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Gebührenordnung für Ärzte

Beratung zur Organspende bei Privatpatienten abrechenbar

20.06.2022 Seite 9
RAE Ausgabe 7/2022

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 7/2022

Seite 9

Für die Beratung zur Organ- und Gewebespende haben sich Bundesärztekammer (BÄK), Private Krankenversicherung und Beihilfe auf Abrechnungsempfehlungen geeinigt. Das hat die BÄK Ende Mai mitgeteilt. Nach einer Ergänzung des Transplantationsgesetzes sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten regelmäßig auf die Möglichkeit zur Organspende hinweisen. Bei Bedarf können sie alle zwei Jahre ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch anbieten und dieses jetzt auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Künftig sei für eine Beratung zur Organ- und Gewebespende der analoge Ansatz der Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung“ (Dauer mindestens zehn Minuten, Gebühr beim 2.3fachen Satz 20,11 Euro) vorgesehen. Die Beratung gesetzlich Krankenversicherter Patienten können Hausärztinnen und -ärzte seit dem 1. März dieses Jahres abrechnen. Dafür wurde die GOP 01480 neu in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 65 Punkten (7,32 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Ziel der regelmäßigen Beratung ist es, die Zahl der Organspenden in Deutschland zu steigern. Für das erste Quartal 2022 hat die Deutsche Stiftung Organtransplantation einen massiven Einbruch verzeichnet. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Organspender um 29 Prozent auf 176 gesunken (2021: 249). 

   HK