31. Phlebologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation
- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem
- den Grundlagen der Lymphödembehandlung
- den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/ Duplexsonographie des Venensystems
- quantifizierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlußplethysmographie
- der Sklerosierungstherapie
- der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris
- der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression
- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie