Düsseldorf, 15.6.2021. Seit dem 1. Januar 2021 wird die elektronische Patientenakte (ePA) der Telematikinfrastruktur für gesetzlich Versicherte stufenweise eingeführt. Der Gesetzgeber hat hierzu unter anderem vorgegeben, dass Vertragsärztinnen und -ärzte spätestens ab dem 1. Juli 2021 über die notwendigen technischen Komponenten für einen Zugriff auf die ePA verfügen müssen. Andernfalls wird ihnen die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um ein Prozent gekürzt. Dies ist in § 341 Abs. 6 S. 2 SGB V vorgeschrieben.
Zu diesen technischen Komponenten gehören der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), ein entsprechendes Update des Konnektors auf die Version PTV4 sowie ein Update des Praxisverwaltungssystems. Zurzeit ist jedoch nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar.
Die Forderung der Landesärztekammern gegenüber Bundesminister Jens Spahn, von dem Instrument der Sanktionierung von Vertragsärztinnen und -ärzten Abstand zu nehmen, wurde nicht entsprochen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat allerdings mitgeteilt, dass von der Sanktionierung abgesehen wird, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 01.07.2021 bei einem oder mehreren Anbietern bestellt werden.
Der eHBA kann bereits seit einiger Zeit bestellt werden. Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt ihren niedergelassenen Mitgliedern, vor dem 1. Juli 2021 den eHBA bei einem der vier zugelassenen Anbieter zu beantragen. Es sollte ein Beleg der Bestellung für den Fall aufgehoben werden, dass der eHBA nicht bis zum ersten Juli ausgeliefert werden konnte.
ÄkNo