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Sonstige medizinische Forschungsvorhaben


Hinweise zum Anwendungsbereich

Die Beratungspflicht besteht bis auf weiteres auch dann, wenn eine Bewertung einer anderen Ethik-Kommission vorliegt ("Vorvotum"), da sich die Kammermitglieder von ihrer sachlich zuständigen Ethik-Kommission berufsethisch und berufsrechtlich nach § 15 Berufsordnung in der noch geltenden, aktuellen Fassung beraten lassen müssen.

(Bitte beachten Sie die Hinweise unter "Aktuelles" zum Verfahren "Eine Studie - Ein Votum".)

"Eine Studie – ein Votum"

Antragstellung

Der Antrag ist elektronisch über folgende E-Mail-Adresse zu stellen:

ethikantraege(at)aekno.de

Antragsunterlagen

Bitte verwenden Sie ausschließlich die neuen, einheitlichen Antragsunterlagen des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen.

1 Antrag für eine berufsrechtliche Beratung nach § 15 MBO-Ä

2 Checkliste Studienprotokoll / Projektplan Variante A: prospektive Untersuchung

3 Checkliste Studienprotokoll / Projektplan Variante B: Projekt mit Material aus bestehender Biobank

4 Checkliste Studienprotokoll / Projektplan Variante C: Projekt mit Daten aus bestehender Datenbank

5 Checkliste Studienprotokoll / Projektplan Variante D: retrospektive Auswertung von Daten aus der klinischen Routine
Dieses Dokument findet bei der Ethik-Kommission Nordrhein noch keine Anwendung, da rein retrospektive Forschungsvorhaben derzeit noch nicht der Beratungspflicht unterliegen.

6 Strukturierte Synopse der Studie

7 Erklärung zur Eignung des Studienzentrums

8 Angaben zur Finanzierung des Projektes und Kostenübernahmeerklärung

9 Checkliste: Anzeige bei einer beteiligten Ethik-Kommission
Dieses Dokument findet in der Ethik-Kommission Nordrhein noch keine Anwendung, da das neue Verfahren "Eine Studien - Ein Votum" derzeit aus rechtlichen Gründen noch nicht umgesetzt werden kann.

10 Änderungsantrag (Amendment) zu einem laufenden Forschungsprojekt

Checkliste des AKEK der einzureichenden Unterlagen bei PMCF-Studien innerhalb der Zweckbestimmung und ohne invasive oder belastende Verfahren


Tool-Tipp

Es besteht die Möglichkeit für die Formulierung der Probanden- / Patienteninformationen, Einwilligungserklärungen und ähnlichem die elektronische Erstellungshilfe eTIC zu nutzen.

eTIC – electronic Tool for Informed Consent documents
(Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen)

Registrierung Klinischer Studien in einem öffentlichen Studienregister

Die Registrierung von Forschungsvorhaben mit Beteiligung von Versuchspersonen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank fördert die Transparenz in der klinischen Forschung. Das International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) fordert für alle klinischen Studien, die in einer der teilnehmenden Zeitschriften publiziert werden sollen, eine prospektive Registrierung in einem von der WHO anerkannten Register.

In der Deklaration von Helsinki wird dies ebenfalls gefordert (Artikel 35: "Jedes Forschungsvorhaben, an dem Versuchspersonen beteiligt sind, ist vor der Rekrutierung der ersten Versuchsperson in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu registrieren.").

Die Musterberufsordung für Ärzte (MBO-Ä) verweist in § 15 Abs. 3 auf die Deklaration von Helsinki. Damit ist eine Registrierung für Ärztinnen und Ärzte berufsrechtlich geboten.

Die Ethik-Kommission empfiehlt dazu ein von der WHO anerkanntes Register wie beispielsweise das DRKS - Deutsche Register Klinischer Studien.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein.

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

Der Antragsteller kann grundsätzlich eine Ermäßigung der Gebühren nach § 7 der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein stellen. Bitte begründen Sie Ihren Antrag und reichen Sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise ein, zum Beispiel, wenn die Studie nicht oder nur geringfügig finanziell unterstützt wird.

Hinweis

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Ethik-Kommission der Ärztekammer Nordrhein keine Unterlagen „Zur Kenntnis“ oder „Zur Information“ oder Ähnlichem entgegennimmt. Vor dem Hintergrund des Arzneimittel- und des Medizinproduktegesetzes geht die Ethik-Kommission vielmehr davon aus, dass Unterlagen vom Antragsteller stets zur Bewertung vorgelegt werden. Dies ist mit einer Gebührenforderung entsprechend der Gebührenordnung der Ärztekammer für eine nachträgliche Änderung verbunden.

Bei Studien, die der Ethik-Kommission gemäß § 15 Berufsordnung vorgelegt werden, sind ebenfalls keine Unterlagen zuzusenden, die lediglich einer Kenntnisnahme dienen sollen.

Die Antragsteller werden bereits im Votum der Ethik-Kommission ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Lediglich Änderungen, die nach dem Willen des Antragstellers bewertet und somit vom Votum der Kommission umfasst werden sollen, sind einzureichen. In diesem Sinne fasst die Ethik-Kommission etwaig zugesandte nachträgliche Änderungen auf und bewertet sie kostenpflichtig. Eine Ausnahme stellen Nachrichten über organisatorische oder administrative Änderungen dar, die zum Beispiel der Kontinuität des Kontaktes zum Antragsteller dienen. Diese verbleiben in der Geschäftsstelle ohne Vorlage bei den Vorsitzenden.

 

Zentrale E-Mail-Adressen der Ethik-Kommission

Neuanträgen und Anträgen zu laufenden Studien: ethikantraege(at)aekno.de

SUSARS: SUSAR(at)aekno.de

sonstige Anfragen: ethik(at)aekno.de

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