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Urteil des Bundessozialgerichts

Pool-Ärzte nicht automatisch selbstständig

21.11.2023 Seite 8
RAE Ausgabe 12/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2023

Seite 8

Das Bundessozialgericht urteilte im Fall eines Zahnarztes im Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg, dass er sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. © Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober zur Sozialversicherungspflicht eines Pool-Zahnarztes im zahnärztlichen Bereitschaftsdienst sehen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Notdienstversorgung der Patientinnen und Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten gefährdet. Sie drängen daher für Pool-Ärzte auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung, wie sie bereits für Notärzte gilt (§ 23c II SGB IV). In der Einzelfallentscheidung hatte der 12. Senat des BSG entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führt. Vielmehr müsse im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit gegeben seien, was hier nicht der Fall gewesen sei. Nicht zuletzt wegen der bereits schon länger schwelenden Auseinandersetzung über die Sozialversicherungspflicht von Pool-Ärzten scheint den KVen nach dem BSG-Urteil die rechtliche Grundlage für die weitere selbstständige Beschäftigung von Pool-Ärzten unsicher. Auch zur Vermeidung erheblicher Nachzahlungspflichten stellten einige KVen vorerst die Mitarbeit von Pool-Ärzten zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ein. Erst wenn das schriftliche Urteil vorliege, teilt die KV Baden-Württemberg mit, könne der ärztliche Bereitschaftsdienst rechtssicher neu aufgestellt werden. Rund 3.000 Ärzte, die sich bisher freiwillig im ärztlichen Notdienst engagiert hätten, würden vorerst nicht mehr zum Dienst herangezogen. „Bis dahin setzen wir auf interkollegiale Solidarität und gemeinsames Engagement der Niedergelassenen, um die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten in der sprechstundenfreien Zeit bestmöglich sicherzustellen.“    

tg