Notärztinnen und Notärzte in Nordrhein haben neun Monate länger Zeit, den Erwerb von Fortbildungspunkten nachzuweisen. Berechnet wird der Zeitraum ab dem individuellen Stichtag. Wenn Notärzte zum Beispiel ab dem 1. August 2020 nachweispflichtig waren, aber innerhalb von zwei Jahren, in denen sie notärztlich tätig waren, die aktuellen Fortbildungsnachweise nicht erbracht haben, können sie dies mit einer Verlängerung von neun Monaten nachholen und trotzdem weiter tätig sein. Das hat die Ärztekammer Nordrhein Mitte März mitgeteilt und auf eine entsprechende „Amtliche Bekanntmachung“ verwiesen.
Gelingt ein Nachweis im verlängerten Zeitraum nicht, muss die notärztliche Tätigkeit unterbleiben, bis die notwendige Zahl an Fortbildungspunkten erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der nächste Zwei-Jahreszeitraum für die Fortbildung und die Ärzte können wieder notärztlich tätig werden. Die Änderung gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020 und ist auf zwei Jahre befristet.
Die Kammer weist darauf hin, dass sich die Inhalte der Fortbildungen an denen des (Muster)-Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer orientieren müssen. Ärztinnen und Ärzte sind dabei in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Grund für die Verlängerung der Nachweispflicht sind die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen.
HK