„Ab 1.7.1971 werden Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.“ Das Rheinische Ärzteblatt fasste in der Ausgabe vom 23. Juli 1971 ein Grundsatzreferat von Dr. Helmut Hohmann zusammen, das dieser auf der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein am 19. Juni 1971 zu dem Thema gehalten hatte. Bereits seit Anfang der 1950er-Jahre habe es Bestrebungen zur Einführung von Vorsorgemaßnahmen gegeben, die zum Teil in Modellprojekten erprobt wurden. Die Mutterschutzuntersuchungen seien ab 1966 bundeseinheitlich geregelt worden. Das neue Gesetz schloss daran an und führte sieben Untersuchungen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder bis zum vierten Lebensjahr ein. Damit hatten jährlich rund 2,6 Millionen Kinder Anspruch auf die U1 bis U7. Daneben konnten Frauen ab 30 und Männer ab 45 Jahren die Krebsfrüherkennung als Regelleistung in Anspruch nehmen. Rund 15 Millionen Frauen und neun Millionen Männer waren anspruchsberechtigt. Vergütet wurden die Untersuchungen bei Kindern mit vier DM (U1), 18 DM (U2 bis U6) und 21 DM für die U7. Die Krebsvorsorge bei Männern wurde mit 16 DM vergütet und die verschiedenen Krebsvorsorgeuntersuchungen bei Frauen mit insgesamt 26 DM. Dazu kamen in Nordrhein je nach Krankenkasse noch Zuschläge zwischen 17 und 20,3 Prozent.
Kritiker aus der Politik unterstellten der frei praktizierenden Ärzteschaft, weder bereit noch aus Kapazitätsgründen in der Lage zu sein, die Vorsorgeuntersuchungen „mit der für ihre Wirksamkeit notwendigen Intensität und Sorgfalt“ durchzuführen. Hohmann stellte klar: „Derartige Behauptungen werden insbesondere von solchen Kreisen aufgestellt, die aus politischen Motiven eine Änderung im derzeitigen System der ambulanten ärztlichen Versorgung der sozialversicherten Bevölkerung wünschen.“
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