Vorlesen
Gesetzentwurf

Krankenhausreform unter der Lupe

15.09.2023 Seite 6
RAE Ausgabe 10/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 10/2023

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Auf neun Seiten beschäftigte sich das Rheinische Ärzteblatt (RÄ) in der ersten Oktober-Ausgabe 1973 ausführlich mit dem Gesetzentwurf zum Landeskrankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen. Der damalige NRW-Gesundheitsminister Werner Figgen hatte im Juni 1973 den Referentenentwurf vorgestellt. Das kritisierte, dass „sachverständige Organisationen der Ärzte und der Krankenhausträger“ nicht bereits in der Vorbereitungsphase hinzugezogen worden waren. „Manche unrealistische Formulierung wäre dann vielleicht vermieden worden“, so das . „Nach genauer Prüfung dieses Entwurfs ist zu hoffen, daß er noch in wesentlichen Punkten geändert wird.“ Das Landeskrankenhausgesetz wurde Ende 2007 vom aktuell geltenden Krankenhausgestaltungsgesetz abgelöst. Es enthielt unter anderem Grundsätze zur Krankenhausplanung und zur Förderung der Kliniken. Bei der Krankenhausplanung war vorgesehen, die Kliniken in Versorgungsstufen einzuteilen: von ortsnahen Häusern der Grundversorgung mit 180 bis 320 Betten bis zu regionalen Spitzenversorgern mit mehr als 600 Betten. Dabei blieb die Frage offen, was mit kleineren Häusern mit weniger als 180 Betten passieren sollte. In Punkto Investitionskosten regelte das übergeordnete Bundesgesetz zur Krankenhausfinanzierung aus dem Jahr 1972, dass die finanzielle Sicherstellung der Krankenhausversorgung eine öffentliche Aufgabe ist. Der Landesgesetzentwurf verteilte die nicht vom Bund getragenen Investitionskosten, die rund zwei Drittel der Gesamtsumme entsprachen, zwischen Land, Kommunen und Landschaftsverbänden. Das Land trug 60 Prozent und die Kommunen sowie Landschaftsverbände sollten jeweils 20 Prozent beitragen. Im Landeshaushalt für 1973 war eine Milliarde DM an Investitionskosten eingeplant.    

bre