Gemeinsames Statement des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO), Dr. med. Frank Bergmann, und des Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO), Rudolf Henke, zur Diskussion, Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereitschaftsdienst als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind zum ambulanten Bereitschaftsdienst verpflichtet. Sogenannte Poolärztinnen und -ärzte können ebenfalls freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Ruheständler oder Klinikärztinnen und -ärzte, die dazu eine Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schließen. Nach der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung sollen Poolärztinnen und Poolärzte, die im ambulanten Bereitschaftsdienst tätig sind, künftig als abhängig beschäftigt eingestuft werden und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Düsseldorf, 26.6.2023.Dr. med. Frank Bergmann: "Sollte es so kommen, dass Poolärztinnen und Poolärzte im Bereitschaftsdienst unter die Sozialversicherungspflicht fallen, würde dies die etablierten Strukturen in der Notfallversorgung nachhaltig zerstören – darauf können wir der regierenden Ampelkoalition schon jetzt Brief und Siegel geben. Es geht hier in keiner Weise darum, dass wir als KVNO sowie auch andere Länder-KVen Kosten sparen wollen. Fakt ist, dass die freiwillig im Bereitschaftsdienst tätigen Kolleginnen und Kollegen sich schlichtweg nicht anstellen lassen möchten! Diese Tatsache wollen offenbar einige der handelnden Personen in Berlin nicht verstehen. Ohne Poolärztinnen und Poolärzte, die die Arbeit in den Notdienstpraxen stark entlasten und den Niedergelassenen damit gleichzeitig auch mehr Luft für die Arbeit in der eigenen Praxis verschaffen, wird der Bereitschaftsdienst in seiner jetzigen Form nicht mehr zu stemmen sein. Dies wird nicht nur massive Auswirkungen auf das KV-System, sondern vielmehr auch auf die Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten insgesamt haben – im ambulanten wie im stationären Bereich.
Die geschaffenen Strukturen der Portalpraxen in Nordrhein – mit den Krankenhäusern auf der einen und der ambulanten Akutversorgung auf der anderen Seite, in denen die Patientinnen und Patienten über einen gemeinsamen Tresen in die richtige Behandlungsschiene gelenkt werden – würden nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Dies hätte also fatale Folgen für den stationären sowie auch für den ambulanten Sektor, was wir uns bei der momentanen Lage und hohen Belastung beider Bereiche überhaupt nicht leisten können. Mir ist immer noch schleierhaft, wie man ohne Not auf eine solche Idee kommen kann.
Ich hoffe sehr, dass in dieser Diskussion nun sehr zeitnah Vernunft einkehrt und der Gesetzgeber festlegt, dass Ärztinnen und Ärzte für die Tätigkeit speziell im ambulanten Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind."
Rudolf Henke: "Wir schlagen vor, dass für den ambulanten Bereitschaftsdienst eine Ausnahmegenehmigung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht (Paragraf 23c SGB IV) analog zur Tätigkeit für Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst formuliert wird. Damit würde es sicherer, dass auch zukünftig genügend Poolärztinnen und -ärzte für den ambulanten Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen.
Uns ärztliche Körperschaften eint dabei das Ziel, dass wir in einer alternden Gesellschaft den ambulanten Bereitschaftsdienst im Sinne unserer Patientinnen und Patienten gewährleisten und das Kollegium in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser entlasten wollen."
KVNO / ÄKNO