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8. Flugmedizin


Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und der Passagiere.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin

Weiterbildungszeit:
  • 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
  • 180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin

Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch mit einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 anerkannt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • der klinischen Flugphysiologie
  • der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit
  • der Flugpsychologie
  • den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
  • Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschrauber
  • der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
  • flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung
  • Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)
  • FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere