Vorlesen
Praxis

Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen neu geregelt

15.09.2023 Seite 23
RAE Ausgabe 10/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 10/2023

Seite 23

Die Angabe der individuellen UBS-ID der Jugendlichen (ohne Leer- oder Sonderzeichen) im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) ist zwingend erforderlich. Die UBS-ID, bestehend aus den Buchstaben NW und 12 Ziffern, ist nur einmal abrechnungsfähig. Für jede Untersuchung erhalten die Jugendlichen eine neue UBS-ID.
War es bislang noch üblich, dass Vertragsärztinnen und -ärzte erbrachte Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) auf dem Papierweg mit der zuständigen Kommune abrechnen, ist seit dem 1. Oktober ein neuer Vertrag zwischen dem Gesundheitsministerium NRW und den KVen in Kraft, der den Prozess deutlich vereinfacht. 

von Torsten Klüsener 

Nach aktueller Gesetzeslage dürfen Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber in das Berufsleben eintreten wollen, nur dann beschäftigt werden, wenn innerhalb der letzten 14 Monate eine ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) vorgenommen und dies dem Arbeitgeber in Form einer Bescheinigung bestätigt wurde.
 
Bisher mussten Ärztinnen und Ärzte die vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstattenden Untersuchungskosten noch papiergebunden mit dem jeweils zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt direkt abrechnen. Mit der zum 1. Oktober 2023 gestarteten Digitalisierung der Untersuchungsberechtigungsscheine hat das Land die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe (KVen) mit der Abrechnung der ärztlichen Jugendarbeitsschutzuntersuchungen beauftragt, um den Prozess auch für Vertragsärztinnen und -ärzte papierlos und damit einfacher über die reguläre Quartalsabrechnung zu ermöglichen. 

Neue Abrechnungswege

Der neue Abrechnungsweg über die KVen gilt für Jugendliche, die zu einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung aufgefordert sind und dies gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt durch Vorlage des Berechtigungsnachweises des Landes NRW in Form einer digital erzeugten UBS-ID nachweisen. Diese ist seit dem 1. Oktober unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de mit der eID-Funktion des elektronischen Personalausweises durch die Jugendlichen selbst abzurufen. Bei fehlenden digitalen Möglichkeiten vom Jugendlichen muss die UBS-ID beim zuständigen Bürgeramt persönlich beantragt werden.
 
Nordrheinische Vertragsärzte können die Abrechnung der mit UBS-ID veranlassten Jugendarbeitsschutzuntersuchungen über die Praxisverwaltungssysteme im Rahmen der Quartalsabrechnung gegenüber der KV Nordrhein ohne vorherige Beantragung abrechnen.
 
Für die Abrechnung ist ein separater Behandlungsschein zulasten des sonstigen Kostenträgers Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901) für oben genannte Symbolnummern anzulegen (siehe Tabelle).
Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, aber ihren Praxissitz in Nordrhein haben, werden dazu angehalten, vorab eine Betriebsstättennummer (BSNR) zu beantragen und darauf die Abrechnung über die Unterlagen Anlagen 2a und 3a bei der KV Nordrhein in Papierform einzureichen. Die Abrechnung für Jugendliche mit Wohnsitz außerhalb von NRW regelt die dort jeweils veranlassende Gemeinde oder Stadt, die mit Blick auf weitere Details zu kontaktieren ist.

Information zum neuen Abrechnungsverfahren unter www.kvno.de/jugendarbeitsschutzuntersuchung

Torsten Klüsener ist Referent in der Vertragsabteilung der KV Nordrhein. 

 

Analoge Berechtigungsscheine sind weiter über Kreise und kreisfreie Städte abzurechnen

Untersuchungskosten auf Grundlage der bis zum 30. September 2023 ausgegebenen analogen Berechtigungsscheine (ohne UBS-ID) sind abschließend über die jeweiligen Kreise oder die kreisfreien Städte abzurechnen, in deren Gebiet der Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben wurde. Mit der erfolgreichen Digitalisierung wird diese Übergangsphase auslaufen. Informationen: Jugendarbeitsschutz | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)