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Entschädigung homosexueller Personen

Regenbogenfahne
© Bundesamt für Justiz

Düsseldorf, 8.3.2023. Personen, die nach den Paragrafen 175, 175a StGB oder nach 151 StGB-DDR strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden oder in Haft waren, können bis zum 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen Antrag auf Entschädigung stellen. Diese Paragrafen stellten von 1945 bis 1994 einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Strafe. Auch Betroffene, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, sind laut BfJ entschädigungsberechtigt. Viele Betroffene litten infolge des Ermittlungsverfahrens und der Untersuchungshaft –zum Teil bis heute — unter psychischen und körperlichen Folgeschäden, heißt es zur Begründung. Auch wer unabhängig von einer Strafverfolgung durch das strafrechtliche Verbot „außergewöhnlich negative“ berufliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren habe, habe Anspruch auf eine Entschädigung. Die ursprüngliche Antragsfrist war am 21. Juli 2022 ausgelaufen. 

Infoflyer § 175

Infoflyer § 151

MST

 

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