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Warnung: Unbekannte Ärzte auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

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Düsseldorf, Köln, Essen 01.02.2024/24.10.2024/30.12.2024. Die Ärztekammer Nordrhein weist aufgrund zahlreicher Anfragen darauf hin, dass folgende Personen nicht als Mitglieder der Ärztekammer Nordrhein geführt werden:

Dr. med. Haresh Kumar
Ahmad Abdullah
Masroor Umar
Samueel Zubair
Dr. Muneer

Die drei Erstgenannten werden uns mit Praxisadressen Friesenplatz 4, 50672 Köln sowie Gildehofstr. 10, 45127 Essen, Masroor Umar auch mit Moorenstr. 5, 40225 Düsseldorf gemeldet. An diesen Adressen sind weder ein Arzt noch eine Arztpraxis bekannt; bei der Adresse Moorenstr. 5 handelt es sich um die Hauptanschrift der Uniklinik Düsseldorf. Es handelt sich nach hiesigen Erkenntnissen in Köln um keine Praxis, viel mehr um einen Co-Working-Space, in Essen um ein Hotel, bei denen Dr. Haresh Kumar, Ahmad Abdullah und Masroor Umar jedoch unbekannt sind. Die Namen erscheinen auch mit weiteren Adressen in Deutschland auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, unter anderem in Dortmund, Hamburg, Berlin und Frankfurt. Dass die Personen bei einer der dortigen zuständigen Ärztekammern als Mitglied registriert sind, kann ebenfalls nach momentaner Kenntnis nicht bestätigt werden. Samueel Zubair und Dr. Muneer, von dem kein Vorname angegeben wird, führen auf dem Praxisstempel gar keinen Adresseindruck, sondern nur den Hinweis „Privatarzt per Telemedizin“. Angegeben wird nur eine Handynummer (bei Zubair und Muneer dieselbe, endend auf -908) und eine GMX-Mailadresse bei Zubair, die allerdings beide unbeantwortet bleiben. Es handelt sich um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Online-Anbietern, mutmaßlich dransay.com bzw. au-schein.de, erworben wurden.

Nach hiesiger Kenntnis ist die Staatsanwaltschaft Hamburg bereits mit dem Fall befasst; durch ständige Sitzverlagerungen der Betreibergesellschaften nach Zypern, Malta und Pakistan, so ist zu vermuten, gestaltet sich ein rechtlicher Zugriff auf die Portale schwierig.

Die Ärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass die Verwendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber auch von anderen Bescheinigungen (z. B. Covid-Testbescheinigungen, Impfunfähigkeitsbescheinigungen), die auf diesen Portalen erworben werden, gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen (z. B. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Anzeige wegen Betrugs) nach sich ziehen kann. Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 14.04.2022, 5 Ca 189/22, für ein Impfunfähigkeitszertifikat) sowie das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 04.08.2022, 1 Ca 88 b/2, für eine Testbescheinigung) haben entsprechend entschieden. Hierzu führt die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein in einer Pressemitteilung aus:

"(…) Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. (…)."

Im Übrigen stellt das Gericht in Neumünster in seiner Entscheidung heraus, dass bei der Inanspruchnahme solcher Online-Services Unwissenheit nicht vor Strafe schützt:

"Soweit der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass ein im Internet erlangtes Testzertifikat unzureichend sei, wertet dies die Kammer als reine Schutzbehauptung. Der Kläger hätte insbesondere durch eine einfache Internet-Recherche herausfinden können, dass derartige Bescheinigungen nicht den rechtlichen Anforderungen genügen und in öffentlich zugänglichen Medien von der Nutzung entsprechender Anbieter abgeraten wird."

Das Gericht nimmt insbesondere Bezug auf die Mitteilungen der Ärztekammern – wie diese – , die vor dem hinter den portalbetreibenden Gesellschaften stehenden "C. A." (=Dr. Can Ansay) sowie den dort genannten "Dr. H. K." (=Dr. Haresh Kumar) warnen.

Sollten Sie als Arbeitgeber, dem eine entsprechende Krankmeldung vorgelegt worden ist, diesen Artikel lesen, so sind wir an arbeitsgerichtlichen Urteilen, die aus dieser Problematik erwachsen, interessiert. Bitte kontaktieren Sie uns gegebenenfalls unter rechtsabteilung(at)aekno.de.

ÄkNo


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