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Statistisches Bundesamt: Heranziehungsbescheid

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Düsseldorf, 7.11.2022. Momentan erreichen die Ärztekammer Nordrhein vermehrt Anfragen zu Heranziehungsbescheiden von deStatis, dem Statistischen Bundesamt. Hierbei werden Ärzte verpflichtet, online Angaben zur Kostenstruktur an das Bundesamt zu übermitteln. Der Grund für die Anfragen ist die Auswahl der betroffenen Ärzte und Praxen als Auskunftgeber zu unternehmensbezogenen Daten.

Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, sind Sie zur Auskunft hinsichtlich der geforderten Daten nach § 5 Abs. 1 S. 1 KoStrukStatG iVm. § 15 BStatG https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__15.html verpflichtet https://www.gesetze-im-internet.de/kostrukstatg/BJNR002450959.html. Eine Kostenerstattung für den Aufwand, die entsprechenden Informationen zu sammeln, ist nicht vorgesehen (§ 15 Abs. 5 S. 3 BstatG), offenbar soll dies aber auch ohne Hilfe z.B. eines Steuerberaters möglich sein.

Wenn der Betroffene nicht zeitgerecht der Aufforderung folgt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und gem. § 23 BStatG geahndet werden; der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 5.000 Euro.

Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, müssen die Angaben ohnehin pünktlich abgegeben werden. Ansonsten muss der Betroffene seinen Widerspruch, der aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, mit dem Antrag verbinden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dies ist juristisch schon nicht einfach, zudem nur gerichtlich durchsetzbar (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war oder Ihr Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt.). Dies zu begründen, erscheint zumindest in den Regelfällen eher nicht möglich.

Buschkamp


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