Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der "Medizinischen Fachangestellten"/ des "Medizinischen Fachangestellten" der Ärztekammer Nordrhein
Auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 18. Mai 2020 nach § 79 Abs. 4 S. 1 Be-rufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff.) erlässt die Ärztekammer Nordrhein als die nach § 71 Abs. 6 BBiG zuständige Stelle gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen. Sie ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten, zuletzt geändert am 18. Mai 2020, in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.
- I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).
(2) Prüfungsausschüsse sollen in Sitz und Zusammensetzung nach regionalen Gesichtspunkten errichtet werden.
(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen, können an einem Ort mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Für überregional stattfindende Prüfungen werden überregionale Prüfungsausschüsse errichtet.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Ärztin / einem Arzt als Beauftragte/Beauftragter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einer Arzthelferin/ einem Arzthelfer oder einer/einem Medizinischen Fachangestellten als Beauftragte/Beauftragter des Arbeitnehmers sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG).
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(6) Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen für die Ausbildung zur / zum Medizinischen Fachangestellten werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von der Ärztekammer berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Ärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen oder wird das Einvernehmen zu einer Berufung nach Abs. 6 nicht hergestellt, so beruft die Ärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der „Entschädigungsregelung der Ärzte-kammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf Medizini-sche Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter“ richtet, die von der Ärztekammer Nord-rhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).
§ 2a Aufgabenerstellungsausschuss
Für zentrale schriftliche Prüfungen kann ein Aufgabenerstellungsausschuss errichtet werden, der entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 3 Ausschluss/Befangenheit
(1) Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW (Anlage 1) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren, noch bei der Prüfung selbst mitwirken.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge Ausschluss oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertretende Vorsitzende / einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Besetzung beschlussfähig.
§ 5 Geschäftsführung
Die Ärztekammer führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 16 Abs. 1 haben über alle personenbezogenen Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
- II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Ärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Ärztekammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind für die schriftlichen Arbeiten einheitliche Prüfungstermine anzusetzen.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,,
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftli-chen oder elektronischen, vom Ausbilder unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fach-angestellten bzw. zur Arzthelferin / zum Arzthelfer entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der be-sonderen Verhältnisse behinderter Menschen zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Be-hinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Vorausset-zungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
(4) Für Umschulende regelt die Ärztekammer die Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen und die Zulassungsvoraussetzungen gesondert.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende / die Auszubildende kann nach Anhören des ausbildenden Arztes / der ausbildenden Ärztin und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre / seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, im Beruf des Medizinischen Fachangestellten / der Medizinischen Fachangestellten oder des Arzthelfers / der Arzthelferin tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Bewerber / die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind nach Abs. 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch den ausbildenden Arzt/die ausbildende Ärztin mit Zustimmung des Auszubildenden/der Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Ärztekammer, in deren Bezirk
- in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte und in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.(4) Der Anmeldung sind die folgende Unterlagen beizufügen:
a) in den Fällen des § 8 Abs. 1
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, sofern sie der Ärztekammer nicht bereits vorliegt,
- schriftlicher oder elektronischer, ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis,
- alle Zeugnisse der zuständigen berufsbildenden Schule in Abschrift oder eine Bescheinigung der zuständigen berufsbildenden Schule, die die Fehlzeiten ausweist,
- weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,b) in den Fällen des § 8 Abs. 2
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 ggf. in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer sowie soweit vorhanden,
- Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,
- ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,
- weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit,c) in den Fällen des § 9 Abs. 1
- schriftlicher Ausbildungsnachweis,
- alle Zeugnisse der zuständigen berufsbildenden Schule in Abschrift,
- die Stellungnahme des ausbildenden Arztes / der ausbildenden Ärztin, soweit vorhanden,
- weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,d) in den Fällen des § 9 Abs. 2
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 9 Absatz 2,
- ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe sowie soweit vorhanden,
- Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,
- weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,
- Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.(5) Für behinderte Menschen gilt Absatz 4 unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1 der ausbildende Arzt / die ausbildende Ärztin, in den übrigen Fällen der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein.
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG), bei überregionalen Prüfungen der überregionale Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig vor der Prüfungunter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen.
(3) Die Zulassung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Abs. 3 sind dem Prüfling und bei Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich und unter Angabe der Gründemitzuteilen. Der ausbildende Arzt / die ausbildende Ärztin ist von der Entscheidung schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Abs. 2 BBiG). Die regulären Prüfungszulassungsvoraussetzungen müssen erfüllt, insbesondere im Wesentlichen die Ausbildungszeit zurückgelegt worden sein, auf die die Elternzeit nicht angerechnet wird.
§ 12 Regelungen für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind auf Antrag bei Durchführung der Prüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für das Ablegen der Prüfung sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderung Rücksicht genommen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erörtern. Über die Zulassung der Erleichterungen entscheidet die Ärztekammer (§ 65 BBiG).
- III. Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.04.2006 in der jeweils geltenden Fassung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalts analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:- Qualitätssicherung,
- Zeitmanagement,
- Kenntnisse über Infektionskrankheiten und Schutz vor Infektionskrankheiten,
- Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
- Patientenbetreuung und -beratung,
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
- Laborarbeiten,
- Datenschutz und Datensicherheit,
- Dokumentation,
- Handeln bei Notfällen,
- Abrechnung erbrachter Leistungen.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
- Arbeiten im Team,
- Verwaltungsarbeiten,
- Dokumentation,
- Marketing,
- Zeitmanagement,
- Datenschutz und Datensicherheit,
- Organisation der Leistungsabrechnung,
- Materialbeschaffung und -verwaltung.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Im Prüfungsfach "Behandlungsassistenz" 120 Minuten 2. Im Prüfungsfach "Betriebsorganisation und -verwaltung" 120 Minuten 3. Im Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" 60 Minuten (5) Die in Abs. 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der Nummern 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention.
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Eine ungenügende schriftliche Prüfungsleistung schließt eine mündliche Prüfung aus.
§ 15 Prüfungsaufgaben
(1) Der Aufgabenerstellungsausschuss nach § 2a erstellt die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und genehmigt diese.
(2) Die regionalen Prüfungsausschüsse sind für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen gehalten, Prüfungsaufgaben, die vom Aufgabenerstellungsausschuss beschlossen sind, zu übernehmen und sich an von diesem beschlossenen Musterlösungen und Bewertungshinweisen zu orientieren.
§ 16 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/Vertreterinnen der die Aufsicht über die Ärztekammer führenden Behörde und der Ärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer andere Personen als Gäste zulassen.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 17 Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Aufsichtsführenden in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
(3) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer im Rahmen der Organisation des Prüfungsablaufs der Hilfe anderer Personen bedienen. Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in den in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durch-geführt werden kann oder versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings, die unverzüglich zu erfolgen hat, für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note "6" (ungenügend) erteilen. In schwerwiegenden Fällen kann er den Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss in der praktischen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er entsprechend Abs. 2 über deren Folgen für die Prüfung.
(4) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung beginnt mit der Entgegennahme der Prüfungsunterlagen.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der – im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag – unverzüglich nachzuweisen ist.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.
(5) Bei Nichtteilnahme aus wichtigem Grund kann der Prüfling frühestens zum nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilnehmen.
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
- IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertung
(1) Der Prüfungsausschuss fasst Beschlüsse über
- die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
„(2) Nach § 15 Abs. 2 erstellte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).
(3) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung - wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(4) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(5) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
(6) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in Absatz 3 vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Abs. 5 BBiG).
§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfling rechtzeitig vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Sofern eine Gesamtnote im Prüfungszeugnis ausgewiesen wird, setzt sie sich zusammen aus der Endnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Note aus dem praktischen Prüfungsteil.
(6) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt es dem Prüfling mit. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.
(7) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) Bei nicht bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des § 25 Abs. 2 bestimmen, in welchen Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
§ 23 Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ nach § 37 BBiG,
- die Personalien des Prüflings,
- den Ausbildungsberuf,
- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und Prüfungsbereichesowie ggf. eine Gesamtnote,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Ärztekammer mit Siegel,
- einen Hinweis auf die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen ergebende EQR-Niveau.(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Die Auszubildende oder der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Abs. 3 BBiG).
(4) Die Ärztekammer stellt nach bestandener Prüfung den Brief „Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte“ aus. Der Inhaber des Briefes ist berechtigt die Bezeichnung „Medizinischer Fachangestellter“ bzw. „Medizinische Fachangestellte“ zu führen.
(5) Auf Verlangen erhalten die Ausbildenden die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer / ihres Auszubildenden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter von der Ärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil oder Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 8).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 25 ist hinzuweisen.
(3) Die / der Ausbildende wird über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich informiert.
- V. Abschnitt Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholungsprüfung
(1) Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wird dieser Prüfungsteil in der Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
- VI. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Ärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach § 79 VwVfG NRW i. V. m.der Verwaltungsgerichtsordnung und den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften.
§ 27 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
§ 28 Geschlechterspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechterspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- Anlage 1
§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
§ 20 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- wer selbst Beteiligter ist;
- wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.