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Landesgesetzgebung

Rettungsdienst wird neu geregelt

16.08.2024 Seite 6
RAE Ausgabe 9/2024

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 9/2024

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Im nordrhein-westfälischen Landtag wurde vor 50 Jahren der „Entwurf eines Gesetzes über den Rettungsdienst“ diskutiert. Das Gesetz sollte die bestehenden Organisationsstrukturen reformieren. Ziel war „eine straffe Lenkung und Koordinierung sowie die ausreichende personelle und sachliche Ausstattung aller am Rettungsdienst beteiligten Kräfte“, berichtete das Rheinische Ärzteblatt in seiner Ausgabe vom 24. September 1974. Die Landesregierung schätzte, dass rund zehn Prozent der jährlich 50.000 Notfall-Todesfälle in Nordrhein-Westfalen bei einer besseren Struktur und Ausstattung vermeidbar wären. Kreise und kreisfreie Städte sollten zukünftig als Träger des Rettungsdienstes fungieren. Als Träger der Rettungswachen sah das Gesetz die Gemeinden vor. Gemeinsam nahmen Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein zu dem Gesetzentwurf Stellung und betonten, dass „die Planung und die Aufsicht über die Organisation und Arbeitsweise des Rettungsdienstes eine Aufgabe darstellt, die der entscheidenden Mitwirkung von Ärzten bedarf.“ Die Körperschaften widersprachen der in der Gesetzesnovelle enthaltenen Auffassung, dass der Rettungsdienst als Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu verstehen sei. Sie stellten klar, dass „der Notfalldienst das Vorfeld ambulanter Behandlung in der ärztlichen Praxis und der Rettungsdienst das Vorfeld der stationären Behandlung im Krankenhaus“ sei. Wichtig sei eine gemeinsame Einsatzleitung für beide Bereiche der Notfallversorgung. Die Leitstellen und Arztnotrufzentralen sollten untereinander abstimmen, „ob im Einzelfall der Not­f­alldienstarzt oder der Rettungswagen gerufen wird“, empfahlen Kammer und KV. Um dies zu ermöglichen, müsse in den Kliniken die nötige Anzahl von Ärztinnen und Ärzten vorhanden sein. „Das setzt insbesondere eine entsprechende Gestaltung der Stellenpläne voraus.“    

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