Düsseldorf, 13.2.2025. Für die fünfjährige Amtsperiode für nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer beim Landesberufsgericht beim Oberverwaltungsgericht Münster sowie beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln endet am 11. August 2025.
Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hat aus diesem Grund die Ärztekammer Nordrhein gebeten, ihr Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die sich für das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters zur Verfügung stellen.
Die Wahl der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt gemäß § 64 Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW). Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern dürfen nicht Mitglieder der Berufsgerichte sein. (§ 62 Abs. 5 HeilBerG NRW)
An der Wahl zur ehrenamtlichen Richterin / zum ehrenamtlichen Richter interessierte Ärztinnen und Ärzte werden gebeten, sich bei der Ärztekammer Nordrhein zu melden, beziehungsweise den Personalbogen ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden (per Mail ist ausreichend).
Interessenten schicken bitte den ausgefüllten Personalbogen, auf dem die Bereitschaft zu erklären ist, bis zum
16. März 2025 an:
Ärztekammer Nordrhein - Rechtsabteilung -
z. Hd. Saskia Haloschan-Better
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
§ 66 HeilBerg NW benennt die Ausschlusskriterien:
"Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer
- das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
- infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- in einem berufsgerichtlichen Verfahren für berufsunwürdig erklärt worden ist."
Personalbogen
(zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
ÄkNo