Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020
Der Bundesrat hat am 29.11.2019 mit dem „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes zugestimmt.
Wir möchten Sie über gesetzliche Änderungen informieren, die sich für die Ausbildungsverhältnisse von Medizinischen Fachangestellten daraus ergeben und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
- Freistellung vor und nach der Berufsschule
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene Auszubildende vereinheitlicht.
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Freistellung und Anrechnung finden künftig auch für erwachsene Auszubildende Anwendung (§ 15 Absatz 1 Nr. 2).
Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Beschäftigung in der Praxis, da künftig alle Auszubildenden (auch Erwachsene) einmal pro Woche nach dem Berufsschulunterricht von der Tätigkeit in der Praxis zu befreien sind. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen.
Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig für alle Auszubildende.
- Freistellung vor der Abschlussprüfung
Ab 2020 sind alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht, freizustellen. Bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende.
- Fachliteratur
Die Fachliteratur für die betriebliche (nicht schulische) Ausbildung ist den Auszubildenden von Ausbildern künftig kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Absatz 1 Nr. 3).
- Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nach § 7a Absatz 1 Satz 3 nicht mehr als 50 Prozent betragen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich zwar grundsätzlich entsprechend. Es darf jedoch höchstens das Eineinhalbfache der für die Regelausbildungszeit in Vollzeit vorgesehenen Dauer betragen (§ 7a Absatz 2).
- Betriebsnummer
Bei dem von der Ärztekammer Nordrhein als zuständiger Stelle zu führenden Verzeichnis über Berufsausbildungsverträge ist künftig neben anderen Angaben, auch die Betriebsnummer (§ 18i SGB IV) der Ausbildungsstätte aufzuführen. Diese Neuregelung wird allerdings erst zum 1.1.2021 in Kraft treten. Die Berufsausbildungsverträge werden insoweit um diesen Punkt ergänzt.
Wir bitten Sie schon jetzt, Ihre Betriebsnummer vorzuhalten, da wir gehalten sind, diese bei Ihnen abzufragen. Die weiteren notwendigen Anpassungen in dem von der Ärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellten Vordruck eines Ausbildungsvertrages werden von Seiten der Kammer vorgenommen.
- Neue Abschlussbezeichnungen
Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen “Bachelor Professional” für die Meister und Fachwirte und der “Master Professional“ eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.Hinweis: Notwendige Änderungen in der „Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin / zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein“ werden von Seiten der Kammer vorgenommen.
- Weitere Informationen
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.