Düsseldorf, 31.8.2022. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Informationen zum Bezug, zur Bevorratung und zur Abgabe des Wirkstoffs Nirmatrelvir / Ritonavir (Paxlovid®) zur Behandlung von COVID-19 veröffentlicht. Darauf weist die Bundesärztekammer (BÄK) hin. Seit dem 18. August dürfen Hausärztinnen und Hausärzte das Medikament direkt an Patienten mit bestimmten Risikofaktoren abgeben. Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Neben den Ärzten dürfen auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Einrichtungen der Notfallversorgung Paxlovid® vorhalten.
Die BÄK weist darauf hin, dass den Patienten bei Abgabe des Medikaments eine Patienteninformation ausgehändigt werden muss, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erarbeitet hat.
Die BÄK hat alle Informationen des BMG zu Paxlovid® auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Fortlaufende Nachrichten zu dem Arzneimittel gibt es auch beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Die BÄK hatte im Vorfeld der BMG-Verordnung zur Direktabgabe von Paxlovid® vergeblich gefordert, alle behandelnden Fachärzte von COVID-19-Patienten zu berücksichtigen, nicht nur die Hausärzte. Weitere Hinweise auch zur Vergütung hat das Deutsche Ärzteblatt zusammengetragen.
Informationen zu Paxlovid (Bundesgesundheitsministerium)
Informationen zu Lagevrio® und Paxlovid® (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Abgabe von Paxlovid: Das sind die Regeln (Deutsches Ärzteblatt)
MBO