Berlin, 5.5.2021. Der 124. Deutsche Ärztetag hat heute (5. Mai) entschieden, das Verbot des ärztlich assistierten Suizids aus der (Muster-)Berufsordnung zu streichen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB), zum Beispiel durch Sterbehilfevereine, für verfassungswidrig erklärt hatte. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen, urteilten die Karlsruher Richter.
Es entspreche ganz überwiegend der Auffassung, dass das in § 16, Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung verankerte Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, heißt es in der Begründung des Ärztetagsbeschlusses. Die Streichung ändere aber nichts daran, dass ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt sei. Dies stellten andere Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung klar, die es als Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten definieren, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Daraus folge, dass es nicht zum Aufgabenspektrum der Ärztinnen und Ärzte gehöre, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil klargestellt, dass niemand verpflichtet werden könne, Suizidhilfe zu leisten. Eine Umsetzung des Beschlusses in geltendes Berufsrecht ist Sache der Ärztekammern auf Landesebene.
HK