8. Flugmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und der Passagiere.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
- 180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch mit einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 anerkannt.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der klinischen Flugphysiologie
- der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit
- der Flugpsychologie
- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
- Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschrauber
- der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
- flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung
- Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)
- FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere