veranstalter und die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter müssen erklären, dass die "Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung" der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.

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§ 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Kammer die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.

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§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

(1) Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.

(2) Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.

(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer angerechnet werden.

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§ 12 Fortbildung im Ausland

(1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.