Rechtliche Grundlagen und Verfahrensanweisungen
- bundesweit geltende gesetzliche Rahmenbedingungen
- Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Verordnung -TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
- Richtlinien der Bundesärztekammer
Nach § 16 Abs. 1 TPG erarbeitet die Ständigen Kommission Organtransplantation (StäKO) der Bundesärztekammer gemäß dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft Richtlinien zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes. Nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit gelten folgende Richtlinien:
Richtlinie für die Feststellung des Todes und des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG (Quelle DSO)Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung
gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPGRichtlinie zur ärztlichen Beurteilung
Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9 a Abs. 2 Nr. 1 TPG (RL BÄK Spendererkennung)Richtlinie zur medizinischen Beurteilung von Organspendern und zur Konservierung von Spenderorganen
Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) und b) TPG zu den Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen (RL BÄK Empfängerschutz)Richtlinie zu den erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung
„Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und –übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung“ gemäß § 16 Transplantationsgesetz - Auf europäischer Ebene - Europäisches Parlaments, Europäische Kommission und Europarat
RICHTLINIE 2004/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
regelt einheitlich die Qualitäts- und Sicherheitsstandards von Gewebeprodukten werden in der Europäischen UnionAktionsplan im Bereich Organspende und –transplantation
Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2008 „Aktionsplan im Bereich Organspende und -transplantation (2009-2015): Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ [KOM(2008) 819 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Die Europäische Kommission legt einen Aktionsplan vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Organspende und -transplantation zu verstärken. Dieser Plan wird auch durch einen Vorschlag für eine Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe ergänzt. - Gemeinschaftlicher Initiativplan Organspende
„Der Gemeinschaftliche Initiativplan Organspende fasst eine Vielzahl von praxisnahen Empfehlungen, die die Organspende in den Entnahmekrankenhäusern fördern sollen, sowie Strategien zur zielgerichteten Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger zusammen. Er wurde gemeinsam von allen wesentlichen Akteuren des Transplantationssystems unter Federführung der Deutschen Stiftung Organtransplantation erarbeitet. Der Gemeinschaftliche Initiativplan Organspende zielt darauf ab, das im April 2019 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen“ durch nicht-gesetzlichen Maßnahmen sinnvoll zu ergänzen.“ (Quelle BZgA)
- DSO-Verfahrensanweisungen
Gemäß § 11 Abs. 1 a TPG, erstellt die die Deutsche Stiftung Organtransplantation unter Beachtung der Richtlinien der Bundesärztekammer, bindend für alle Entnahmekrankenhäuser, Transplantationszentren, die Vermittlungsstelle und für die
Koordinierungsstelle, Verfahrensanweisungen zu den Abläufen:- Meldung eines möglichen Spenders
- Überprüfung der Spenderidentität
- Überprüfung der Einzelheiten der Einwilligung des Spenders
- Überprüfung des Abschlusses der Organ- und Spendercharakterisierung
- Sicherstellung, dass die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung das Transplantationszentrum, bei vermittlungspflichtigen Organen die Vermittlungsstelle (Eurotransplant), rechtzeitig erreichen
- Entnahme, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen
- Transport der Organe, um ihre Unversehrtheit während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen
- Sicherstellung der Rückverfolgung,
- Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender Zwischenfälle (SAE) und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (SAR)
https://dso.de/organspende/fachinformationen/organspendeprozess/verfahrensanweisungen