Düsseldorf, 20.10.2020. Rückwirkend ab dem 1. April 2020 wird für Krankenhausärztinnen und -ärzte, die in Krankenhäusern tätig sind, der Zeitraum um neun Monate verlängert, in dem sie 250 Fortbildungspunkte nachweisen müssen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden. Die Regelung wurde am 11. August 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.
Die Regelung gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit eine verlängerte Nachweisfrist haben, wie der G-BA mitteilt.
Die Fristverlängerung begründet der G-BA mit dem derzeitigen Mangel an Präsenzfortbildungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Dadurch hätten Ärztinnen und Ärzte kaum eine Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Fristen 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrem Arbeitgeber nachzuweisen.
Beispiel:
Würde der Nachweiszeitraum regulär am 30. September 2020 enden, so verschiebt sich das Ende des Nachweiszeitraums auf den 30. Juni 2021.
Die Ärztekammer Nordrhein arbeitet derzeit intensiv daran, die Fristverlängerung in den individuellen Fortbildungspunktekonten der betroffenen Ärztinnen und Ärzte einzuarbeiten.
Fortbildungsnachweise im Krankenhaus: Einreichfrist um 9 Monate verschoben (Pressemitteilung des G-BA)
Beschlusstext und Begründung (G-BA)
Für die niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Zeitraum ebenfalls um neun Monate verlängert.
Für Rückfragen steht den Kassenärzten auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zur Verfügung.
Nachweispflicht für Fortbildung bis Jahresende verlängert (KBV)
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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