Einführung zur Weiterbildungsordnung
vom 1. Juli 2020
Die von der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein am 19. November 2019 beschlossene Weiterbildungsordnung (WBO) wurde am 13. Mai 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) genehmigt. Sie ist auf unserer Homepage unter den „Amtlichen Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat dazu am 4. Dezember 2019 ergänzende Richtlinien beschlossen. Darin werden – wie bisher auch schon – Klarstellungen vorgenommen beziehungsweise Richtzahlen für den Erwerb von Erfahrungen und Fertigkeiten definiert.
Die neue Weiterbildungsordnung und die Richtlinien treten am 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Wir haben aus beiden Beschlüssen eine Gesamtversion erarbeitet, die nachfolgend veröffentlicht wird. Sie beinhaltet auf über 400 Seiten alle Vorgaben für den Erwerb einer Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung.
Ärztinnen und Ärzte, die mit ihrer Weiterbildung nach dem 1. Juli 2020 beginnen, müssen die Weiterbildung entsprechend der neuen WBO absolvieren und deren Inhalte für eine Zulassung zur Prüfung nachweisen. Ärztinnen und Ärzte, die sich bereits in Weiterbildung befinden können diese unter Einhaltung der Fristen nach § 20 WBO auf der Grundlage der bisher gültigen WBO beenden. Sie können auch auf die neue WBO umsteigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie alle geforderten Inhalte nach der neuen WBO erwerben und nachweisen müssen. Der Nachweis ist dann trotz Einführung des elektronischen Logbuchs in Papierform notwendig. Zusätzlich zu den vorhandenen Zeugnissen und Logbüchern ist eine Version des neuen Logbuchs auszufüllen und vom letzten Weiterbilder abzeichnen zu lassen.
Auch zukünftig setzt eine Weiterbildung eine Zulassung der Weiterbildungsstätte, eine personengebundene Befugnis oder einen vorab genehmigten Weiterbildungskurs voraus. Inhalte müssen von einem qualifizierten Arzt oder einer qualifizierten Ärztin vermittelt werden. Eine rein ärztliche Tätigkeit zum Beispiel in eigener Praxis oder in einer Klinik reicht nicht aus. Diese durch die gesetzlichen Grundlagen vorgegebenen Tatbestände sind auch beim Erwerb von Kompetenzen zu berücksichtigen. Einmal so erworbene Inhalte sind dann aber auch bei Gebietswechsel oder bei Spezialisierungen anrechenbar, sie verringern allerdings nicht die Pflichtweiterbildungszeiten.
Die bisher ausgesprochenen Befugnisse bleiben weiterhin bis zum Ablaufdatum gültig. Sie gelten sowohl für die bisherige WBO und auch bei gleichgebliebenen Qualifikationen für die neue WBO entsprechend. Damit die in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte Klarheit über den Umfang und den Inhalt einer Befugnis haben, empfiehlt es sich, einen Neuantrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu stellen. Die Antragsunterlagen werden von der Ärztekammer zur Verfügung gestellt. Der Nachwuchs benötigt bei einer inhaltlichen Ausrichtung den Hinweis, welche Kompetenzen erworben werden können. Dabei muss er aber auch erkennen, in welchem zeitlichen Mindestumfang die Inhalte vermittelt werden können. Insofern werden wir zukünftig sowohl den zeitlichen Umfang als auch die wesentlichen Inhalte der Befugnis auf unserer Homepage veröffentlichen.
Auch zukünftig sind einige Zusatz-Weiterbildungen (ZW) integraler Bestandteil einer Facharztkompetenz. Dies ist bei der ZW entsprechend vermerkt, zum Beispiel bei der Betriebsmedizin als integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin. Ein voll befugter Arbeitsmediziner darf diese Inhalte ebenfalls vermitteln. Er muss dies aber vorab der Kammer anzeigen. Bei Teilbefugnissen muss die Vermittlung vorab bei der Kammer beantragt und leistungsmäßig belegt werden. Befugnisse werden auch zukünftig auf sieben Jahre befristet.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Weiterbildung oder zu Ihrer Befugnis haben, können Sie sich wie bisher an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildungsabteilung wenden.
Der einfachste Weg ist dabei eine E-Mail bei Fragen zum Qualifikationserwerb an
und bei Fragen zur Befugnis an
Wir bitten um Verständnis, wenn die Bearbeitungszeit einige Zeit in Anspruch nimmt. In der Übergangsphase müssen wir zweigleisig fahren. Dies bindet Ressourcen und Zeit.