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Änderung des Verwaltungsverfahrens bei der Ärztekammer Nordrhein bei Bescheiden und sonstigen Verwaltungsakten (Bürokratieabbaugesetz II)


Stand: 12.12.2007

Inhaltsübersicht

Informationen zur Änderung des Verwaltungsverfahrens bei der Ärztekammer Nordrhein

Zuständige Verwaltungsgerichte in Nordrhein


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Informationen zur Änderung des Verwaltungsverfahrens bei der Ärztekammer Nordrhein

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen wurde jüngst eine Verwaltungsreform durchgeführt, von der auch die Ärztekammer Nordrhein betroffen ist. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9.10.2007 mit Wirkung zum 01.11.2007 das so genannte Bürokratieabbaugesetz II beschlossen und in Kraft gesetzt.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und Verfahrenswege effizienter und schlanker zu gestalten.

Hierfür wird auf ein Verfahrensschritt in der Verwaltung verzichtet, nämlich dem so genannten Widerspruchsverfahren, der mit einem Widerspruchsbescheid bislang abgeschlossen wurde. § 6 Abs. 1 Bürokratieabbaugesetz hebt – von einigen gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen – die Nachprüfung eines Bescheides durch eine Behörde in einem Widerspruchsverfahren vor Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht auf.

Der Adressat eines Bescheides, insbesondere eines ablehnenden Bescheides muss künftig sofort das Verwaltungsgericht bemühen, um den von der Behörde erlassenen Bescheid überprüfen zu lassen. Hierbei sind die gesetzlichen Fristen für die Einreichung einer Klage zu berücksichtigen.

Wer den Rechtsschutz im Klagewege sucht und einen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Ergeht ein Bescheid, ohne dass dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war oder wurde diese unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Jahres ab Zustellung zulässig.

Bescheide, die bis zum 31.12.2007 erlassen wurden, werden nach altem Recht weiter bearbeitet. Über bereits eingelegte Widersprüche ist weiterhin in Form des Widerspruchsbescheids zu entscheiden.

Die vorgemachten Aussagen treffen nicht auf Prüfungsentscheidungen zu.

Für die Ärztekammer wie für den Betroffenen bedeutet dies, dass beide Seiten verstärkt Interesse haben müssen an einem formell fehlerfreiem Vorverfahren. Die Mitwirkung der Betroffenen vor Zustandekommen eines Bescheides ist für beide Seiten relevant. Der Klageweg ist zwar der schnellere Weg für den Rechtsschutz, in jedem Fall aber auch der kostspieligere Weg für den, der im Verfahren letztlich unterliegt.


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