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Selbsttötung

Kein Anspruch auf Arznei vom Staat

18.02.2022 Seite 6
RAE Ausgabe 3/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 3/2022

Seite 6

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, schwerkranken Menschen den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu erlauben, damit sie ihrem Leben ein Ende setzen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. Februar in drei Verfahren entschieden. Es bestätigte damit Urteile des Verwaltungsgerichts Köln. 

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Betäubungsmittelgesetz. Danach ist der Erwerb von Betäubungsmitteln nur dann erlaubt, wenn dieser dazu dient, Krankheiten zu heilen oder zu lindern und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Grundrechte von Suizidwilligen würden durch diese Auslegung nicht verletzt, so das Gericht. Betroffene könnten auf die Hilfe von Sterbehilfevereinen oder von Ärztinnen und Ärzten zurückgreifen. Denn das ärztliche Berufsrecht stehe der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen. 

Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden solle, müsse letztlich der Gesetzgeber entscheiden. Er müsse zudem ein Schutzkonzept vorlegen, das die Anforderungen an den freien Willen des Suizidenten, die Dauerhaftigkeit des Selbsttötungsentschlusses oder die Information über Handlungsalternativen definiere und festlege, wie Missbrauch verhindert werden könne, erklärten die Richter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle ließen sie die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

HK