Datenschutz in Krankenhaus und Praxis oder: Wer darf wem was sagen?
*Der Verfasser ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (www.jura.hhu.de).
Inhaltsübersicht
B. Sachlicher Umfang der Schweigepflicht
C. Schweigepflichtige Personen
D. Entbindung von der Schweigepflicht
F. Wissenschaftliche Forschung
G. Offenbarung ohne Einwilligung
H. Einsichtsrecht des Patienten in seine Unterlagen
Eine Frage, die sich im Alltag eines Krankenhauses immer stellt, ist: "Darf ich meinem Gesprächspartner die gewünschte Auskunft erteilen?". Eine generelle Antwort ist schwer zu geben, es können aber gewisse Leitlinien herausgearbeitet und den medizinisch Tätigen an die Hand gegeben werden. Dies soll mit diesem Beitrag versucht werden.
Das Patientengeheimnis ist als Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundrechtlich geschützt. Es dient der Schaffung und dem Schutz des Vertrauens, das für eine gedeihliche Beziehung zwischen Arzt und Patient vonnöten ist. Schon der Eid des Hippokrates verlangt von den Ärzten, über das zu schweigen, was sie anlässlich der Behandlung erfahren.
A. Rechtsgrundlagen
I. Strafrecht und Standesregeln
Die Pflicht des Arztes, Geheimnisse der Patienten nicht weiterzugeben (Schweigepflicht), ist in mehrfacher Weise gesichert.
Zunächst ergibt sie sich aus dem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Patienten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Dann ist die ärztliche Schweigepflicht in den jeweiligen Berufsordnungen geregelt. Eine Verletzung kann berufsrechtlich sanktioniert werden.
Daneben wird sie auch durch das Strafrecht in § 203 StGB gesichert. Hier kann beim Handeln in Bereicherungsabsicht maximal eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (§ 203 Abs. 5), ansonsten von einem Jahr verhängt werden.
Als prozessuales Gegenstück wird auch ein Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess gewährt (§ 53 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 118 Abs. 1 SGG, § 98 VwGO sowie § 102 Abs. 1 Nr. 3 c) AO, § 84 Abs. 1 FGO). Durch diese Regelungen wird ein Schweigepflichtiger davor geschützt, etwas, was er geheim zuhalten hat, im Prozess als Zeuge offenbaren zu müssen. Danach kann er das Zeugnis verweigern, solange er nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde. Liegt diese Entpflichtung aber vor, darf er sich nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen - er muss aussagen.
II. Datenschutz
Neben der Schweigepflicht müssen medizinische Einrichtungen, neben Ärzten also vor allem die Verwaltung, kumulativ auch die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz beachten. Die Verwaltung, auch die eines Krankenhauses, darf nur die notwendigen Daten erheben und verarbeiten. Für medizinische Einrichtungen des Bundes und private Krankenhäuser gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auf Länderebene wurden selbständige Datenschutzgesetze erlassen, die teilweise selbst Regelungen für den Gesundheitssektor enthalten, teilweise wurden separate Vorschriften für den Datenschutz im Gesundheitswesen erlassen (z.B. Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW), teilweise sind sie in den entsprechenden Krankenhausgesetzen enthalten. Im kirchlichen Bereich wurden inhaltsgleiche Regelungen erlassen. Schließlich gibt es für Sonderbereiche noch eigene Regelungen (z.B. Transplantationsgesetz).
Verletzungen der Datenschutzbestimmungen können mit einem Bußgeld bis zu 500.000,- DM geahndet werden, in schweren Fällen können auch bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.
Kern dieser Regelungen ist, dass Daten, also alle Angaben über Person und Krankheit des Patienten, nur mit dessen Einwilligung weitergegeben werden dürfen. In allen anderen Fällen bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung und eines überwiegenden öffentlichen Interesses.
B. Sachlicher Umfang der Schweigepflicht
Von der Schweigepflicht sind alle Umstände und Informationen erfasst, die der Arzt anlässlich oder gelegentlich der Behandlung erfährt, außer sie sind offenbar. Also besteht zunächst schon Schweigepflicht darüber, ob jemand überhaupt Patient war.
Geschützt sind alle Angaben, mit denen eine einzelne Person bestimmt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn diese Person anhand der Angaben einfach oder mit einem noch verhältnismäßigen Aufwand identifiziert werden kann, also z.B. auch bei Patientennummern. Neben der Akte selbst sind auch alle Aufnahmen, Röntgenbilder und Fotos geschützt. Sollen z.B. auf einem Kongress Fotos des Patienten gezeigt werden, ist vorher die Einwilligung des Patienten einzuholen. Fraglich ist, ob es ausreicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Patient nicht erkannt werden kann. Es ist sicherer, auch dann eine Einwilligung einzuholen.
C. Schweigepflichtige Personen
Zunächst erfasst die Schweigepflicht nur Ärzte. Nach § 203 Abs. 3 StGB sind aber auch alle Gehilfen einbezogen - also die Sekretärin ebenso wie der MTA oder eine Ärztin im Praktikum, aber auch der Zivildienstleistende genauso wie die mitarbeitende Ehefrau.
Nicht erfasst sind Personen, die nur gelegentlich hinzugezogen werden - der Krankentransportfahrer, die Putzfrau oder der Servicetechniker. Deswegen ist auch darauf zu achten, dass diese keinen Einblick in die Krankenunterlagen erhalten.
In allen Zweifelsfällen hat das medizinische Hilfspersonal die Entscheidung des behandelnden Arztes einzuholen. Dieser hat die Letztentscheidungskompetenz.
D. Entbindung von der Schweigepflicht
Der Patient kann den Schweigepflichtigen, primär den behandelnden Arzt, jederzeit von der Schweigepflicht entbinden. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen von Arzthaftungsprozessen, denn anderenfalls wäre eine vernünftige Beweisführung schlicht unmöglich.
I. Ausdrücklich
Bei einer ausdrücklichen Entbindung muss der Patient vorher über den Umfang der Entbindung und den Zweck der Datenerhebung informiert werden. Üblich sind klauselartige Entbindungserklärungen bei privaten Krankenkassen, oft aber auch in Aufnahmeformularen von Krankenhäusern. Diese unterliegen aber einer Inhaltskontrolle, sehr weitreichende Entpflichtungsklauseln werden als unwirksam erachtet.
II. Konkludent
Eine Entbindungserklärung durch schlüssiges Verhalten ist z.B. gegeben, wenn der Patient der Überweisung an einen anderen Facharzt nicht widerspricht. Ebenso ist von einer konkludenten Entbindung auszugehen, wenn der Patient selbst z.B. im Rahmen von Arzthaftpflichtprozessen an die Öffentlichkeit geht oder Dritte einschaltet.
III. Mutmaßliches Einverständnis
Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die nächsten Angehörigen informiert werden dürfen. Um den Willen das Patienten in Bezug auf seine Behandlung zu ermitteln, ist es auch nötig, diese von der Diagnose und den Therapiemöglichkeiten in Kenntnis zu setzen. Ein eventuell vorhandenes Patiententestament ist zu beachten.
IV. Schweigepflicht über den Tod hinaus
Grundsätzlich wirkt die Schweigepflicht auch über den Tod hinaus. Mit dem Lebenslicht des Patienten ist auch die Möglichkeit, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, erloschen. Sie geht nicht auf die Erben und auch nicht auf sonstige Angehörige über. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht des Patienten.
V. Die Schweigepflicht gegenüber Familienangehörigen
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Familienangehörigen. Auskünfte an die Familie sind also nur zulässig, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist oder der Patient ausdrücklich zugestimmt hat. Besondere Zurückhaltung gilt gegenüber den Eltern Minderjähriger, soweit diese einsichtsfähig sind und sie sich selbst in Behandlung begeben haben.
E. Schweigepflicht im Betrieb
I. Unter Ärzten
1. Allgemein
Auch für Ärzte untereinander besteht die Schweigepflicht. Sie entfällt nicht deswegen, weil der Empfänger ebenfalls der Schweigepflicht unterfällt. Bei einer Anschluss- oder Konsiliarbehandlung ist aber im Regelfall von einer vermuteten Einwilligung des Patienten auszugehen. Gleiches gilt auch bei einer Behandlung durch eine andere Abteilung im selben Krankenhaus.
2. Sonderfall Praxisverkauf
Die Übergabe der Patientenkartei beim Verkauf einer Praxis erfordert die ausdrückliche (schriftliche) Einwilligung jedes Patienten. Eine konkludente Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Patient weiterhin die Praxis besucht. Eine Vertragsklausel, die eine Verpflichtung zur Weitergabe der Kartei enthält, ist wegen Verstoß gegen § 203 StGB nichtig. Der bisherige Inhaber muss aber weiterhin die Unterlagen aufbewahren oder dafür Sorge tragen, dass sie sicher verwahrt sind (§ 10 Abs. 4 MBO).
II. Bürotechnik
1. Kommunikation
Jede Übertragung von Daten birgt Risiken. Deswegen muss genau darauf geachtet werden, dass die Adresse korrekt ist, die richtigen Unterlagen im Umschlag sind, die Faxnummer stimmt oder neuerdings die E-Mail-Adresse korrekt ist. Besonders beim elektronischen Versand sind geeignete Verschlüsselungsprogramme zu verwenden. Unverschlüsselte E-Mails haben den Schutz einer Postkarte, sie sind also grundsätzlich nicht für die Übermittlung von Patientendaten zu verwenden.
Ein Sonderproblem stellen telefonische Auskünfte dar: Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Identität und die Berechtigung des z. B. anrufenden Arztes zweifelsfrei feststeht. Ein geeignetes Mittel dafür ist z.B. der Rückruf an die im Telefonbuch angegebene Telefonnummer der Praxis.
2. EDV
Eine besondere Gefährdungslage stellt der verstärkte Einsatz von Computern und entsprechenden Netzwerken im Krankenhaus dar. Jeder angeschlossene Nutzer kann oft alle gespeicherten Daten abrufen. Prinzipiell sollte nur die behandelnde Fachabteilung Zugriff auf die Patientendaten haben. Die Zugriffsmöglichkeiten der Mitarbeiter richten sich nach ihren Aufgabenbereichen und sind streng nach dem Prinzip der Notwendigkeit zu beschränken.
Bundesärztekammer, Empfehlungen zu ärztlicher Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis, DÄBl. 2014, A-936ff.
3. Archivierung
Bei der Archivierung der Krankenakten ist dafür Sorge zu tragen, dass weiterhin die Kontrolle des behandelnden Arztes gewährleistet bleibt. Eine zentrale Aufbewahrung ist möglich. Dann ist allerdings verfahrensmäßig zu gewährleisten, dass der letztbehandelnde Arzt eines Patienten über jeden Zugriff auf die Akte informiert wird und ihm ein Einspruchsrecht zusteht, zumindest Zeit für eine Plausibilitätsprüfung bleibt. Entsprechendes gilt für die elektronische Archivierung. Eine Archivierung außerhalb des Krankenhauses bedarf der Einwilligung des Patienten.
III. Gegenüber dem Krankenhaus
Die Schweigepflicht ist im Interesse einer sachgerechten Behandlung des Patienten zwischen den Ärzten und Pflegern sowie dem restlichen medizinischen Hilfspersonal gelockert. Sie umfasst aber nicht die Verwaltung eines Krankenhauses.
Auch die Ermächtigung des Krankenhausträgers, das Honorar aus der Ambulanz mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen, umfasst nicht das Recht, Diagnosen und Befunde einzusehen. Ebenso besteht auch kein Anspruch auf Einsicht im Rahmen der Abgabenregelungen für Chefärzte. Die Verwaltung muss sich insoweit mit den vom Chefarzt abgegebenen Listen begnügen.
IV. Abrechnung
Will der Arzt die Abrechnung über eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) abwickeln, so bedarf er der ausdrücklichen Einverständniserklärung des Patienten. Dabei muss der Umfang der Aufgaben der PVS deutlich werden: Soll diese nur die Rechnung schreiben oder auch das Honorar einziehen? Gleiches gilt, will er die Forderungen an eine Abrechnungsstelle abtreten. Bei einem Einzug durch das Krankenhaus soll dies allerdings nicht gelten.
F. Wissenschaftliche Forschung
I. Allgemein
Nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetze ist die Forschung mit anonymisierten Daten zulässig, besonders mit den im Krebsregister gespeicherten Daten. Ebenso dürfen auch nur anonymisierte "Rohdaten" an andere Forscher weitergegeben werden. Eine Auswertung persönlicher Daten bedarf der Zustimmung des Patienten. Wenn diese Zustimmung nicht erhältlich ist, die Auswertung jedoch einen bedeutenden Erkenntnisfortschritt bei der Behandlung schwerer Krankheiten verspricht, ist zwischen dem Interesse des Patienten an einer Geheimhaltung seiner Daten und dem möglichen Erkenntnisgewinn abzuwägen - am besten unter Zuhilfenahme der Ethikkommission. Diese Abwägung wird allerdings im Regelfall zugunsten der Geheimhaltung ausfallen.
II. Krebsregister
Aus medizinischer Sicht ist es vorteilhaft, möglichst genaue Daten über Krebserkrankungen zu erheben, um dadurch Risikofaktoren für gewisse Arten von Tumoren genauer einkreisen zu können. Dafür hat der Bundesgesetzgeber 1994 zunächst das Gesetz über Krebsregister (KRG) erlassen, welches Ende 1999 durch Regelungen auf Länderebene innerhalb der bestehenden Datenschutzvorschriften, (z.B. §§ 15 ff. Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG) NRW), separaten Krebsregistergesetzen oder anderen Regelungen ersetzt wurde. Es wird dabei zwischen den medizinischen Daten (Arzt, Krankheit, Anamnese etc.) und den persönlichen Daten (Name, Anschrift, Alter) unterschieden. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung des Patienten übermittelt werden. Nach dem Tod des Patienten dürfen die persönlichen und medizinischen Daten des Patienten übermittelt werden, wenn das Interesse an der wissenschaftlichen Auswertung das Geheimhaltungsinteresse des Patienten überwiegt. Eine Speicherung und Weiterübermittlung der Daten sind ebenfalls sehr restriktiv geregelt. Soweit möglich, sind nur die medizinischen Daten zu verwenden, ohne die getrennt aufzubewahrenden persönlichen Daten des Patienten.
G. Offenbarung ohne Einwilligung
Es bestehen verschiedene Meldepflichten, so zum Beispiel bei ansteckenden Krankheiten.
Ansonsten darf der Arzt nur dann die Schweigepflicht brechen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges sonstiges Rechtsgut besteht, z.B. das Leben des Partners (HIV) oder den Straßenverkehr. Keine Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Patient bereits eine Straftat begangen hat, wohl aber, wenn er eine begehen will.
H. Einsichtsrecht des Patienten in seine Unterlagen
Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die über ihn geführten Krankenunterlagen, die Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, die der Arzt führen muss (§ 11 MBO). Nicht umfasst sind die persönlichen Notizen des Arztes, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist. Dieses Recht hat er immer, auch wenn er keinen Rechtsstreit mit dem Arzt führt oder führen will. Ausnahmen gelten nur, wenn therapeutische Gründe eine Einsichtnahme nicht angeraten erscheinen lassen (z.B. Psychiatrie). Dieses Recht ist nicht vererblich.
I. Ausblick
Der Datenschutz in der Medizin wird angesichts der weiter fortschreitenden Elektronisierung, z.B. durch die Patienten-Chipkarte, immer stärker gefährdet. Gleichzeitig entwickelt sich das hergebrachte, persönliche Vertrauensverhältnis Patient-Arzt immer mehr zu einem Dienstleistungsverhältnis. Die Patienten werden immer reservierter mit der Preisgabe von Informationen, die für die Behandlung nötig sind. Gleichzeitig steigt der Druck, die vorhandenen Personendaten auch zu wirtschaftlichen Zwecken zu missbrauchen – vor allem im Rahmen der anstehenden Maßnahmen zur Kostensenkung im Gesundheitswesen. Die eigentlich notwendige Anonymisierung gefährdet eine erfolgreiche Durchführung der Behandlung.
Anhang
Strafgesetzbuch
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...]
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken- Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 205 Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
[...]
Strafprozessordnung
§ 53 [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger]
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
[...]
3. [...] Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
[...]
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§ 53a [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer]
(1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 52 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen.