Düsseldorf, 24.11.2018. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat am Samstag, den 24. November 2018 die Regelungen zur ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 Abs. 4 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte novelliert. Künftig sollen eine Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne persönlichen Erstkontakt „im Einzelfall“ via Tele-Konsultation erlaubt sein, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“, so der Wortlaut der Neuregelung. Damit haben die rheinischen Delegierten einen entsprechenden Beschluss des 121. Deutschen Ärztetags im Mai in Erfurt zur Änderung der (Muster-)Berufsordnung im Wortlaut in ihre Berufsordnung übernommen.
Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, begrüßt die erweiterte Möglichkeit zur Fernbehandlung. „Der verantwortungsbewusste Einsatz moderner Kommunikationsmedien erweitert das Spektrum unserer Versorgungsmöglichkeiten.“ Gleichzeitig betonte Henke: „Der persönliche Kontakt bleibt für uns Ärztinnen und Ärzte im Rheinland das Maß der Dinge. Onlinekommunikation und visuelle Inspektionen via Bildschirm können additiv genutzt werden, sie werden aber nicht die notwendige persönliche Zuwendung von Ärztinnen und Ärzten ersetzen.“ Bevor die geänderte Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein in Kraft tritt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Änderung genehmigen.
10. Kammerversammlung am 24. November 2018 - Pressemitteilungen und Entschließungen im Wortlaut