Elektronischer Arztausweis - light
Hinweis zur Ausgabe des eArztausweises light in den Service- und Kreisstellen
Da sich derzeit viele Kammermitglieder in den Service- und Kreisstellen einen neuen elektronischen Arztausweis-light ausstellen lassen möchten, kann es dabei zu Wartezeiten kommen. Da das Ausstellen der Chip-Karte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist dies bei hohem Andrang nicht zu vermeiden.
Um Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, wird empfohlen, vorab telefonisch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisstellen und Servicezentren einen Termin abzusprechen.
Inhaltsübersicht
- Notwendige Unterlagen
Optional: Aktivierung der Onlinefunktionen des eA-light
- Merkblätter
Allgemeines
Der eA-light eignet sich grundsätzlich für jedes Kammermitglied, unabhängig davon, ob es sich zum Beispiel um einen Krankenhausarzt, Vertragsarzt oder Arzt im Ruhestand handelt (z. B. zur Vorlage bei einer Apotheke oder an einem Unfallort). Der eA-light verfügt nicht über eine qualifizierte Signatur nach Signaturgesetz, weshalb die Kammer ihm dem Namenszusatz „-light“ gegeben hat. Auf der Rückseite befindet sich oben die einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) des Arztes, welche zur Anmeldung auf Fortbildungsveranstaltungen eingescannt werden kann.
Antragsmöglichkeiten
- Sie können den eA-light (ohne vorherige Beantragung) bei der für Sie zuständigen Kreis- oder Hauptstelle der Ärztekammer Nordrhein erhalten. Die persönliche Beantragung erfordert die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass oder ggf. Aufenthaltstitel).
- Sie können den eA-light auch online bei der Kammer unter www.meineaekno.de beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die nötigen Anlagen vollständig über das Portal hochgeladen haben. Der eA-light wird Ihnen auf dem Postweg an Ihre Privatanschrift zugestellt und ist nur als Sichtausweis nutzbar.
- Wenn Sie Anlagen zum Antrag nicht beziehungsweise nur teilweise im Onlineantrag hochladen können, besteht die Möglichkeit,
- die fehlenden Anlagen per E-Mail an arztausweis(at)aekno.de nachzusenden oder
- den online generierten Antrag per Briefpost an die Ärztekammer Nordrhein, Servicepoint Mitgliederbetreuung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf zu verschicken.
Den an uns übermittelten Antrag können Sie im Portal www.meineaekno.de in der Rubrik "Dokumentenarchiv" erneut aufrufen und ausdrucken.
Notwendige Unterlagen
- Ihren Antrag auf Ausstellung eines eA-light mit dazugehörigen Anlagen
- ein aktuelles Passfoto
- Ihren noch mindestens 4 Wochen gültigen Personalausweises / Reisepasses / gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Optional: Aktivierung der Onlinefunktionen des eA-light
Merkblätter
Freischaltung des eA-light:
Merkblatt zur Freischaltung von PIN und PUK des elektronischen Arztausweises light (eA-light) (387,70 KB)
Arztausweise prüfen
Für die Prüfung der Echtheit eines Arztausweises müssen stets die Angaben auf dem Arztausweis mit dem gültigem Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel übereinstimmen.
Bei Unklarheiten kann gegebenenfalls die ausstellende Landesärztekammer kontaktiert werden.
Sperrung des eA-light
Mit der zunehmenden Verbreitung des eA-light kommt es auch zum Sperrbedarf bei Verlust, Defekt der Karte oder Kompromittierung der PIN. Der Verlust eines eA-light ist von der Ärztin oder dem Arzt unverzüglich der Ärztekammer Nordrhein zu melden, damit er nicht missbräuchlich genutzt werden als ungültig gekennzeichnet werden kann.
Für die Ärztin oder den Arzt gibt es zwei Möglichkeiten die Sperrung eines eA-light zu veranlassen:
- Die Ärztin oder der Arzt sucht persönlich die Haupt- oder eine Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein auf. Unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes kann er vor Ort die Sperrung veranlassen und sich gleichzeitig direkt einen neuen eA-light ausstellen lassen.
- Die Ärztin oder der Arzt kann die Sperrung auch in schriftlicher Form bei der Ärztekammer Nordrhein veranlassen. Der formlose Antrag kann per Briefpost oder per Fax an die Kammer übermittelt werden. Hierbei ist zwingend die Unterschrift des Arztes auf dem Antrag auf Sperrung erforderlich. Aus Sicherheitsgründen kann der Antrag auf Sperrung grundsätzlich nicht per E-Mail oder telefonisch erfolgen.