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Informationen für Medizinische Fachangestellte und Auszubildende


Information zur Pflicht der Freistellung für die Bearbeitung der von der Berufsschule ersatzweise online gestellten Aufgaben bei Schulschließung und weitere Informationen hinsichtlich des Berufsschulbesuchs

  • Angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten

    Aufgrund der zurzeit bestehenden Corona-Pandemie sind die Berufskollegs weitestgehend geschlossen. Das Schulministerium hat die Berufskollegs aufgefordert, soweit möglich den Schülerinnen und Schülern entsprechende online Lernangebote zu unterbreiten, die den wegfallenden Präsenzunterricht ausgleichen.

    Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz sind in der dualen Berufsausbildung Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung und für Prüfungen freizustellen. Dies gilt auch für Online-Unterricht.

    Ausbilderinnen und Ausbilder haben Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung zu den sonst üblichen Unterrichtszeiten außerhalb der Schulferien freizustellen, wenn kein Präsenzunterricht stattfindet.

    Auszubildenden sind für die Teilnahme auch am Online-Berufsschulunterricht freizustellen. Grundsätzlich nehmen Auszubildende in der häuslichen Umgebung am Online-Unterricht teil.

    Nur wenn Auszubildende nicht über die für das Home-Schooling notwendigen logistischen Mittel (Netz, Endgeräte) verfügen, kann Auszubildenden die Teilnahme am Online-Unterricht auch in der Ausbildungsstätte angeboten werden. Schon aus Datenschutzgründen muss hierbei aber sichergestellt sein, dass die Auszubildenden ohne Störung durch Dritte dem Unterricht folgen können. Grundsätzlich können Auszubildende nicht verpflichtet werden, in der Ausbildungsstätte am Online-Unterricht der Berufsschule teilzunehmen, wenn sie auch von zu Hause aus am Online-Unterricht teilnehmen könnten.

    Sollte Präsenzunterricht wieder stattfinden können, sind die Auszubildenden für die Teilnahme am Präsenznterricht freizustellen. Der Unterrichts- und Schulbetrieb wird unter ständiger Beobachtung der zuständigen Ministerien und Gesundheitsämter begleitet. Durch die Corona-Schutzverordnung und daraus abgeleitete Regelungen für den Schulbetrieb kommt der Gesetzgeber der Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler ausreichend nach. Eigens initiierte Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die eigenmächtige Befreiung der eigenen Auszubildenden vom Präsenzunterricht, sind verfassungsrechtlich nicht geboten und werden von der Ärztekammer Nordrhein nicht befürwortet. Ein Verstoß hiergegen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Schulaufsichtsbehörde auslösen.

    Auch wenn für Auszubildende häusliche Quarantäne angeordnet ist, sind sie – sofern nicht selbst erkrankt – nicht von der Schulpflicht entbunden. Die Auszubildenden sind weiterhin verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv an digitalen Beschulungsangeboten zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Teilnahme ist verpflichtend und erbrachte Leistungen werden bewertet.

  • Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz an Schulen in NRW

    Die Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz an Schulen in Nordrhein-Westfalen orientieren sich an der Coronabetreuungsverordnung des Gesundheitsministeriums, die je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend aktualisiert wird und damit den sich weiterhin dynamisch verändernden Bedingungen der Coronavirus-Pandemie Rechnung trägt.

    Angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten (NRW-Schulministerium)

       
  • Aufruf zur Unterstützung der Auszubildenden

    Die Ärztekammer Nordrhein bitte alle Ausbilderinnen und Ausbilder, die Auszubildenden mit FFP2-Masken auszustatten; auch für den Berufsschulbesuch. Das nachgewiesene Tragen von FFP2-Masken kann gegebenenfalls vor Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes schützen.

    Ausbildende Ärztinnen und Ärzte sollten mit den Auszubildenden auch das Szenario eines nötig gewordenen Distanzunterrichts absprechen und diese im Bedarfsfall zu unterstützen, wenn zum Beispiel die nötige technische Ausstattung zu Hause nicht vorhanden ist.

Kontakt zum Ausbildungswesen MFA

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr 
Freitag zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr. 

Ansprechpartnerinnen

Cornelia Grün
0211 / 4302 2401
Cornelia.Gruen(at)aekno.de

Jennifer Verwey
0211 / 4302 2407
Jennifer.Verwey(at)aekno.de

Lisa Kempken
0211 4302 2402
Lisa.Kempken(at)aekno.de

Heike Reitler
0211 / 4302 2405
Heike.Reitler(at)aekno.de

mfa(at)aekno.de
0211 / 4302 5406