Vorlesen
Bundesverwaltungsgericht

Erwerb von Natrium-Pentobarbital bleibt für Suizidwillige verboten

21.11.2023 Seite 6
RAE Ausgabe 12/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2023

Seite 6

Der Einsatz von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz vereinbar. © Felipe Caparrós/stock.adobe.com

Angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, sei dieses Verbot mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Die suizidwilligen Kläger hatten sich in der Revision dagegen gewendet, dass ihre Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt worden waren. In der Urteilsbegründung erkennt das Gericht an, dass mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital gewisse Belastungen für Sterbewillige verbunden seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf das verfassungsgerichtlich bestätigte Recht des Einzelnen, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Diesen Belastungen stünden jedoch zu schützende Gemeinwohlbelange gegenüber, da die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Missbrauch und Fehlgebrauch des Barbiturats groß seien. Das Gericht wies darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen hätten. Insofern bestehe die realistische Möglichkeit, Zugang zu Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann.     

tg