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Sozialversicherung

Ausnahmen für Poolärzte

13.07.2023 Seite 6
RAE Ausgabe 8/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 8/2023

Seite 6

Für den ambulanten Bereitschaftsdienst soll es eine Ausnahmegenehmigung von der Sozialversicherungspflicht geben – analog zur Tätigkeit für Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst. Das haben Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung in Nordrhein gefordert. Hintergrund sind Bestrebungen der Deutschen Rentenversicherung, sogenannte Poolärztinnen und -ärzte, die freiwillig am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, künftig als abhängig beschäftigt einzustufen. Damit unterlägen sie der Sozialversicherungspflicht. Nach Ansicht der ärztlichen Körperschaften gefährden diese Pläne die Notfallversorgung.  

 HK