Das Impfgesetz aus dem Jahr 1874 sah die Verpflichtung vor, alle Kleinkinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr mit einer Erstimpfung vor Pocken zu schützen. Die Verpflichtung wurde hundert Jahre nach Inkrafttreten des Impfgesetzes schrittweise ausgesetzt, berichtete das Rheinische Ärzteblatt in seiner zweiten April-Ausgabe 1975. „Die Erfolge der von der Weltgesundheitsorganisation konsequent durchgeführten Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung der Pocken und die dadurch wesentlich verringerte Gefahr der Pockeneinschleppung haben den Bundesgesundheitsrat bewogen, in einem Votum vom November 1974 die stufenweise Aufhebung der Pockenimpfpflicht in der Bundesrepublik Deutschland zu empfehlen“, heißt es dort. Im ersten Schritt wurde die Erstimpfung der zwei- bis dreijährigen Kinder ausgesetzt, „weil die Gefahr, an Pocken zu erkranken, im Augenblick geringer ist als das Risiko, nach der Pockenschutz-Erstimpfung einen zwar seltenen, aber u. U. schwerwiegenden Gesundheitsschaden zu erleiden“. Die Kinder, die bereits eine Erstimpfung bekommen hatten, sollten im Alter von zwölf Jahren noch die „praktisch risikolose“ Zweitimpfung erhalten, um so einen „tragfähigen Kollektivimpfschutz so lange wie möglich aufrecht zu erhalten“. Ärztinnen und Ärzte sowie Eltern sollten darüber informiert werden, dass die Gesundheitsämter nicht mehr zur Erstimpfung einladen würden. Üblich waren damals im Frühjahr und im Herbst sogenannte öffentliche Impftermine, die von den Gesundheitsämtern angeboten wurden. Gleichzeitig war geplant, für bestimmte Risikogruppen wie etwa medizinisches Personal in Klinken eine Impfpflicht gegen Pocken einzuführen, da diese bei einer etwaigen Pockeneinschleppung in erster Linie gefährdet seien.
bre