32. Physikalische Therapie und Balneologie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Facharzt/die Fachärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist und den 240 Stunden-Kurs absolviert hat.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
- ergotherapeutischen Maßnahmen