Ärztinnen und Ärzte, die im Rettungsdienst tätig sind, müssen gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz NRW zusätzlich unabhängig vom Facharztstatus mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb von zwei Jahren nachweisen. Zertifizierte Fortbildungen können bei der Anerkennungsstelle der Ärztekammer Nordrhein beantragt werden. Diese erhalten die Kennzeichnung „NANo“ (Notarzt Nordrhein). Seit Februar 2023 werden diese Fortbildungsmaßnahmen im Punktekonto auf www.aekno.de/punktekonto separat ausgewiesen.
ÄkNo