Düsseldorf, 9.5.2023. Ärztinnen und Ärzte, die im Rettungsdienst tätig sind, müssen neben den Grundqualifikationen gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz (RettG) NRW zusätzlich unabhängig vom Facharztstatus mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb zweier Jahre nachweisen.
Seit vergangenem Jahr können zertifizierte Fortbildungsmaßnahmen bei der Anerkennungsstelle der Ärztekammer Nordrhein beantragt werden. Diese erhalten die Kennzeichnung „NANo“ (Notarzt Nordrhein). Seit Februar 2023 werden diese Fortbildungsmaßnahmen im Punktekonto auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein separat ausgewiesen und können selektiv angezeigt werden. Auch können diese als PDF-Dokument ausgedruckt und dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorgelegt werden.
Fortbildungen können nicht rückwirkend als „Rettungsgesetz-relevant“ markiert werden. Auch werden dort Fortbildungsmaßnahmen nicht aufgeführt, die zwar zum Themengebiet Rettungsdienst gehören, jedoch das „NANo“-Kürzel fehlt, weil dies vom Veranstalter nicht beantragt wurde.
ÄkNo