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Poolärzte

Voraussetzung für Selbstständigkeit

16.08.2024 Seite 9
RAE Ausgabe 9/2024

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 9/2024

Seite 9

Politik und Ärzteschaft haben sich Mitte Juli auf Kriterien verständigt, nach denen Poolärzte im vertrags-ärztlichen Notdienst als selbstständig gelten und mithin von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Danach rechnen Ärztinnen und Ärzte im Notdienst ihre Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und zahlen für zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten und Personal ein Nutzungsentgelt. Dieses muss nicht kostendeckend, darf aber auch nicht nur symbolisch sein. Zudem müssen Ärzte den vertragsärztlichen Notdienst nicht persönlich erbringen, sondern können sich vertreten lassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den am Notdienst beteiligten Ärzten eine Sicherstellungspauschale gewähren. Das Ergebnispapier soll noch von einer gesetzlichen Regelung flankiert werden.    

HK