Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
In welchem Umfang und nach welchen Kriterien sollen Krankenhäuser an der ambulanten Behandlung von Patienten teilnehmen? Zu diesem Thema hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 mit der „ambulanten Behandlung im Krankenhaus“ eine neue Regelung geschaffen, deren Umsetzung heftig umstritten blieb und zuletzt auch die Sozialgerichte beschäftigte.Mit dem Jahreswechsel 2011/2012 hat der Gesetzgeber nun die Rahmenbedingungen nochmals grundlegend verändert.
Das Versorgungsstrukturgesetz hat die „ambulante Behandlung im Krankenhaus“ (§ 116 b SGV alt) in die „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ („neuer“ § 116 b) überführt.
Sie soll künftig sowohl Krankenhäusern als auch niedergelassenen Fachärzten offen stehen. Eine planerische Entscheidung durch das Land ist nicht mehr vorgesehen. Damit entfällt auch die unmittelbare Beteiligung der Landesärztekammern.
Stattdessen soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Anforderungen für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung definieren. Dies sollte bis Ende 2012 geschehen. Die Erstfassung des allgemeinen Teils der Richtlinie ist vom G-BA am 21.03.2013 beschlossen worden.
Der G-BA hat angekündigt, die Beschlusstexte und dazugehörige Erläuterungen im Internet zu veröffentlichen.
Beschlüsse zu "Ambulante spezialfachärztliche Behandlung"
Die konkrete Umsetzung der Richtlinie kann erst erfolgen, wenn der G-BA auch diagnosespezifische Anlagen zur der Richtlinie beschlossen hat. Dies soll zunächst für die Tuberkulose und die Gastrointestinal-Tumoren geschehen.
Weitere Informationen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beim G-BA:
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
Hinweise zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus (§ 116 b „alt“)
„Die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilten Bestimmungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus gelten bis zu deren Aufhebung durch die Landesbehörden weiter. Sie sind von den Landesbehörden jedoch spätestens zwei Jahre nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung das Nähere zur spezialfachärztlichen Versorgung in einer Richtlinie geregelt hat aufzuheben.“ (Zitat von der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses)
Zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus sind der ÄkNo bis Ende 2011 376 Anträge aus 57 Krankenhäusern vorgelegt worden. Die beständige Forderung der ÄkNo nach einer angemessenen Berücksichtigung der regionalen vertragsärztlichen Versorgungssituation wurde dabei zuletzt auch in Entscheidungen des Landessozialgerichtes bestätigt.
Das Landesgesundheitsministerium informiert auf seiner Homepage darüber, für welche Krankenhäuser und Erkrankungen bisher Anträge genehmigt wurden.
Übersicht über die zugelassenen Krankenhäuser beim Landesgesundheitsministerium
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat in seiner Sitzung am 1. April 2009 Empfehlungen zum Umgang mit der Frage einer Öffnung von Krankenhäusern für die ambulante ärztliche Versorgung nach § 116b SGB V verabschiedet.
(aus dem Rheinischen Ärzteblatt, 5/2009, S. 16f)
Grundposition der Ärztekammer
Als „Grundhaltung“ hat der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein beschlossen:
Die „Öffnung“ der Krankenhäuser nach § 116b SGB V ist in den Fällen abzulehnen, in denen
- eine ruinöse Konkurrenzsituation zwischen Krankenhäusern und Niedergelassenen entsteht,
- unnötige und kostenintensive Doppelstrukturen geschaffen werden,
- gewachsene und funktionierende Versorgungsstrukturen gefährdet werden,
- die sektorübergreifende Kooperation gestört wird.
Andererseits ist die ambulante Leistungserbringung nach § 116b SGB V dann zu befürworten, wenn
- das bisherige regionale Leistungsangebot sinnvoll ergänzt wird,
- die sektorübergreifende Kooperation gefördert wird und somit
- eine reale Verbesserung in der Patientenversorgung resultiert.
Genehmigungsverfahren (nach § 116b SGB V alt, gültig bis Ende 2011)
Die Zulassung einer Klinik zur ambulanten Versorgung auf Antrag des Krankenhausträgers war nach § 116b SGB V (alt) nur möglich, wenn sie dazu in der Krankenhausplanung des Landes bestimmt worden war. Das Land hatte ein Einvernehmen mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten anzustreben, zu denen auch die Ärztekammern gehören. Deswegen hörte das Landesgesundheitsministerium die Ärztekammer Nordrhein vor Genehmigung von Anträgen aus dem Landesteil Nordrhein nach § 116 b SGB V (alt) an. Der Ablauf dieses Antrags- und Genehmigungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ist der Grafik zu entnehmen.
Ausdrücklich fand gemäß der amtlichen Begründung zum Gesetz keine Bedarfsprüfung statt, doch war die „Berücksichtigung“ der ambulanten Versorgung vorgesehen. Deswegen wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen um eine Stellungnahme im Sinne der Beratung gebeten. Mit ihnen musste das Land jedoch nicht - wie mit den Kammern - ein Einvernehmen anstreben.
Der Vorstand hatte mit Blick auf die ambulante Behanldung im Krankenhaus „Leitfragen für die Beurteilung im regionalen Kontext“ entwickelt (siehe Kasten). Diese Leitfragen bleiben auch mit Blick auf die künftige ambulante spezialfachärztliche Behandlung von Bedeutung.
Leitfragen für die Beurteilung im regionalen Kontext
Zur Eignung des Krankenhauses:
- Ist das Krankenhaus zur stationären Versorgung der beantragten Erkrankungen zugelassen?
- Ist der Facharztstatus durch Ärzte/innen der beteiligten Disziplinen/Schwerpunkte gewährleistet? Können diese Ärzte für sich eine besondere Qualifikation zur Behandlung der beantragten Erkrankung in Anspruch nehmen?
- Bei onkologischen Erkrankungen: Verfügt das Krankenhaus über onkologische und chirurgische Kompetenz zur Behandlung dieser Erkrankungen?
- Verfügt das Krankenhaus über eine ausreichende Ausstattung mit Personal und Technik?
- Sind die Angaben in den vorgelegten Unterlagen plausibel?
Zur Berücksichtigung der Versorgungssituation:
- Besteht hinsichtlich der beantragten Erkrankung derzeit eine Lücke oder ein Qualitätsdefizit in der ambulanten Versorgung?
- Ergibt sich durch die Zulassung eine (ruinöse) Konkurrenzsituation mit niedergelassenen Ärzten?
- Kann die Zulassung die sektorübergreifende Kooperation verbessern, z.B. durch vertragliche Einbindung niedergelassener Ärzte oder durch gemeinsame Qualitätszirkel?
- Haben im Lauf des Antragsverfahrens Gespräche zwischen Krankenhaus und Niedergelassenen stattgefunden? Mit welchem Ergebnis?
- Welche Auswirkungen sind auf bestehende Versorgungsstrukturen (z.B. IV-Verträge, Netzwerke) zu erwarten?