Ende Mai hat der Deutsche Bundestag das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beschlossen. Sonderzahlungen von Arbeitgebenden an ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit der Coronapandemie sind nunmehr bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Ebenso wurde die Voraussetzung gestrichen, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Damit sind auch freiwillige Leistungen der Arbeitgebenden begünstigt. Auch der Personenkreis wurde erweitert: Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
„Die Anhebung der Steuerfreiheitsgrenze für Coronaboni begrüßen wir. Es fällt jedoch ein Schatten auf diese Regelung, wenn die Bundesregierung gleichzeitig 500 Millionen Euro für Krankenhäuser bereitstellt, wogegen die arbeitgebenden Niedergelassenen Boni für ihre Beschäftigten selbst finanzieren müssen“, erklärte Dr. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. Bergmann weiter: „Die Medizinischen Fachangestellten in den Praxen waren das starke Rückgrat im Kampf gegen das Coronavirus. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass auch ihnen deshalb ein staatlich finanzierter Bonus zusteht.“
TLI