Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen
vom 21. November 2024 - gültig ab 1. Januar 2024
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte
§ 4 Ausbildungsvergütung
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
§ 6 Abrechnung
§ 7 Zuschläge
§ 8 Wahrung des Besitzstandes / Überleitung
§ 10 Inkrafttreten und Laufzeit
Protokollnotizen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitscampus-Süd 33, 44801 Bochum, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte (MFA) die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) MFA im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der/des Medizinischen Fachangestellten bzw. der Arzthelferin/des Arzthelfers (Bezeichnung des Berufsbildes bis Juli 2006) entspricht und die die entsprechenden Prüfungen vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Pflegefachpersonen (Die Bezeichnung "Pflegefachpersonen" umfasst die Berufsabschlüsse "Pflegefachfrau/Pflegefachmann", "Altenpflegerin/Altenpfleger" und "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger".) sind MFA im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder die tariflichen Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden.
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte
(1) Ab 01.01.2025 gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte:
Berufsjahr | Tätigkeitsgruppe I (Euro) | Tätigkeitsgruppe II (Euro) | Tätigkeitsgruppe III (Euro) | Tätigkeitsgruppe IV (Euro) | Tätigkeitsgruppe V (Euro) | Tätigkeitsgruppe VI (Euro) |
1. Stufe 1. - 4. | 2.803,95 | 2.972,19 | 3.140,42 | 3.308,66 | 3.589,06 | 3.981,61 |
2. Stufe 5. - 8. | 2.855,88 | 3.027,23 | 3.198,59 | 3.369,94 | 3.655,53 | 4.055,35 |
3. Stufe 9. - 12. | 2.907,80 | 3.082,27 | 3.256,74 | 3.431,20 | 3.721,98 | 4.129,08 |
4. Stufe 13. - 16. | 2.959,73 | 3.137,31 | 3.314,90 | 3.492,48 | 3.788,45 | 4.202,82 |
5. Stufe 17. - 20. | 3.167,43 | 3.357,48 | 3.547,52 | 3.737,56 | 4.054,31 | 4.497,75 |
6. Stufe 21. - 24. | 3.219,35 | 3.412,51 | 3.605,67 | 3.798,83 | 4.120,77 | 4.571,48 |
7. Stufe 25. - 28. | 3.271,28 | 3.467,56 | 3.663,83 | 3.860,10 | 4.187,24 | 4.645,22 |
8. Stufe ab 29. | 3.323,20 | 3.522,59 | 3.721,98 | 3.921,70 | 4.253,70 | 4.718,94 |
(2) Ab 01.01.2026 gilt folgende Gehaltstariftabelle für Vollzeitbeschäftigte:
Berufsjahr | Tätigkeitsgruppe I (Euro) | Tätigkeitsgruppe II (Euro) | Tätigkeitsgruppe III (Euro) | Tätigkeitsgruppe IV (Euro) | Tätigkeitsgruppe V (Euro) | Tätigkeitsgruppe VI (Euro) |
1. Stufe 1. - 4. | 2.939,59 | 3.115,97 | 3.292,34 | 3.468,72 | 3.762,68 | 4.174,22 |
2. Stufe 5. - 8. | 2.992,56 | 3.172,11 | 3.351,67 | 3.531,22 | 3.830,48 | 4.249,44 |
3. Stufe 9. - 12. | 3.045,53 | 3.228,26 | 3.410,99 | 3.593,73 | 3.898,28 | 4.324,65 |
4. Stufe 13. - 16. | 3.098,49 | 3.284,40 | 3.470,31 | 3.656,22 | 3.966,07 | 4.399,86 |
5. Stufe 17. - 20. | 3.235,88 | 3.430,03 | 3.624,19 | 3.818,34 | 4.141,93 | 4.594,95 |
6. Stufe 21. - 24. | 3.288,84 | 3.486,17 | 3.683,50 | 3.880,83 | 4.209,72 | 4.670,15 |
7. Stufe 25. - 28. | 3.341,81 | 3.542,32 | 3.742,83 | 3.943,34 | 4.277,52 | 4.745,37 |
8. Stufe 29. - 32. | 3.394,76 | 3.598,45 | 3.802,13 | 4.005,82 | 4.345,29 | 4.820,56 |
9. Stufe ab 33. | 3.447,73 | 3.654,59 | 3.861,46 | 4.068,32 | 4.413,09 | 4.895,78 |
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167tel des jeweiligen Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte ihrer Tätigkeitsgruppe.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat x
Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung.
(4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der MFA wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. In diesem Rahmen tragen MFA die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die medizinische wie haftungsrechtliche Gesamtverantwortung der Ärztin/des Arztes bleibt dabei unberührt.
Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:
Tätigkeitsgruppe I
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abge-schlossene Berufsausbildung als MFA mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.
Tätigkeitsgruppe II
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und / oder entsprechende Berufserfahrung.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Wundmanagement
- Hygienemanagement
- Qualitätsmanagement
- Klimawandel und Gesundheit
- Patientenbegleitung und Koordination
- Datenschutz und Datensicherheit
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Notfallmanagement / Erweiterte Notfallkompetenz
- Impfmanagement
- Disease-Management-Programme
Tätigkeitsgruppe III
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und / oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der MFA.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (94 Stunden)
- Demenz
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Urologie
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Prävention im Kindes- und Jugendalter
- Strahlenschutzkurs lt. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV (90 Stunden)
Tätigkeitsgruppe IV
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und / oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und / oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der MFA.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren (120 Stunden)
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Augenheilkundlich-technische Assistenz
- Dialyse und Nephrologie
- Ernährungsmedizin
- Gastroenterologische Endoskopie
- Onkologie
- Palliativversorgung
- Pneumologie
- Prävention im Kindes- und Jugendalter/Sozialpädiatrie (130 Stunden)
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöV alte Fassung (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement
- Hygienemanagement
- Nichtärztliche Praxisassistenz
- Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®)
Tätigkeitsgruppe V
Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden.
Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens
360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mindestens 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung / Arztfachhelferin gemäß § 54 BBiG
Tätigkeitsgruppe VI
Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden.
Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Betriebswirtin / Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen gemäß § 54 BBiG
- Fachwirtin / Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen gemäß § 53 BBIG
(5)
a) Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis VI jeweils genannten Kriterien und soll im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. In den Tätigkeitsgruppen II bis V können die erforderlichen Fortbildungsstunden auch durch mehrere Fortbildungsmaßnahmen angesammelt werden.
Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.
b) Fortbildungen können z. B. sein:
Maßnahmen auf Basis der Musterfortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen (siehe Beispiele in den Tätigkeitsgruppen)
oder
Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesundheitswesen.
c) Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und / oder einrichtungsbezogen angewendet werden.
(6) Die Zuschläge auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt:
- in Tätigkeitsgruppe II 6 Prozent
- in Tätigkeitsgruppe III 12 Prozent
- in Tätigkeitsgruppe IV 18 Prozent
- in Tätigkeitsgruppe V 28 Prozent
- in Tätigkeitsgruppe VI 42 Prozent
Diese Zuschäge sind in den Gehaltstabellen dieses Gehaltstarifvertrages bereits berücksichtigt.
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.01.2025:
im 1. Jahr monatlich 1.000 Euro
im 2. Jahr monatlich 1.100 Euro
im 3. Jahr monatlich 1.200 Euro
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Ausbildungsvergütung:
im 1. Jahr monatlich 1.050 Euro
im 2. Jahr monatlich 1.150 Euro
im 3. Jahr monatlich 1.250 Euro
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
MFA haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
Medizinische Fachangestellte haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von
1/167
des Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag | 25 Prozent |
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit | 50 Prozent |
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr | 50 Prozent |
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen |
|
e) für Nachtarbeit | 50 Prozent |
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
§ 8 Wahrung des Besitzstandes / Überleitung
Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Änderungen der Eingruppierung aus anderen Gründen bleiben unberührt.
§ 10 Inkraftteten und Laufzeit
1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 08.02.2024 und tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2026.
I. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferin / Arzthelfer bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern und Pflegefachpersonen in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen MFA ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub / Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Haben MFA vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I MFA gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.9.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.9.1992.
II. Zu § 3 (5) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", "weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur "Persönlichen Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen" vom 29.8.2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S. A 2173ff).
III. Zu § 8 Satz 2 (Wahrung des Besitzstandes)
Die Besitzstandsregelung ist ausschließlich in der geltenden Tarifstruktur begründet. Sie gilt nicht bei Änderungen der Vergütung und Eingruppierung aus anderen Gründen. Solche Änderungen aus anderen (betrieblichen, persönlichen oder sonstigen) Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen.
Berlin, den 21.11.2024