Düsseldorf, 14.2.2025. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht verschiedene Untersuchungen, sogenannte Jugendarbeitsschutzuntersuchungen, für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen zuvor ein von einer Ärztin oder einem Arzt ausgefüllter Nachweis über die erfolgte Untersuchung des Jugendlichen vorgelegt wurde. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) des Bundes bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte die Untersuchungskosten nur bei Nutzung eines vom Land ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsscheins (UBS) erstattet bekommen.
Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurden unter Beteiligung der Ärztekammer Nordrhein die Formblätter zur Jugendarbeitsschutzuntersuchung überarbeitet und angepasst. Dies hat zu einer deutlichen Verkürzung und Vereinfachung der Formulare geführt. Das Bundesgesetzesblatt vom 11. Dezember 2024 verkündete in Artikel 19, § 7, Abs. 5 (Anlagen 1 bis 4) nun die Anpassung der Formblätter zur Jugendarbeitsschutzuntersuchung.
Artikel 19 findet sich auf Seite 12 und die Anlagen 1 bis 4 finden sich auf den Seiten 43 bis 48 des Bundesgesetzesblattes.
Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024
ÄkNo