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Entschließungen der Kammerversammlung am 2. April 2011 im Wortlaut


Die Zeit ist reif: Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein fordern Verbesserungen der sektorübergreifenden Versorgung

Die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte erwarten nach Jahren einer reinen Kostendämpfungspolitik nun ein Gesetz, dass das Ende der Trennung der Sektoren und der sektoralen Budgetierung vorbereitet, da nur so die Versorgungsgrenzen flexibilisiert werden können. Kurzlebige Versuche, die „Symptome“ der Strukturprobleme durch Bestrafungen per Gesetz aus der Welt zu schaffen (Wartezeiten- und Mehrbettzimmerdebatte), gehen an den Ursachen der Probleme vorbei und treffen diejenigen, die jetzt schon die eigentliche Last der Versorgung tragen.

Statt immer neuer Einzelvorschriften benötigt das Gesundheitswesen einen rational begründeten und an medizinischen Gegebenheiten orientierten Rahmen. Dieser Rahmen muss der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in niedergelassenen Praxen und dem stationären Bereich endlich wieder den Stellenwert einräumen, der für eine gute Patientenversorgung notwendig ist.

Vor allem müssen aber Leistungsbereitschaft und Flexibilität gefördert und Kooperationen zwischen den Sektoren belohnt werden.

Im Einzelnen fordert die Kammerversammlung:

 
  1. Stärkung der föderalen und regionalen Verantwortung für das Gesundheitswesen

    • Die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte erwarten eine bundeseinheitliche Regelung der Vergütungen ambulanter, stationärer, tagesklinischer und sektorübergreifender Leistungen.

    • In Bezug auf die Strukturen der Versorgung ist hingegen die grundgesetzlich verankerte Verantwortung der Bundesländer neu zu stärken. Dies setzt bei den Bundesländern Gestaltungswillen und finanzielle Verantwortung voraus.

    • Auf der Ebene des Bundeslandes sind unter Einbeziehung aller Beteiligten gemeinsame Zielvorstellungen für die Gesundheitsversorgung zu entwickeln.

    • Die konkrete Ausgestaltung der auf Bundes- und Landesebene zu entwickelnden Rahmenvorgaben muss den einzelnen Regionen überlassen werden. Dazu sind regionale Konferenzen zur Sicherstellung der Versorgung zu bilden, an denen alle Verantwortlichen zu beteiligen sind.

  2. Angemessene Erfassung des Versorgungsbedarfs

    • Am Anfang einer erfolgreichen Neuausrichtung der Bedarfsplanung muss eine möglichst vollständige und transparente Erfassung der aktuellen Versorgungssituation stehen. Deswegen begrüßt die Kammerversammlung den von der Landesgesundheitsministerin erteilten Gutachtenauftrag zur Bestandsaufnahme der Versorgungssituation in NRW und hält eine kritische und breite Diskussion über die Ergebnisse für wichtig

    • Die gegenwärtig in der Planung verwendeten Parameter bilden weder im ambulanten noch im stationären Sektor die eigentliche Zielgröße „Bedarf“ angemessen ab. Bei der Definition geeigneter, sektorübergreifender Parameter sind die demographische Entwicklung und regionale Gegebenheiten (Erreichbarkeiten) in jedem Fall angemessen zu berücksichtigen. Die dazu von der Bundesärztekammer in Entwicklung befindlichen Instrumente sind in die weiteren Überlegungen mit einzubeziehen.

    • Die Erfassung der Morbidität muss in praktikabler, bürokratiearmer und datensicherer Form erfolgen. Die Kammerversammlung begrüßt vor diesem Hintergrund die vorgesehene Verschiebung der Einführung der ambulanten Kodierrichtlinien und fordert eine praxisgerechte Lösung der bestehenden Probleme vor der flächendeckenden Einführung

    • Die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzten aller kurativen Versorgungsbereiche fordern, eine Reduzierung bürokratischer Belastungen bei allen Überlegungen zur sektorübergreifenden Versorgung anzustreben, da eine solche Reduzierung eine Grundvoraussetzung zur Steigerung von Effizienz und Attraktivität ärztlicher Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung darstellt.

  1. Intelligente Anreiz- und Vergütungsstrukturen

    • Das derzeitige System der Vergütung im ambulanten und stationären Sektor setzt keine ausreichenden Anreize zur sektorübergreifenden Kooperation, sondern bestraft diese in vielen Fällen. Gleiche Leistungen werden in den verschiedenen Sektoren unterschiedlich vergütet und mit unterschiedlichen Auflagen z.B. zur Qualität bedacht. Hier sind bundesweit geltende gleiche Vergütungen und Regelungen für die gleiche Leistung einzuführen und zwar sowohl bei ambulanter, stationärer, tagesklinischer als auch bei einer sektorübergreifenden Versorgung.

    • In einem von allen Beteiligten akzeptierten Vergütungssystem müssen die eigentlichen, persönlichen ärztlichen Leistungen stärker gewichtet werden. So wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten auch in Zukunft eine unmittelbare Zuwendung des in persönlicher Verantwortung handelnden Arztes erfahren.

  2. Erhöhung der Attraktivität kurativer ärztlicher Tätigkeit

    • In den letzten Jahren hat die Attraktivität ärztlicher Tätigkeit erheblich unter zunehmender Fremdbestimmung und Ökonomisierung des Gesundheitswesens mit primärer Profitsteuerung gelitten. Um die Attraktivität der kurativen ärztlichen Tätigkeit nicht dauerhaft zu beschädigen, muss dem freiberuflichen Charakter der ärztlichen Tätigkeit in Klinik und Praxis wieder neu Geltung verschafft werden.

    • Deshalb ist bei allen Versorgungsmodellen der freiberufliche Charakter der ärztlichen Tätigkeit sicherzustellen. Dies bedeutet vor allem die nicht nur formale, sondern auch faktische Weisungsfreiheit in Fragen der Diagnostik und Therapie. Ärztinnen und Ärzte müssen unabhängig von der Organisations- und Rechtsform ihrer Tätigkeit die Gewissheit haben, sich in medizinischen Fragen an den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten ausrichten zu können und dabei nicht profitorientierten Unternehmensentscheidungen unterworfen zu sein, bis hin zum Allokationsentscheid.

  3. Einbeziehung der Ärztekammern

    • Die Kammerversammlung fordert die Bundes- und Landesregierung auf, die Mitwirkung der Ärztekammern in allen Gremien zur sektorübergreifenden Versorgung festzuschreiben und damit die gemeinwohlorientierte Rolle der Kammern als einzige alle Sektoren übergreifende Körperschaft mit Verantwortung in den zentralen Bereichen der ärztlichen Weiterbildung, der Qualitätssicherung und der Krankenhausplanung gerecht zu werden.

    • Die Kammerversammlung befürwortet ausdrücklich eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen unabhängig vom Ort der Leistungserbringung. Die Ärztekammern als einzige Körperschaft aller Ärzte eines Landes bilden dafür die geeignete Plattform.

    • Die Kammerversammlung erneuert ihren bereits 1996 ausgesprochenen Vorschlag, in jeder Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein Arbeitskreise einzurichten, in denen alle Probleme, Kooperationsmöglichkeiten, aber auch Konflikte thematisiert werden können, um Zusammenarbeit und Kollegialität zwischen den Sektoren zu fördern.

Die Kammerversammlung bittet den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein, ausgehend von diesen Grundsätzen ein konkretes Steuerungsmodell für eine sektorübergreifende Versorgung zu erarbeiten.


§ 116b SGB V

§ 116 b SGB V ist in der aktuellen Form abzulehnen.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein setzt sich für die Einführung einer regelmäßigen Bedarfsprüfung und eine Überarbeitung des Erkrankungskatalogs in § 116 b SGB V ein.


§ 116b SGB V

Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein wird beauftragt, das eigene Procedere zum § 116 b (SGB V) wie folgt zu modifizieren:

Bei an die Ärztekammer Nordrhein gerichteten Anfragen zu Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 116 b (SGB V) werden die Zuständigen der Ärztekammer Nordrhein (wie schon bisher) möglichst zeitnah die Vorstände der Kreisstellen der betreffenden Region in die erforderlichen Beratungen mit einbeziehen. Hierbei soll zudem – auch im Sinne des gemeinsamen und konstruktiven Agierens der ärztlichen Körperschaften – daraufhingewirkt werden, dass die ärztlichen Vertreter der die Anträge betreffenden Fachrichtung und Region sowohl aus den Kliniken als auch dem Kreis der Niedergelassenen in auf Kooperation ausrichteten Gesprächen – möglichst unter Moderation von Vertretern der Ärztekammer und möglichst unter Beteiligung der regionalen KV-Kreisstellenvorstände – zu einer optimal sachgerechten und differenzierten Stellungnahme zu den Anträgen gemäß § 116 b (SGB V) finden.

In Vorbereitung dieser Kooperationsgespräche werden die Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein beauftragt die ggf. betroffenen Mitglieder über alle neu gestellten Anträge zum § 116 b (SGB V) zu informieren, damit diese bereits im Vorfeld die Möglichkeit zur Meinungsbildung und ggf. zur Kontaktaufnahme mit dem Ziele einer einvernehmlichen Lösung und der Konfliktvermeidung haben.


Versorgungsgesetz / MVZ

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vereinbart:

"Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden. Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt wird."

Die Kammerversammlung begrüßt diese Änderung und fordert die Bundesregierung auf, in dem geplanten Versorgungsgesetz diese Änderung ohne Abstriche umzusetzen.


Versorgungsgesetz / Delegation ärztlicher Leistungen

Eine Heilkundeübertragung nach § 63 Absatz 3 c SGB V auf Personen ohne ärztliche Approbation wird abgelehnt. Die Qualifikation und Verantwortung der Pflegekräfte ist eine andere.

Von der Rechtssprechung wird als verbindlicher Qualitätsstandard bei der Heilkundeausübung die ärztliche Approbation sowie der Facharztstandard gefordert.

Die versicherungsrechtlichen Fragen zur Haftung bei Behandlungsfehlern im Rahmen des § 63 Absatz 3 c SGB V sind ungeklärt. Durch die geplanten Modellversuche werden vermehrte Schnittstellen entstehen, die eine qualitative Verschlechterung bedingen.

Deshalb wird § 63 Absatz 3 c SGB V in der vorliegenden Form abgelehnt.


§ 95b SGB V

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass die Regelung des § 95 b SGB V mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie setzt sich für dessen Streichung ein. Auch niedergelassenen Vertragsärzten darf das Recht, ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kollektiv wahrzunehmen, nicht verwehrt oder eingeschränkt werden. Gemeinsamen Zulassungsverzicht als ultima ratio in Ausnahmefällen zu rechtfertigen kann erforderlich sein, um das Verhandlungsgleichgewicht zwischen Ärzteschaft und Kostenträgern sicherzustellen. Die erheblichen wirtschaftlichen Risiken und Belastungen, die ein solcher Schritt für den einzelnen Vertragsarzt bedeutet, führen schon allein dazu, dass von einer solchen Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.

Auch der kollektive Zulassungsverzicht gefährdet die Patientenversorgung nicht, da alle Ärzte auch weiterhin der Patientenversorgung zur Verfügung stehen.


­Koalitionsfreiheit im Tarifrecht

Die Delegierten der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordern, die Koalitionsfreiheit im Tarifrecht wie bisher zu erhalten.


Differenzierung der Berufsgruppen „ärztlicher Psychotherapeut“ und „psychologischer Psychotherapeut“

Die Ärztekammer Nordrhein setzt sich für eine klare Unterscheidung der Berufsgruppen "ärztlicher Psychotherapeut" vs. "psychologischer Psychotherapeut" in Politik und Öffentlichkeit ein. Hierbei ist neben der Profession des Arztes auch die umfassende medizinisch-somatische Ausbildung des ärztlichen Psychotherapeuten besonders zu betonen. Die unterschiedlichen Rechte und Pflichten beider Berufsgruppen sind zu differenzieren.


Verbesserung der Information des „Ärztlichen Beirates zur Begleitung der Einführung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen in NRW“ durch die gematik und die in die Durchführung der Anwendungen eingebundenen Institutionen

Sowohl der Deutsche Ärztetag als auch die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein haben bei der Forderung nach Einrichtung eines Ärztlichen Beirates bei der Einführung der Telematikinfrastruktur vor Augen gehabt, dass eine aktive Einflussnahme derjenigen möglich ist, die primär mit dem Instrument arbeiten müssen. Diese Möglichkeit zur aktiven Einflussnahme fordert der Ärztliche Beirat in Nordrhein und Westfalen nunmehr ein.

Für die geforderte kritische Begleitung durch den ärztlichen Beirat ist unbedingt notwendig:

  1. eine frühzeitige Einbeziehung der Mitglieder des Beirates in die Planung der Projekte schon in der Phase der Erstellung der Pflichtenhefte
  2.  ausreichende Hilfestellung und Information durch Experten der jeweiligen Anwendungsprojekte
  3. die Schaffung von Möglichkeiten für den Beirat, sich über Praktikabilität und Umsetzung im ärztlichen Alltag ein Bild zu machen

Die bisherige Informationspolitik der gematik wird als nicht ausreichend angesehen:

In der Phase der Lastenhefterstellung stand dem ärztlichen Beirat lediglich das Lastenheft „Notfalldatenmanagement“ aus der Bundesärztekammer zur Verfügung. Selbst nach der zwischenzeitlichen Verabschiedung aller aktuellen Lastenhefte ist eine Einsichtnahme (noch) nicht möglich. Es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass entsprechende Informationen zu spät oder ohne entsprechende fachspezifische Zusatzinformation an den Beirat weitergeleitetet werden könnten.

Da jetzt der Beirat auch gesetzlich in der Verordnung verankert ist, ist es notwendig, auf eine Veränderung in der Kommunikation zwischen der gematik sowie den Verantwortlichen der Anwendungsprojekte und den Ärztinnen und Ärzten im Beirat zu dringen. Der Informationsfluss muss strukturiert und rechtzeitig erfolgen. Nur dann ist es dem „ärztlichen Beirat zur Begleitung der Einführung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen in NRW“ möglich, seine Aufgabe im Sinne des Gesetzes auszuführen.


Online-Versichertenstammdatenabgleich (VSD)

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber zur Rückgängigmachung des geplanten Online-Versichertenstammdatenabgleichs in Praxen, MVZ´s und Klinikambulanzen auf. Es handelt sich hierbei um eine rein bürokratisch-administrative Aufgabe, die keinerlei medizinischen Nutzen hat und die den Krankenkassen obliegen muss. Die Versammlung begrüßt den ähnlich lautenden Beschluss der Vertreterversammlung der KV Nordrhein vom 26.03.2011, der ohne Gegenstimme gefasst wurde.


Evaluation aller geplanten Anwendungen bei der Einführung des Aufbaus einer Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen

Die Mitglieder der Kammerversammlung bekräftigen die Forderung der Ärzteschaft nach Evaluation aller umgesetzten Projekte und Teilprojekte aller geplanten Anwendungen bei der Einführung des Aufbaus einer Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen bevor es zu einer breiten Anwendung in der Patientenversorgung kommt.


Verbesserung der Information des „Ärztlichen Beirates zur Begleitung der Einführung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen in NRW“ durch die gematik und die in die Durchführung der Anwendungen eingebundenen Institutionen

Der "Ärztliche Beirat" hat mit seinen Empfehlungen zum elektronischen Arztbrief Kompetenz und Willen zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beweis gestellt. Dies kann sich aber nur erfolgreich fortsetzen, wenn er durch die ihm zuarbeitenden Projektverantwortlichen vollumfänglich und rechtzeitig informiert wird.

Die Ärztekammer Nordrhein fordert die an der Einführung einer Telematikinfrastruktur beteiligten Institutionen auf, den ärztlichen Beirat unaufgefordert, umfassend, strukturiert und kontinuierlich über den Fortgang der von ihnen verantworteten Projekte zu informieren. 


Keine verpflichtende Online-Anbindung bei der Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen durch Selektivvertrag-Kennzeichnung

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein lehnt das derzeit vom GKV-Spitzenverband geplante Vorgehen einer Kennzeichnung der Mitgliedschaft von Selektivverträgen auf der elektronischen Gesundheitskarte ab, weil damit die Verpflichtung besteht, die Vertragsdetails online vom Versichertenstammdaten Dienst im Praxisverwaltungssystem (PVS) bzw. Krankenhausinformationssystem (KIS) zu aktualisieren.

Die Ärzteschaft bedauert zudem, dass die von ihr geforderte und mit dem Bundesgesundheitsminister konsentierte konsequente Trennung der Patientendaten in PVS bzw. KIS vom Versichertenstammdatendienst der Krankenkassen und die Freiwilligkeit der Onlineanbindung gezielt unterlaufen wird.

Die Mitglieder der Kammerversammlung bekräftigen die bisherigen gefassten ärztlichen Beschlüsse, die eine bedingungslose Trennung der Patientendaten in PVS bzw. KIS von Online-Diensten (wie zum Beispiel Versichertenstammdatenabgleich) fordern und eine Onlineanbindung von Praxen in das Ermessen jedes einzelnen Arztes stellen. Die Kammerversammlung sieht die Umsetzung dieser Forderungen als Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Einführung einer Telematik nach § 291 a SGB V.


Erschwernisse bei der Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin beseitigen

Die Kammerversammlung bittet den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein, sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gemeinsam zu bemühen, bestehende spezifische Erschwernisse bei der Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin bestmöglich auszuräumen