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31. Phlebologie


Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

  • 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation
  • der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem
  • den Grundlagen der Lymphödembehandlung
  • den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/ Duplexsonographie des Venensystems
  • quantifizierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlußplethysmographie
  • der Sklerosierungstherapie
  • der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris
  • der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression
  • der operativen Behandlung von Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie